Entscheidungsstichwort (Thema)

Abordnung von Dienstkräften. Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle (verneint)

 

Leitsatz (amtlich)

Bei Abordnungen besteht ein Mitbestimmungsrecht auf seiten des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle nach dem Berliner Personalvertretungsrecht nicht.

 

Normenkette

PersVG Bln § 86 Abs. 3 Sätze 1-2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 13. September 1995 wird hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Antrags zu 2. wird festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller von den Gebühren und Auslagen seines Verfahrensbevollmächtigten für die Prozeßführung im vorliegenden Verfahren für die erste und zweite Rechtsstufe freizustellen

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Frage, ob bei Abordnungen auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle mitzubestimmen hat.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit wandte sich mit Schreiben vom 3. November 1994 an die Verwaltungen des Landes Berlin, teilte diesen mit, daß wegen organisatorischer Veränderungen in ihrem Bereich ein Personalüberhang entstanden sei und bat darum, einen eventuellen Personalbedarf zu melden. Daraufhin teilte die Senatsverwaltung für Inneres – die Dienststelle des Beteiligten – der Senatsverwaltung für Gesundheit mit, daß ein Personalbedarf beim Statistischen Landesamt für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 bestehe, weil dort eine Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt werde, für die zusätzliches Personal erforderlich sei. Daraufhin verfügte die Senatsverwaltung für Gesundheit die Abordnung von fünf Dienstkräften, längstens befristet bis zum 31. Dezember 1996. Der Beteiligte legte die Maßnahme dem für seinen Bereich zuständigen Personalrat zunächst ebenfalls zur Mitbestimmung vor. Dieser lehnte die Mitbestimmung ab, im wesentlichen mit der Begründung, es könne nicht hingenommen werden, daß neue Mitarbeiter übernommen würden, die erst eingearbeitet werden müßten, während eingearbeitete Kolleginnen und Kollegen die Verwaltung verlassen müßten, weil ihre Zeitverträge ausliefen. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin mit, daß er haushaltsrechtlich verpflichtet sei, die planmäßig mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigten Dienstkräfte der anderen Verwaltung zu übernehmen, er im übrigen aber zu der Rechtsauffassung gelangt sei, daß ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle überhaupt nicht bestehe und deshalb die Maßnahme auch ohne Zustimmung des Antragstellers durchgeführt werde.

Der Antragsteller hat daraufhin zur Klärung seiner Rechte das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Seinen Antrag, festzustellen, daß der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht bei der Abordnung verschiedener Dienstkräfte von der Senatsverwaltung für Gesundheit zum Statistischen Landesamt verletzt habe, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 13. September 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die entscheidende Kammer habe bereits in ihren Beschlüssen vom 7. September 1990 entschieden, daß nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz im Falle von Abordnungen nur der Personalrat der abgebenden Dienststelle, nicht aber auch der der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen sei. Dabei seien folgende Erwägungen maßgebend gewesen: Für die Versetzung bestimme das Gesetz ausdrücklich die „doppelte Zuständigkeit”, während für die Abordnung eine solche Anordnung fehle. Dies deute darauf hin, daß es bei der Abordnung nur eine ausschließliche Zuständigkeit des Personalrates der abgebenden Dienststelle geben solle. Dies entspreche auch der Systematik des Berliner Personalvertretungsgesetzes in bezug auf Abordnungen. Der Gesetzgeber habe sich offenbar von den dienst- und arbeitsrechtlichen Unterschieden zwischen Versetzung und Abordnung leiten lassen (Verbleib der Planstelle, nur vorübergehende Eingliederung) und die Umstände (zunehmende faktische Angleichung zwischen Versetzung und Abordnung bei längerfristigen Abordnungen, denkbare Beeinträchtigung kollektiver Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle), die für eine Beteiligung des Personalrates der aufnehmenden Dienststelle sprächen, zurückgestellt. Diese Auslegung werde durch die Entstehungsgeschichte des § 86 Abs. 3 Satz 2 PersVG bestätigt. Bei der Fassung dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber offenbar auf die Regelung in § 65 des Personalvertretungsgesetzes Berlin vom 21. März 1957 (GVBl. S. 296) zurückgegriffen, in der das (seinerzeitige) Mitwirkungsrecht in einem Tatbestand zusammengefaßt gewesen und dann anschließend bestimmt worden sei, daß bei Versetzungen die Personalräte der bisherigen und der neuen Dienststellen mitwirkten. An ihrer Rechtsauffassung halte die Kammer auch nach erneuter Überprüfung fest. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine „doppelte” Zuständigkeit für gegeben erachtet habe, betreffe seine Rechtsprechung lediglich den Fall der Versetzu...

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