(1) Unbeschadet des Artikels 30 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

 

a)

Die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 angebracht;

 

b)

die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

 

c)

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

 

d)

die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG sowie der vorliegenden Richtlinie wurden nicht erfüllt.

 

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

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