(1) Ein Hersteller, der ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die Geräte entsprechend den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind und dass die erforderlichen Unterlagen erstellt sind.
(2) Wurde durch das in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, versieht der Hersteller sie mit der Pi-Kennzeichnung gemäß Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie.
(3) Der Hersteller hält die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten technischen Unterlagen bereit. Diese Unterlagen sind während des darin festgelegten Zeitraums bereitzuhalten.
(4) Ein Hersteller, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ergreift unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist. Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, unterrichtet der Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Der Hersteller dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.
(6) Der Hersteller händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Er arbeitet mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die mit den von ihm in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.
(7) Der Hersteller stellt den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen.