Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 06.03.1987; Aktenzeichen FK (Bund) -B- 1.86) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 1987 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
In der Handschriftenabteilung (III A) der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz ist der Wissenschaftliche Angestellte … (Z.) mit der Erschließung des Gerhart-Hauptmann-Nachlasses beschäftigt. Für die Hilfsarbeiten, z.B. das Anlegen, Sortieren und Führen verschiedener Karteien und Kataloge, bedient er sich eines eigenen Kleincomputers, den er mit Erlaubnis der Verwaltung der Staatsbibliothek von zu Hause mitgebracht und an die Steckdose in seinem Dienstzimmer angeschlossen hat. Der Beteiligte persönlich erfuhr hiervon durch ein Schreiben des Antragstellers vom 22. November 1985, in dem dieser beanstandete, daß er darüber nicht unterrichtet, geschweige denn um seine Zustimmung gebeten worden sei, und den Beteiligten aufforderte, sofort die Arbeit an dem Gerät einstellen zu lassen. Dieses Schreiben beantwortete der Beteiligte mit dem Hinweis, es handele sich nicht um eine Maßnahme der Dienststellenleitung im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 BPersVG, weshalb Beteiligungsrechte des Antragstellers nicht berührt seien; ein Anlaß, dieser Privatinitiative des betreffenden Mitarbeiters entgegenzutreten und ihm die Benutzung des Gerätes zu verbieten, bestehe nicht. Der Antragsteller hat zur Klärung seiner Rechte das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Ziel, feststellen zu lassen, daß der Beteiligte durch die Duldung des Einsatzes eines privaten Kleincomputers durch eine Dienstkraft für Katalogarbeiten das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Er hat die Auffassung vertreten, die Duldung des Betriebes des Gerätes sei hier einer von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme gleichzustellen. Nur dann könne die Personalvertretung ihrem Schutzauftrag entsprechen, die betreffende Dienstkraft vor Überbeanspruchung und Gefährdung der körperlichen und seelischen Gesundheit zu bewahren.
Der Beteiligte ist dem Feststellungsbegehren entgegengetreten. Er hat vorgebracht, er dulde den Einsatz von privaten Kleincomputern nur in solchen Fällen, in denen einerseits der Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt werde, andererseits ein dienstliches Bedürfnis für die Verwendung eines Computers fehle. Erscheine es dagegen angezeigt oder erforderlich, dienstliche Aufgaben mit Hilfe eines Computers zu erledigen, so werde ein solcher angeschafft und der Betreffende auf dessen Benutzung verwiesen. Hier bestehe ein entsprechendes dienstliches Bedürfnis indessen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 6. März 1987 den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Eine die Mitbestimmung auslösende Maßnahme liege nur dann vor, wenn der Dienststellenleiter oder die sonst zur Entscheidung befugte Stelle in den Bereichen, in denen sie zu ihrem Handeln der Zustimmung des Personalrats bedürften, etwas zu tun beabsichtigten. Hiervon könne bei der Untätigkeit, mit der der Beteiligte den Einsatz des privaten Kleincomputers durch den Angestellten Z. begleite, nicht die Rede sein. Da der Beteiligte unstreitig nach den Grundsätzen verfahre, die er als für die Duldung des Einsatzes privater Kleincomputer maßgeblich bezeichnet habe, bestehe auch nicht die vom Antragsteller befürchtete Gefahr, daß in vergleichbaren Fällen Interessen der Dienstkräfte durch betonte Zurückhaltung des Dienststellenleiters verletzt würden.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 12. Mai 1987 zugestellten Beschluß am 6. Juni 1987 Beschwerde eingelegt und diese am 4. Juli 1987 schriftsätzlich begründet. Er macht geltend, das Verhalten des Beteiligten gehe im vorliegenden Fall über ein bloßes Unterlassen hinaus. Er dulde billigend den Einsatz des privaten Computers, was für den Maßnahmebegriff des Bundespersonalvertretungsgesetzes ausreiche. Unerheblich sei, ob die ursprüngliche Initiative von der Dienststelle oder der betreffenden Dienstkraft ausgegangen sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen vom 6. März 1987 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte durch die Duldung des Einsatzes von privaten Kleincomputern durch Dienstkräfte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der im Beschwerderechtszug gestellte Feststellungsantrag geht über den konkreten Einzelfall, der das vorliegende Beschlußverfahren ausgelöst hat, insofern hinaus, als er jedenfalls seinem Wortlaut nach voraussetzt, daß der Beteiligte nicht nur im Falle des...