Leitsatz

(hier: Errichtung einer Pergola als offenes Rankgerüst für Schling- und Kletterpflanzen)

 

Normenkette

§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche räumt dem Eigentümer das Recht ein, die Fläche in einem bestimmten Rahmen gärtnerisch gestalten zu dürfen (vgl. BayObLGZ 85, 164/168; OLG Düsseldorf, WM 94, 495); allerdings dürfen insoweit grundsätzlich auf der Gartenfläche keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, etwa das Aufstellen eines Gartenhauses (vgl. BayObLG, NJW-RR 88, 591; 92, 975; OLG Frankfurt, DWE 86, 60; OLG Köln, MDR 97, 1020), die Errichtung eines überdachten, durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatzes (BayObLG, WM 92, 392), der Bau kniehoher Beet- Umfassungsmauern (KG Berlin, WM 94, 225) oder auch die Erstellung einer Pergola (BayObLG, WE 91, 48; OLG Frankfurt DWE 89, 70).

2. Ist allerdings - wie vorliegend - von "ortsüblicher Nutzungsberechtigung"nach ausdrücklichem Vereinbarungswortlaut auszugehen, besteht grundsätzlich auch das Recht, eine Pergola als offenes Rankgerüst und Tragwerk für Schling- und Kletterpflanzen allein zu diesem Zweck errichten zu können, also in diesem Rahmen auch eine bauliche Veränderung vorzunehmen, sofern sie "ortsüblich" ist, d.h. in Gärten von vergleichbarer Größe und vergleichbarem Zuschnitt in der Umgebung der Wohnanlage gleichfalls anzutreffen ist. Die Berechtigung zu einer bestimmten Nutzung umfasst auch das Recht, die dazu erforderlichen baulichen Veränderungen vorzunehmen (BayObLG, WM 97, 343).

3. Da insoweit vom LG noch weitere Feststellungen zur Frage der Ortsüblichkeit zu treffen sind, wurde die Sache zurückverwiesen. Gleichzeitig muss dann u.U. noch geprüft werden, ob das durch den angefochtenen Beschluss begründete Beseitigungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist. Von einer Verwirkung des Beseitigungsanspruchs oder schikanöser Rechtsausübung sei im vorliegenden Fall allerdings nicht auszugehen.

4. Geschäftswertansatz für das Rechtsbeschwerdeverfahren: DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 19.03.1998, 2Z BR 131/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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