Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 23.04.1990; Aktenzeichen FK (Bln)-A-6.89) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Antragsteller und Beteiligter streiten um die Mitbestimmung bei der Einstellung.
Am 1. April 1988 schloß …, der Leiter der Abteilung für Strahlentherapie und Nuklearmedizin … Berlin war mit der medizinisch-technisch-radiologischen Assistentin einen als Privat-Arbeitsvertrag bezeichneten Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis war für die Zeit vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1989 befristet und sah als Aufgabengebiet die Hyperthermie und die Strahlentherapie vor. Es handelte sich dabei um ein Projekt im Rahmen des von der Klinik durchgeführten Forschungsvorhabens „Anwendung der Hyperthermie als adjuvante Therapiemodalität bei der Radiotherapie fortgeschrittener Malignome”. Dieses Vorhaben wurde aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 10. Juni 1986 von der Deutschen Krebshilfe gefördert, die … die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellte. Daraufhin teilte die Personalabteilung des Beteiligten der Assistentin mit Schreiben vom 14. April 1988 weitere Einzelheiten des für sie geltenden Arbeitsvertrages mit. Dieses Schreiben ist überschrieben mit dem Zusatz: „Im Rahmen der Amtshilfe für… Den weiteren, dasselbe Arbeitsverhältnis betreffenden Schreiben wurde dieser Zusatz nicht mehr angeführt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm habe bei der Einstellung dieser Assistentin ein Mitbestimmunqsrecht zugestanden. Frau … sei nämlich zumindest überwiegend außerhalb des Forschungsprojekts im Rahmen des allgemeinen Tätigkeitsbereiches der Strahlentherapie eingesetzt worden; sie haben im wesentlichen am Betatron oder in der Strahlenambulanz oder ganz allgemein in der Strahlenklinik gearbeitet. Sie sei damit in die Dienststelle des Beteiligten eingegliedert worden, was den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung ausgelöst habe.
Das Verwaltungsgericht hat über den Einsatz von Frau in dem Universitätsklinikum Beweis erhoben durch Vernehmung von … Mit Beschluß vom 23. April 1990 hat es den Antrag des Antragstellers, eine mitbestimmungspflichtige Einstellung festzustellen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Frau sei keine Angestellte im öffentlichen Dienst im Sinne des Berliner Personalvertretungsgesetzes – BlnPersVG – gewesen, da sie nur in einem Arbeitsverhältnis zu … gestanden habe, nicht aber zum Träger der Dienststelle, der Freien Universität Berlin. Die bloße Eingliederung in den Dienstbetrieb der Dienststelle genüge nicht, da kein Arbeitsverhältnis mit dem Träger der Dienststelle begründet worden sei.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Beschwerde vertritt der Antragsteller die Auffassung, ausschlaggebend für das beanspruchte Mitbestimmungsrecht sei es, daß Frau mit Wissen des Beteiligten in der Dienststelle und dort außerhalb des Bereichs, für den die Drittmittel bewilligt worden seien, eingesetzt worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 1990 zu ändern und festzustellen, daß eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt, wenn der Mitarbeiter zwar aufgrund eines Arbeitsvertrages, den ein Hochschullehrer für ein von ihm betriebenes drittmittelfinanziertes Forschungsprojekt im eigenen Namen mit dem Mitarbeiter abgeschlossen hat, beschäftigt wird, der Hochschullehrer den Mitarbeiter aber überwiegend für Tätigkeiten einsetzt, die nicht zum Forschungsprojekt, sondern zu den dem Krankenhausbetrieb des Beteiligten obliegenden allgemeinen Aufgaben gehören.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und führt ergänzend aus, im vorliegenden Felle seien die Drittmittel nach dem sogenannten Verwahrkontenverfahren verwaltet worden. Dies bedeute, daß die Hochschule die Verwaltung der Mittel für den allein verfügungsberechtigten Projektleiter übernehme. Entsprechend den Bewilligungsbedingungen würden die Mittel in einer Kontenstelle für persönliche Zuwendungen geführt. Leiter des Forschungsvorhabens sei …. Zur Ausführung dieses Dittmittelvorhabens sei er berechtigt, Privat-Arbeitsverträge zu schließen. Nach diesem Verfahren nehme der Projektleiter die Arbeitgeberrolle wahr, da er den Arbeitsvertrag unterschreibe; ansonsten werde der Vertrag von der Hochschulverwaltung abgewickelt. Die Dienststelle habe zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis mit Frau … begründen wollen; sie sei auch an den Einsatzentscheidungen von … nicht beteiligt gewesen, sie habe sie nicht einmal gekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antragsteller steht das unter dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 87 Nr. 1 PersVG Bln beanspruchte Mitbestimmungsrecht nicht zu. Zwar bestimmt danach der Personalrat u....