Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
2. |
"Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG" Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 sowie Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG; |
3. |
"Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Unionsmarkt; |
4. |
"Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung; |
5. |
"Verwendung" die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte; |
6. |
"Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden; |
7. |
"Rückruf" jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt; |
8. |
"Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; |
9. |
"Bevollmächtigter" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; |
10. |
"Einführer" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; |
11. |
"Vertreiber" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers; |
12. |
"Eigentümer" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat; |
13. |
"Betreiber" jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet; |
14. |
"Wirtschaftsakteur" den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber; |
15. |
"Konformitätsbewertung" die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG; |
16. |
"Pi-Kennzeichnung" eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllen; |
17. |
"Neubewertung der Konformität" das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen; |
18. |
"wiederkehrende Prüfung" die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG; |
19. |
"Zwischenprüfung" die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG; |
20. |
"außerordentliche Prüfung" die außerordentliche Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG; |
21. |
"nationale Akkreditierungsstelle" die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt; |
22. |
"Akkreditierung" die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Absatz 2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG erfüllt; |
23. |
"notifizierende Behörde" die von einem Mitgliedstaat noti... |
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