Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 12.06.1992; Aktenzeichen FK (Bund) -C- 3.92) |
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 1992 wird geändert.
Dem Beteiligten wird im Wege der einstweiliegen Verfügung aufgegeben, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Besetzung des Dienstpostens der BesGr A 9 in der Sozialbetreuung mit der PHSin … fortzuführen.
Tatbestand
I.
Beim Postgiroamt Berlin ist die Stelle eines Sozialbetreuers/Sozialbetreuerin (BesGr A 9) zu besetzen. Nach Ausschreibung der Stelle gingen mehrere Bewerbungen ein. Der Beteiligte zog drei Bewerber in die engere Wahl, und zwar die Posthauptsekretärinnen N. und F. (BesGr A 8), die beim Postgiroamt beschäftigt sind, sowie des Posthauptsekretärs H. (BesGr A 8), der bei einem anderen Postamt beschäftigt ist. Der Beteiligte entschied sich für die PHS F. und bat den Antragsteller mit Schreiben vom 22. April 1992 um Zustimmung für Besetzung des Dienstpostens. Der Antragsteller lehnte die Zustimmung mit der Begründung ab, bei der Eignungsbeurteilung der vorgeschlagenen Bewerberin sei die Dienststelle teilweise von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, habe allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet und sachfremde Erwägungen angestellt. Die hierzu im einzelnen aufgeführten Erwägungen hielt der Beteiligte für unbeachtlich und übertrug der PHS F. mit Wirkung vom 15. Mai 1992 den höherwertigen Dienstposten mit dem Ziele, sie nach Bewährung und Zuweisung einer Planstelle zu befördern.
Der Antragsteller hat daraufhin mit Antragsschrift vom 13. Mai 1992, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 16. Mai 1992, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren wegen der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens weiterzuführen.
Mit Beschluß vom 12. Juni 1992 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei dadurch, daß die Stelle mit Frau F. bereits besetzt worden sei, endgültig vollzogen worden; deshalb könne das Mitbestimmungsverfahren nicht mehr sinnvoll fortgesetzt werden.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung weiter. In seiner Beschwerdebegründung macht er geltend, das Mitbestimmungsverfahren könne durchaus noch sinnvoll fortgesetzt werden, denn die ausgewählte Beamtin sei noch nicht befördert worden. In der Sache selbst hält er die von ihm vorgebrachten Ablehnungsgründe durchaus für beachtlich; er sei inhaltlich nicht in die Eignungsbeurteilung eingedrungen, sondern habe lediglich Fehler des Beteiligten bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens gerügt.
Der Beteiligte hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Er hält die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß die zustimmungsbedürftige Maßnahme bereits endgültig vollzogen sei, für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig. Er hat sich insbesondere nicht durch die inzwischen vorgenommene Besetzung der Stelle mit der ausgewählten Bewerberin F. erledigt. Der Beteiligte hat der betreffenden Beamtin bisher lediglich die Aufgaben des höherwertigen Amtes übertragen, ohne die beabsichtigte Beförderung bisher zu vollziehen. Soweit es um das Mitbestimmungsrecht bei Beförderungen (§ 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG) geht, fehlt es bereits am Vollzug der Maßnahme, der erst mit der statusrechtlichen Ernennung des ausgewählten Bewerbers eintritt. Dadurch, daß ihm zunächst der Dienstposten zur Bewahrung übertragen worden ist, hat sich die Beförderungsangelegenheit noch nicht erledigt (vgl. für den Rechtsschutz des abgelehnten Bewerbers: OVG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 1989 – OVG 4 B 53.89 –; BW VGH, Urteil vom 9. Dezember 1986, Schütz, Beamtenrecht, ES/A II 2 Nr. 4). Die Übertragung eines Dienstpostens – auch wenn sie zur Bewährung erfolgt – begründet noch keinen Anspruch des Beamten auf Beförderung für den Fall der Bewährung. Die Aufgabenübertragung kann vielmehr jederzeit wieder rückgängig gemacht werden, wobei es hier dahingestellt bleiben kann, unter welchen besonderen Umständen im Einzelfall die Belassung des Dienstpostens unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gerechtfertigt ist. Jedenfalls steht die Übertragung des Dienstpostens auch für den Fall der Bewährung unter dem Vorbehalt, daß der in Aussicht gestellten Beförderung keine Rechtsgründe entgegenstehen. Dies aber wäre der Fall, wenn sich herausstellen sollte, daß das erforderliche Mitbestimmungsverfahren noch nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist.
Soweit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit) betroffen ist, ist die Dienstpostenübertragung zwar bereits durchgeführt und die Mitbestimmungspflichtige Maßnahme damit schon vollzogen worden. Die Maßnahme wirkt aber fort. Da sie rückgängig gemacht werden kann, bleibt die Fortsetzung des Mi...