Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, stellvertretender Personalratsvorsitzender, begehrt im Wege der Feststellung Schutz gegen (so der Rechtsstandpunkt) Übertragen eines anderen Aufgabengebietes.

Der Antragsteller, der aus dem mittleren Dienst kam, aufgestiegen war, hat seit Dezember 1992 den Status eines Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A 12).

Seine Planstelle gehört zu denen des Finanzamtes für Körperschaften I, dessen Vorsteher der Beteiligte zu 2. ist. Dies Finanzamt ist das zweitgrößte der OFD (von 23 Finanzämtern). In seiner Größenordnung, aktuell ca. 460 Beschäftigte, gibt es noch drei weitere. Die kleinsten Finanzämter haben etwa 200 Beschäftigte.

Der Dienstposten des Antragstellers war der eines Prüfers für Betriebe mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad (im Sinne von § 2 Nr. 1 b FGvVO). – Betriebsprüfer haben häufig Außendienst. – Die Leistungen des Antragstellers wurden (dort) zuletzt „ausgezeichnet” bewertet.

Im Herbst 1999 war Unterbestand an Sachgebietsleitern zu verzeichnen; nach Wertung des Beteiligten zu 2. gegenüber der OFD (Schreiben vom 16. September 1999) fehlten ca. 10 % bzw. drei Sachgebietsleiter (beim Finanzamt gab es damals 514 Dienstkräfte, dazu 30 Sachgebietsleiter, es sollte ein Sachgebietsleiter Betriebsprüfung etwa zehn Betriebsprüfern „vorstehen”).

Die Stellen von Sachgebietsleitern sind nach dem „Katalog … Verwendungsvorschläge” der OFD prinzipiell als A 13 S bewertet. Sachgebietsleiter sind zu etwa 40 % aus Juristen rekrutiert, die als Beamte des höheren Dienstes ein-, angestellt werden, zu rund 60 % aus Fachhochschulabsolventen (Beamten des gehobenen Dienstes), eventuell Aufsteigern. Der Beteiligte zu 2. rechnet solcherart Dienstposten bzw. Eingesetzte zum „Amtsleiterbereich”. – Beförderung darf, sofern nötig, jedenfalls jetzt grundsätzlich erst nach Erprobung nebst Auswahl erfolgen (Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz [VGG]). Die OFD kam wegen des (seit Mai 1999) geltenden VGG zur Ansicht (Rundverfügung vom 2. Januar 2001 [”nicht zu veröffentlichen”]), ältere Praxis nicht beibehalten zu können, bemerkte, „dauerhaft zu besetzende SL-Stellen (seien) stets auszuschreiben”, jedoch seien „in begründeten Einzelfällen” Ausnahmen möglich (längeres vertretungsweises Wahrnehmen, Unmöglichkeit der Ausschreibung, zweifelsfreie besondere Eignung, langjährige Erfahrung „auch im Hinblick auf das Lebensalter”). – Sachgebietsleiter haben wesentlich Innendienst.

Der Beteiligte zu 2. erwog, den Antragsteller für die Wahrnehmung solchen Dienstpostens vorzuschlagen. Sie führten darüber intensive Gespräche (deren Inhalt teilweise strittig ist) und der Beteiligte zu 2. verfuhr wie geplant (Schreiben vom 16. September 1999). Mit Verfügung vom 28. Dezember 1999 beauftragte die OFD den Antragsteller ab 1. Januar 2000 „unter Befreiung von (seinen) bisherigen dienstlichen Aufgaben als Betriebsprüfer … mit der vorübergehenden vertretungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines Sachgebietsleiters Betriebsprüfung”, und zwar bis 30. April 2000, wobei jene bemerkte, „ein Anspruch auf Übertragung des Dienstpostens (ergebe sich) hieraus nicht”. – Das geschah ebenso hinsichtlich anderer Sachgebietsleiter.

Unter dem 5. April 2000 bat der Beteiligte zu 2. die OFD, den Antragsteller „auf Dauer als Sachgebietsleiter für Betriebsprüfung und Veranlagungsstelle einzusetzen”. – Mit Schreiben vom 18. April 2000 beauftragte jene den Antragsteller „weiterhin” bis 31. Juli 2000 „mit der vorübergehenden Wahrnehmung” der Agenden, wiederholte den bisherigen Vorbehalt.

Unbeschadet zurückgegangenen Personalbestandes (Ist-Bestand Sommer 2000: 435,65 Dienstkräfte bei Dienstkräfteanmeldung von 416,25/395,72 zu Beginn 2001) ersuchte der Beteiligte zu 2. die OFD am 21. Juli 2000, den Antragsteller „weiter als Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle und der Veranlagungsstelle einzusetzen”. Nunmehr, Verfügung vom 22. August 2000, beauftragte die OFD den Antragsteller „bis auf weiteres”, jedoch nach wie vor mit dem genannten Zusatz.

Der Antragsteller, der dem Personalrat/Beteiligten zu 1. seit 1988 angehört, wurde im Dezember 2000 erneut gewählt.

Der Personalrat hat neun Mitglieder, von denen vier im Vorstand sind; (nur) der Vorsitzende ist freigestellt (halbe Freistellung der stellvertretenden Vorsitzenden lehnte die OFD im August 1999 ab). Der Personalrat sitzt normalerweise wöchentlich einmal (Sitzungsdauer im Schnitt ein bis eineinhalb Stunden). Offizielle Sprechstunden gibt es nicht (wer Probleme/Fragen hat, meldet sich im Zimmer des Vorsitzenden; geht dieser, macht er einen Zettel an die Tür: bei X melden).

Mitte September 2001 wurde der Antragsteller zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt – ihm obliegen im Wesentlichen die Bereiche Beamtenrecht, Kontrolle der Arbeitstätigkeit, IUK.

Ab Dezember 2000 gehört der Antragsteller ferner dem Gesamtpersonalrat der OFD an (zudem ist er Bezirksgruppenvorsitzender seiner Gewerkschaft im Finanzamt und ihr stellvertretender...

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