Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 04.04.2002; Aktenzeichen 24 A 344.01) |
Tenor
wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. April 2002 geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Gründe
An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. September 2001, mit dem der Antragsgegner die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung seiner bis zum 17. Juli 2000 befristet erteilten ehebedingten Aufenthaltserlaubnis verfügt und ihm die Abschiebung angedroht hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 analog VwGO).
Denn die Sperrwirkung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG) der auf §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2, 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützten Ausweisungsverfügung steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der nicht für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung überprüft, um dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge zu tun. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, der hier in Rede stehende Ausweisungstatbestand unrichtiger Angaben am 17. Juli 1997 über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau bedürfe zu seiner Verifizierung weiterer Sachverhaltsaufklärung, namentlich der Vernehmung der Ehefrau als Zeugin, habe diese doch immerhin ein zwei Monate dauerndes beziehungsähnliches Verhältnis eingeräumt und sei zusammen mit ihrem Ehemann vom 20. Mai bis zum 2. August 1997 und vom 27. August 1997 bis zum 30. Juni 2000 gemeinsam gemeldet gewesen.
Der Senat vermag angesichts der eindeutigen und im Hinblick auf die Umstände ihres Zustandekommens durchaus glaubhaften Angaben der Ehefrau anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10. Juni 2000 der Beurteilungung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen. Die Ehefrau des Antragstellers hat bekundet: Sie sei 1997 von einem Arbeitskollegen angesprochen worden, ob sie bereit wäre, gegen Zahlung von 16.000,– DM die Ehe mit einem Türken einzugehen. Aus finanziellem Interesse habe sie damals eingewilligt, so dass es am 15. Juli 1997 zur Eheschließung mit dem Antragsteller gekommen sei, den sie zum Zwecke der Heirat flüchtig kennen gelernt habe. Zur Zahlung der vereinbarten Summe sei es allerdings nicht gekommen. Man habe zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt; lediglich kurz nach der Heirat sei es zu einem ca. zweimonatigen „beziehungsähnlichen Verhältnis” gekommen. Dass dieses Verhältnis mehr als eine lose Begegnungsgemeinschaft gewesen sei, gar die Grenze zu einer durch gegenseitige Zuneigung und Beistand in allen Lebenslagen gekennzeichneten ehelichen Lebensgemeinschaft überschritten haben könnte, erscheint ausgeschlossen. Zu ihren Wohnverhältnissen gab die Ehefrau an, in der Wohnung des Bruders des Antragstellers in der K.straße …, 10367 Berlin-Lichtenberg, zusammen mit ihrem Ehemann gemeldet gewesen zu sein, dort habe sie aber niemals gewohnt, sondern bis März 2000 bei ihrem damaligen Freund, A. S., S.straße, Berlin. Angesichts dieser eindeutigen, plausiblen und detaillierten Angaben können die gemeinsamen Meldezeiten, auch soweit sie die Zeit vor der Eheschließung betreffen, nicht als Indiz für eine eheliche Lebensgemeinschaft gewertet werden, sondern dienten ausschließlich deren Vortäuschung.
Der in der Antragsschrift unternommene Versuch, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, überzeugt nicht. Dass die Zeugin Frau G., mit der die Ehefrau befreundet ist, damit gedroht haben soll, den Bruder des Antragstellers und dessen gesamte Familie zu „vernichten” und sie Arbeitsgerichtsprozesse gegen den Bruder verloren haben soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Vernehmung der Ehefrau und der Frau G. kam für beide durchaus überraschend zustande. Ein Zeuge hatte die Ehefrau in einem Strafverfahren beschuldigt, seit etwa drei Jahren mit einem bereits in Deutschland lebenden Mitglied der Familie A., nämlich dem Antragsteller, „dem Papier nach verheiratet” zu sein. Frau G. hatte vorher weder Gelegenheit noch Anlass dazu, sich selbst und ihre Freundin, die Ehefrau des Antragstellers, der Eingehung bzw. beabsichtigten Eingehung einer Scheinehe zu bezichtigen oder sonst deren konkrete Aussagen über die Ehe zum Nachteil des Antragstellers zu beeinflussen. Dass die Ehefrau Anfang des Jahres 2000 schwanger geworden sein und eine Fehlgeburt erlitten haben soll, trägt nicht den Schluss auf das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller, denn seine Frau lebte seinerzeit mit A. S. zusammen, von dem sie sich erst im März 2000 trennte, um sich anschließend in der Wohnung der Frau G. aufzuhalten. Die Angaben, die die Ehefrau am 9. Juni 2000 einem namentlich nicht genannten „Sozialbeauftragten des – OV Friedrichsfelde” über das Bestehen einer echten Ehe un...