Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 03.07.1962; Aktenzeichen XIII A 9.62 FK) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 3. Juli 1962 – VG XIII A 9.62 FK Berlin – geändert:
Der Beschluß des Personalrats des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 14. Februar 1962 betreffend den Antrag auf Freistellung des Stadtoberinspektors … ist unwirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der im November 1961 bei dem Bezirksamt … gewählte Personalrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen je 6 der Gruppe der Angestellten und der Arbeiter und 3 der Beamtengruppe angehören. In der Sitzung am 1. Dezember 1961 beschloß der Personalrat, einen aus 4 Mitgliedern bestehenden Vorstand zu bilden. Zu Vorstandsmitgliedern wurden 2 Angehörige der Gruppe der Arbeiter und je ein Angehöriger der Gruppen Beamte und Angestellte gewählt. Zum Vorsitzenden wurde das Mitglied der Arbeitergruppe Goers bestimmt. Nachdem dieser aus dem Vorstand ausgeschieden war, wählte der Personalrat in seiner Sitzung am 14. Februar 1962 die Antragstellerin zu 2), Frau Kleist, die der Angestelltengruppe angehört, in den Vorstand und bestimmte den der gleichen Gruppe angehörenden Angestellten … zum Vorsitzenden. Ein Beschluß, die Freistellung des Vorsitzenden Heinz Worm zu beantragen, war bereits früher gefaßt worden. Bei der Abstimmung, wer als zweites freizustellendes Mitglied vorgeschlagen werden sollte, kandidierten der nicht dem Vorstand angehörende Stadtoberinspektor … und die Angestellte … Die Abstimmung ergab eine Mehrheit von 7 gegen 5 Stimmen bei einer Enthaltung für …, der von der Dienststelle auch freigestellt worden ist.
Die Antragsteller beanstanden den Beschluß des Personalrats, mit dem die Freistellung des Stadtoberinspektors Lehmann beantragt worden ist. Sie machen geltend, nach der in § 35 Abs. 3 des Berliner Personalvertretungsgesetzes vom 21. März 1957 (GVBl. S. 296) – Berl.PVG – getroffenen Regelung müßten grundsätzlich die freizustellenden Mitglieder des Personalrats dem Vorstand angehören. Eine Abweichung von diesem. Grundsatz sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein Ausnahmetatbestand, der die Freistellung des Stadtoberinspektors … rechtfertigen könnte, liege nicht vor, zumal das Vorstandsmitglied Frau … sich mit ihrer Freistellung einverstanden erklärt habe.
Die Antragsteller haben beantragt,
festzustellen, daß der Beschluß des Personalrats des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 14. Februar 1962 über die Freistellung des Stadtoberinspektors … unwirksam ist.
Der Beteiligte zu 1) hat dem Antrag widersprochen. Er ist der Ansicht, die Preisteilung … widerspräche der gesetzlichen Regelung nicht. Da der bereits freigestellte Vorsitzende … der Angestelltengruppe angehört, würde die Freistellung der Angestellten … unzulässig sein, weil dann die beiden freigestellten Vorstandsmitglieder derselben Gruppe angehören würden. Dies sei mit dem Gruppenprinzip nicht vereinbar. Da ferner die Vertreter der Beamtengruppe … und der Arbeitergruppe … auf ihre Freistellung verzichtet hätten, müsse ein nicht dem Vorstand angehörendes Personalratsmitglied freigestellt werden. Der Stadtoberinspektor … sei hierfür auch besonders geeignet. Er genieße das Vertrauen nicht nur der Beamten-, sondern auch der Arbeitergruppe.
Die Fachkammer hat durch Beschluß vom 3. Juli 1962 wie folgt erkannt: Der Antrag, den Beschluß des Personalrats vom 14. Februar 1962 über die Freistellung für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.
In der Begründung der Entscheidung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Zur Freistellung sei regelmäßig ein Vorstandsmitglied vorzuschlagen, da nach § 26 Abs. 1 Satz 4 Berl. PVG der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen habe und die Freistellung gewährt werde, um die Erledigung der laufenden Geschäfte zu ermöglichen. Mit diesem Grundsatz stehe jedoch im vorliegenden Fall ein anderer im Widerstreit, nämlich das sogenannte Gruppenprinzip. Da die Vertreter der Beamten- und der Arbeitergruppe im Vorstand auf ihre Freistellung verzichtet haben, sei von den Vorstandsmitgliedern nur noch die Angestellte … für die Freistellung in Betracht gekommen. Hätte der Personalrat Frau … zur Freistellung vorgeschlagen, so wäre das Gruppenprinzip verletzt worden, weil dann 2 Vertreter der Angestellten freigestellt worden wären. Durch die Wahl des Beamten Lehmann sei also dem Gruppenprinzip Genüge getan worden. Wenn der Personalrat mit dieser Wahl das Gruppenprinzip höher bewertet und ihm den Vorzug gegeben habe, so habe er damit eine in sein Ermessen gestellte Entscheidung getroffen, die rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.
Die Antragsteller wiederholen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und machen ferner u.a. geltend, auch in der vorhergehenden Amtsperiode hätten die beiden freigestellten Vor...