Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 

1.

"ortsbewegliche Druckgeräte":

 

a)

alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG;

 

b)

Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG,

sofern die unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen dieser Anhänge für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.

Als ortsbewegliche Druckgeräte gelten Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind;

 

2.

"Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG" Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 sowie Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG;

 

3.

"Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Unionsmarkt;

 

4.

"Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;

 

5.

"Verwendung" die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;

 

6.

"Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;

 

7.

"Rückruf" jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;

 

8.

"Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

 

9.

"Bevollmächtigter" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

 

10.

"Einführer" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

 

11.

"Vertreiber" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

 

12.

"Eigentümer" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;

 

13.

"Betreiber" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;

 

14.

"Wirtschaftsakteur" den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;

 

15.

"Konformitätsbewertung" die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

 

16.

"Pi-Kennzeichnung" eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllen;

 

17.

"Neubewertung der Konformität" das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen;

 

18.

"wiederkehrende Prüfung" die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

 

19.

"Zwischenprüfung" die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

 

20.

"außerordentliche Prüfung" die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;

 

21.

"nationale Akkreditierungsstelle" die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;

 

22.

"Akkreditierung" die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Absatz 2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG erfüllt;

 

23.

"notifizierende Behörde" die von einem Mitgliedstaat noti...

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