Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 28.11.2001; Aktenzeichen 19 A 442.01)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 2001 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 26 822,37 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2001 für eine 17,30 m × 12,25 m große Werbeplane an der südlichen Giebelwand des Hochhauses … in Berlin. Das Grundstück liegt nach den übergeleiteten Festsetzungen des Baunutzungsplanes i.V.m. der Bauordnung 1958 im Kerngebiet der Baustufe V/3; im Flächennutzungsplan Berlin vom 23. Oktober 1998 (ABl. S. 4367) ist hier eine Gemischte Baufläche M 1 mit Einzelhandelskonzentration dargestellt. Das Gebäude der Antragstellerin gehört zu dem Denkmalbereich (Gesamtanlage) (Denkmalliste Berlin, Stand:). Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. März 1997 (OVGE 22, 121 = NVwZ-RR 1997, 591) die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage bestätigt und ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung aus stadt- und architekturgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen bejaht.

Im Februar 1999 stellte der Antragsgegner fest, dass eine großflächige Werbeplane („Jeans”) von 210 m² an dem vorhandenen Plattenvorbau der zur Hardenbergstraße gerichteten Fassade des Hochhauses angebracht war. Nachdem der Antragsgegner die Firma F. GmbH – Riesenposter – angehört hatte, wurde die Plane am 27. Februar 1999 entfernt. Nachdem im April 1999 festgestellt worden war, dass die Firma M. M. S. eine Werbeplane angebracht hatte, forderte der Antragsgegner diese mit Bescheid vom 22. April 1999 auf, die Anlage zu beseitigen; die Firma und die Antragstellerin legten unter dem 12. Mai 1999 Widerspruch ein; dieses Widerspruchsverfahren wurde im November 2001 eingestellt. Im März und August 2001 stellte der Antragsgegner erneut die Anbringung einer Werbeanlage fest und gab nunmehr der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung mit dem Bescheid vom 30. Oktober 2001 auf, die vorhandene Werbeplane innerhalb einer Woche nach Zustellung zu beseitigen; die Antragstellerin werde als Zustandsstörerin in Anspruch genommen, da die Behörde aus den vorherigen Verfahren wisse, dass die Werbefirmen hier wechselten. Die Werbeanlage sei genehmigungsbedürftig, aber ohne bauaufsichtliche Genehmigung angebracht; eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht, weil Verstöße gegen die BauO Bln und das DSchG Bln vorlägen. Baugenehmigungen für eine frühere Werbung „…” und „…” seien mit Beseitigung der Werbeanlagen untergegangen. Die Durchführung der Ersatzvornahme wurde mit einem Kostenbetrag von 1 858,32 DM angedroht und die sofortige Vollziehung mit der Begründung angeordnet, diese sei im öffentlichen Interesse geboten, weil die ungenehmigte Werbeanlage eine negative Vorbildwirkung für andere Werbeinteressenten entfalte. Dagegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt.

Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Berlin mit dem Beschluss vom 28. November 2001 zurückgewiesen und ausgeführt, zwar sei die Anordnung der Beseitigung einer ungenehmigt errichteten baulichen Anlage in aller Regel ermessensfehlerhaft, wenn die Anlage nach materiellem Recht genehmigungsfähig sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Werbeplane verändere das denkmalgeschützte Haus in seinem Erscheinungsbild und bedürfe daher der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Es sei nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, die erforderlichen bauordnungsrechtlichen und denkmalrechtlichen Prüfungen vorwegzunehmen. Daran ändere nichts, dass die früheren Werbeanlagen genehmigt an der Fassade angebracht gewesen seien. Diese Baugenehmigungen seien nach der Beseitigung der Anlagen erloschen, ein Bestandsschutz könne daraus nicht abgeleitet werden. Dass ungenehmigt im öffentlichen Raum errichte Werbeanlagen eine negative Vorbildwirkung entfalten und wegen des mit dem Schwarzbau verbundenen Gewinnes auch andere Werbefirmen zu vergleichbarem bauordnungswidrigen Verhalten veranlassen würden, sei allgemein bekannt. Da mit der geforderten Beseitigung eine Substanzvernichtung nicht verbunden sei, stünden der sofortigen Vollziehung auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit entgegen.

Unter dem 29. November 2001 beantragte die Antragstellerin die Erteilung der Baugenehmigung „für Werbetransparente am Südgiebel des Hauses, …”. Im Januar 2002 stellte der Antragsgegner fest, dass die Werbeanlage entfernt worden war.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts macht die Antragstellerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit geltend. Entscheidend sei hier, dass die Behörde die Werbeanlage mehrere Jahre geduldet und ein bereits begonnenes Beseitigungsverfahren nach Durchführung der Anhörung ohne erken...

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