(1) Abweichend von Artikel 12 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräts, das in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und bei dem die in Artikel 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind, im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegt wurden, eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird, und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 38a Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie erlassen.
Auf den ortsbeweglichen Druckgeräten, für die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als "krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 38a Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5) Die Hersteller und die Einführer eines ortsbeweglichen Druckgeräts, das dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; |
b) |
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts; |
c) |
ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; |
d) |
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, eine fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende ortsbewegliche Druckgerät sicherzustellen; |
e) |
Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät zu ergreifen sind. |
(7) Abweichend von...