Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 12.02.1988; Aktenzeichen FK (Bln)-C-37.87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller zu 2) war bis November 1986 erstes Ersatzmitglied für die zehn der ÖTV-Vorschlagsliste „Beamte” angehörenden Mitglieder des Antragstellers zu 1). Als Hauptbrandmeister gehörte er bis zum 24. August 1986 der Feuerwache … an. Durch Aushang vom 22. April 1986 hatte der Beteiligte die Umsetzung des Antragstellers zu 2) zur Feuerwache … angeordnet. Er setzte diese Maßnahme jedoch zunächst aus, nachdem der Antragsteller zu 2) sich mit ihr nicht einverstanden erklärt und der Antragsteller zu 1) ihr nicht zugestimmt hatte, weil zwingende dienstliche Gründe für eine Umsetzung nicht erkennbar seien. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Umsetzung begründete der Antragsteller zu 1) dabei damit, daß der Antragsteller zu 2) nachweislich seit dem 2. Halbjahr 1985. bedingt durch Verhinderungen von jeweils mindestens einem der zehn derselben Vorschlagsliste angehörenden Personalratsmitglieder, ständig Personalratsaufgaben wahrnehme und deshalb denselben Schutz wie ein ordentliches Personalratsmitglied genieße. Nach weiterem kontrovers geführtem Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Beteiligten verfügte dieser durch Aushang vom 12. August 1986, daß die Umsetzung des Antragstellers zu 2) nunmehr zum 25. August 1986 wirksam werde. In der Zeit vom 18. August bis zum 15. September 1986 war das der ÖTV-Vorschlagsliste „Beamte” angehörende ordentliche Personalratsmitglied Prezewowsky und in der Zeit vom 15. September bis 17. September 1986 waren weitere Personalratsmitglieder derselben Liste verhindert. Vom 22. August bis zum 12. September 1986 hatte der Antragsteller zu 2) Erholungsurlaub. Beim Antragsteller zu 1) wurde er bis zum 14. September 1986 als verhindert geführt. Am 16. September 1986 trat er erstmals bei der Feuerwache 320 seinen Dienst an. Dieser ist dort im 24-Stunden-Rhythmus zu leisten, während bei der Feuerwache 420 ein 12-Stunden-Rhythmus besteht.

Der Antragsteller zu 2) klagt in dem Verfahren VG 5 A 213.86 auf Rückgängigmachung seiner Umsetzung. Dieser Klage gab das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 10. November 1989 statt. Über die Berufung des beklagten Landes – OVG 4 B 3.90 – ist noch nicht entschieden.

Im vorliegenden Beschlußverfahren haben die Antragsteller die Feststellung begehrt, daß die Umsetzung eines dem Personalrat angehörenden Hauptbrandmeisters von einer Feuerwache zu einer anderen gegen dessen Willen der Zustimmung des Antragstellers zu 1) bedarf. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Berlin – Fachkammer für Personalvertretungssachen – mit Beschluß vom 12. Februar 1988 entsprochen. Zur Begründung hat die Fachkammer im wesentlichen ausgeführt: Da der Antragsteller zu 2) nach dem Unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers zu 1) in dem in Betracht kommenden Zeitraum von Mitte April bis Mitte September 1986 aufgrund der Verhinderung verschiedener Personalratsmitglieder in den Personalrat nachgerückt sei, habe er in dieser gesamten Zeit den Schutz des § 44 PersVG vor der Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes genossen. Es könne daher offenbleiben, ob es auf den Zeitpunkt der Umsetzungsverfügung vom 22. April 1986, den der Ausführungsanordnung vom 13. (richtig: 12.) August 1986 oder den des Wirksamwerdens am 25. August bzw. 16. September 1986 ankomme. Der Schutz sei für die Dauer des Urlaubs des Antragstellers zu 2) nicht entfallen, da dieser damit nicht aus dem Personalrat ausgeschieden sei, sondern nur seinerseits habe vertreten werden müssen. Die gegenteilige Ansicht hätte zur personalvertretungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Folge, daß der Dienststellenleiter durch die Wahl eines entsprechend geeigneten Zeitpunktes Personalratsmitglieder beliebig versetzen und damit die Zusammensetzung des gewählten Personalrats entscheidend beeinflussen könnte. Die Umsetzung des Antragstellers zu 2) an eine andere Feuerwache stelle sich auch als Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes im Sinne von § 44 PersVG dar. Diese Vorschrift erfasse alle Maßnahmen, die generell geeignet seien, die Personalratsmitglieder an ihrer Amtsausübung zumindest zeitweise zu hindern oder diese zu erschweren. Solche Behinderungen könnten sich insbesondere durch den Wechsel des Arbeitsplatzes ergeben, weil das Personalratsmitglied damit aus seinem Betreuungsbereich innerhalb der Dienststelle und seinen vorhandenen Kontakten herausgerissen werde. Eine solche potentiell auf die Personalratstätigkeit einwirkende Änderung liege vor, wenn ein Feuerwehrbeamter einer anderen Feuerwache zugewiesen werde. Damit verändere sich nicht nur sein Arbeitsplatz im räumlichen Sinne, sondern der Beamte werde auch in einen anderen organisatorischen Zusammenhang eingegliedert, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antr...

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