Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 16.04.1997; Aktenzeichen 61 A 23.96) |
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 1997 wird aufgehoben.
Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Personalrat der Direktion öffentliche Sicherheit/Straßenverkehr des Polizeipräsidenten in Berlin – der Antragsteller zu 1) – beschloß in seiner Sitzung am 6. Oktober 1995, den stellvertretenden Vorsitzenden … – den Antragsteller zu 2) – zu einer vom DGB Technologieberatung e.V. Berlin, Arbeitsumweltschutzberatung (ARBUS) veranstalteten Fortbildungsschulung zu dem Thema: „Mediation: Wie vermittle ich in Konfliktsituationen” zu entsenden. Der Veranstaltungsplan lautete im einzelnen:
„Kurzbeschreibung:
Zum beruflichen Alltag jedes Betriebs- oder Personalrates gehört, sich mit den verschiedensten Konfliktsituationen auseinandersetzen zu müssen. Mit solchen Situationen umzugehen, verlangt Mut zur Offensive, Selbstbewußtsein und Risikobereitschaft – schon deshalb, weil es kaum Rezepte für Konfliktsituationen gibt.
Mediation ist ein Ansatz zur Konfliktlösung, der Betriebs- bzw. Personalräte bei der Vermittlung von Konflikten unterstützen kann. Dieses Verfahren ermöglicht, Konflikte konstruktiv zu regeln, ohne nach „Schuld oder Schuldigen” zu suchen. Vielmehr steht das Aushandeln zukunftsorientierter Vereinbarungen im Mittelpunkt. Ziel sind Lösungen, bei denen alle Seiten Gewinner sind. In diesem Seminar lernen die Teilnehmer/innen das Verfahren der Mediation kennen.
Ablaufplan:
- Grundgedanken der Mediation
- Grundannahmen im Mediationskonzept
- Phasen der Mediation
- Die Rolle der unparteiischen Dritten
- Abgrenzung zu anderen Konfliktlösungsansätzen
- Anwendungsbereiche von Mediation”
Der Veranstalter ARBUS stellte dem Personalratsmitglied Sch. für dessen Teilnahme an der Veranstaltung Kosten in Höhe von 380,00 DM zgl. 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 406,60 DM in Rechnung. Der Antragsteller zu 2) beantragte bei dem Beteiligten die Übernahme dieser Kosten. Dies lehnte der Beteiligte mit der Begründung ab, die Bildungsveranstaltung vermittle keine Kenntnisse, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich seien; die nach dem Ablaufplan vorgestellten Themenbereiche deckten eher allgemeine als spezifisch auf Personalratsbedürfnisse zugeschnittene Lehrinhalte ab. Ein weiterer Versuch des Personalratsgremiums selbst, den Beteiligten davon zu überzeugen, daß die Teilnahme des Personalratsmitgliedes Sch. an dieser Veranstaltung für die Tätigkeit des Personalrates erforderlich gewesen sei, blieb ebenfalls erfolglos.
Daraufhin hat der Personalrat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet; er ist der Auffassung, daß die in der Veranstaltung vermittelten Kenntnisse für die Tätigkeit des Personalrates als durchaus notwendig anzusehen seien; es gehöre zu den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung, in Konfliktsituationen zwischen Dienstkräften untereinander und zwischen Dienstkräften und der Dienststellenleitung vermittelnd tätig zu werden, dies erfordere unter anderem auch Kenntnisse über Konfliktlösungsmöglichkeiten, über die die Mitglieder der Personalvertretung nicht ohne weiteres verfügten.
Auf den Antrag des Personalrates hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Beschluß vom 16. April 1997 festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die dem Mitglied des Antragstellers, … für die Teilnahme am Lehrgang des DGB Technologieberatung e.V. „Mediation: Wie vermittle ich in Konfliktsituationen”, entstandenen Kosten zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Personalrat habe im Rahmen seiner allgemeinen Aufgabenstellung zunehmend häufiger eine streitschlichtende und konfliktlösende Funktion. Um diese im Interesse eines möglichst konfliktfreien und damit effizienten Verwaltungsablaufs wichtige Aufgabe sachgerecht erfüllen zu können, benötige er auch Kenntnisse über Methoden moderner Personalführung und Konfliktbewältigungsstrategien. Dazu gehörten auch Kenntnisse über schon bestehende und erprobte Strategien zur Konfliktbewältigung, die – wie die Mediation – auf modernen Erkenntnissen der Verhandlungspsychologie, des gemeinsamen Interessenausgleichs und der Aktivierung partnerschaftlicher Konsenspotentiale aufbaue.
Hiergegen hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht:
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die im betreffenden Seminar vermittelten Kenntnisse für die Personalratsarbeit zwar möglicherweise nützlich, nicht jedoch objektiv erforderlich im Sinne des Gesetzes. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit Kenntnisse in Mediation die Fähigkeit des Betreffenden zur Konfliktlösung in solcher Weise erhöhten, daß hierdurch eine objektiv feststellbare Verbesserung der Personalratstätigkeit erreicht würde. Anders als dies z.B. hinsichtlich der Rechtsgrundlagen der Personalratstätigkeit der Fall sei, verfügen Menschen in aller Regel auch ohne derartige Schulungsmaßnahmen über Kenntnisse und Fähigkeiten zur Konf...