Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 03.05.1991; Aktenzeichen FK (Bln)-C-13.90) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der vorgenannte Beschluß geändert; der Antrag wird auch in seiner geänderten Fassung zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Antragsteller zu 1) zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob den Antragstellern an der Überschreitung der in Organisationsrichtlinien vorgesehenen Klassenfrequenz (Schülerzahl pro Klasse) ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Zum Beginn des Schuljahres 1986/87 führte die Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport – die Beteiligte zu 2) – mit den Richtlinien für pädagogische Verbesserungen vom 12. Juni 1986 das sogenannte Bandbreitenmodell ein. Mit dem Bandbreitenmodell wird es den Bezirken ermöglicht, im festgelegten Rahmen von Mindest- und Höchstschülerzahlen je Klasse (unter Berücksichtigung „empfohlener Einrichtungsfrequenzen”), je nach den vorhandenen Kapazitäten selbst Ober die schulische Organisation, die Einrichtung und Größe von Klassen zu entscheiden. Zuvor gab es keine Bandbreiten; vielmehr wurden in den jährlichen Richtlinien für die Einrichtung der Schulklassen für jedes Schuljahr Durchschnittsfrequenzen je Klasse festgelegt. So betrug die Durchschnittsfrequenz im Schuljahr 1985/1986 in den Klassenstufen 1 bis 6 27 Schüler. Zur Schuljahr 1986/87 wurden dann die Bestimmungen Ober Durchschnittsfrequenzen durch das Bandbreitenmodell ersetzt. Die Regelung galt zunächst für die Klassenstufen 1 bis 3 ab 1987/88 auch für die Klassenstufe 4. Für diese Stufen sahen die genannten Richtlinien für pädagogische Verbesserungen vor, daß beispielsweise bei Regelklassen mit bis zu 25 % Ausländeranteil Klassen mit 20 bis 28 Schülern gebildet werden können. Das Bandbreitenmodell ist dann mit Rundschreiben II Nr. 48/1988 dahingehend fortgeschrieben worden, daß ab dem Schuljahr 1988/89 auch die Klassenstufe 5 einbezogen wurde. Mit den Organisationsrichtlinien 1989/1990 vom 9. Juni 1989 wurde dann auch die 6. Klasse in das Bandbreitenmodell einbezogen. Die Frequenzbreite ist dann durch Rundschreiben III Nr. 66/1990 generell um einen Frequenzpunkt erhöht worden, das heißt, in Regelklassen mit bis zu 25 % Ausländeranteil wurde die Schülerzahl in den Klassen 1 bis 6 von 20 bis 28 auf 21 bis 29 Schüler festgelegt. Dieses Bandbreitenmodell gilt seither unverändert.
Die Organisationsrichtlinien sahen von Anfang an eine Regelung für die Ausweitung der angegebenen Bandbreite nach unten oder oben vor. Im einzelnen hieß es hierzu, daß die Unter- und Überschreitung der Frequenzbandbreite grundsätzlich unzulässig sei; in Ausnahmefällen bedürfe die Unterschreitung der Zustimmung der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport; Überschreitungen in Ausnahmefällen seien im Bezirk zu entscheiden. Eine entsprechende Regelung ist auch in den geltenden Organisationsrichtlinien unter II 1 Abs. 2 enthalten.
Im Jahre 1989 gab es in Berlin einen erheblichen Zustrom von Aussiedlerkindern, die insbesondere auch im Bezirk Schöneberg in den Schulen untergebracht werden mußten. Zur Bewältigung dieser Situation fand unter anderem am 22. Juni 1989 eine dienstliche Besprechung der Schulleiter des Bezirks statt, an der von seiten der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport Oberschulrat … und von seiten des Bezirks Schulrat … und die Schulrätin Frau … teilnahmen. Bei dieser Besprechung erklärten einige Schulleiter, daß es notwendig sei, die nach dem Bandbreitenmodell vorgesehene Grenze teilweise zu überschreiten. Oberschulrat Sommerlatte erklärte daraufhin, daß eine Überschreitung von mehr als 29 Schülern nur im Benehmen mit dem Schulamt des Bezirks erfolgen dürfe. Tatsächlich kam es dann auch im Schuljahr 1989/90 dazu, daß an den Grundschulen des Bezirks in einer nicht unerheblichen Zahl von Klassen die Frequenzbandbreite überschritten wurde.
Als der Antragsteller zu 1) von diesen Maßnahmen erfuhr, verlangte er von der Beteiligten zu 1) eine Beteiligung im Wege der Mitbestimmung an diesen Maßnahmen. Er machte geltend, bei der Erhöhung der Klassenfrequenzen nach dem Bandbreitenmodell handele es sich um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung. Die Beteiligte zu 1) lehnte eine Beteiligung an den Maßnahmen ab; sie vertrat die Ansicht, daß es sich hierbei um eine organisatorische Angelegenheit handele, an der kein Mitbestimmungsrecht bestehe.
Der Antragsteller zu 1) hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Auf seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 3. Mai 1991 festgestellt, daß bei der Genehmigung in der Schulleiterkonferenz vom 22. Juni 1989, die Bandbreite zu überschreiten, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Beteiligte zu 1) hab...