Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 29.04.2005; Aktenzeichen 1 A 66.05)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.05.2005; Aktenzeichen 1 BvR 961/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2005 wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Beschwerdebegründung ohne Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses über weite Strecken lediglich das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin nahezu wortgleich wiederholt, genügt sie schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist unzulässig. Hiervon abgesehen ist die Beschwerde insgesamt nicht begründet, denn ungeachtet der genannten Darlegungsmängel rechtfertigt das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats begrenzende (gesamte) Beschwerdevorbringen jedenfalls keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Gemessen am Beschwerdevorbringen wird die der Antragstellerin erteilte Auflage, ihren für den 8. Mai 2005 unter dem Motto „60 Jahre Befreiungslüge – Schluss mit dem Schuldkult !” angemeldeten Aufzug nicht am Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin vorbeizuführen, durch § 15 Abs. 2 VersG (BGBl. 2005, S. 969) getragen. Die von der Antragstellerin gegen die Annahme der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersG erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Entgegen ihrer Auffassung ist nach den zur Zeit des Erlasses der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners konkret feststellbaren Umständen eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer (der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft) selbst dann zu besorgen, wenn der Aufzug am Denkmal für die ermordeten Juden Europas schweigend und mit eingerollten Fahnen vorbeigeführt würde. Das ergibt sich bereits aus dem den Aufzug und sein Erscheinungsbild nach außen prägenden Veranstaltungsmotto im Zusammenwirken mit Zeit und Ort der beabsichtigten Veranstaltung. Erst recht schließt es das Gepräge des Aufzugs aus, das Schweigen als Ausdruck der Ehrerbietung und Trauer gegenüber den Opfern aufzufassen, wie dies die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung glauben machen will.

Schon der Begriff „Befreiungslüge” enthält eine grobe Verharmlosung des Nationalsozialismus und dessen Folgen für das europäische Judentum und beeinträchtigt die Würde der Opfer, derer durch das Holocaust-Mahnmal gedacht wird. Der 8. Mai 1945 steht für die Beendigung des zweiten Weltkriegs in Europa und für das Ende des insbesondere für den millionenfachen Mord an den europäischen Juden verantwortlichen NS-Regimes in Deutschland. Namentlich für die noch in den Konzentrationslagern festgehaltenen Juden führte er zu einer Befreiung im eigentlichen Wortsinn. Indem die Antragstellerin in ihrem Veranstaltungsmotto von einer Befreiungs”lüge” spricht, stellt sie das befreiende Moment der Beendigung des Nationalsozialismus in einer die Opfer der Nazi-Diktatur entwürdigenden Weise vorbehaltlos in Abrede. Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde ausführt, der 8. Mai 1945 sei nicht von eindeutiger Symbolkraft erfüllt, sondern „doppeldeutig”, weil er zwar von den Opfern und Verfolgten des NS-Regimes mit Freude, von allen Deutschen mit Erleichterung über das Kriegsende, von Millionen Deutschen in Ostdeutschland angesichts Vertreibung und Kriegsgefangenschaft aber mit Schrecken und Ungewissheit erlebt worden sei, findet dies weder im Veranstaltungsmotto noch in dem Veranstaltungsaufruf der Antragstellerin Ausdruck. Vielmehr ist in Letzterem u.a. ausführt, „die Systemparteien und deren gleichgeschaltete Lizenzpresse” zeichneten „geradezu ein Schreckensszenario über die ‚dunkle Vergangenheit’”.

Überdies ist der im Veranstaltungsmotto enthaltene Aufruf „Schluss mit dem Schuldkult !” mit dem Zweck des Denkmals für die ermordeten Juden Europas derart unvereinbar, dass er an dieser Örtlichkeit, zumal am 8. Mai, die Würde der Opfer beeinträchtigen muss. Der Senat hat auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens keine ernstlichen Zweifel, dass mit der im Veranstaltungsaufruf der Antragstellerin erwähnten „kleinen Minderheit, welche aus dem Schuldkult gegenüber der deutschen Nation ihre Milliardenzahlungen” ziehe, in erster Linie, wenn nicht ausschließlich die Juden gemeint sind.

Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2005 – BvR 808/05 –, der ein auf § 15 Abs. 1 VersG gestütztes Versammlungsverbot betraf und sich mit der Gefahr einer Straftat nach § 130 Abs. 4 StGB befasste, verkennt, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersG die Schwelle für einen versammlungsrechtlichen Eingriff deutlich unterhalb des nach § 130 Abs. 4 StGB strafbaren Verhaltens angesetzt hat. Während der Straftatbestand eine Störung des öffentlichen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge