Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 07.06.1993; Aktenzeichen FK (Bund)-A-2.93) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte richtete am 25. Januar 1993 an die Arbeitsämter im Bereich des Landeserbeitsamtes Berlin-Brandenburg (AÄ BB) eine Rundverfügung (Nr. 6/93) Ober die Bearbeitung von Widersprochen. Darin wird zunächst ausgeführt, daß wegen der immer noch hohen Zahl von eingelegten Widersprüchen die Entscheidung Ober einen Widerspruch binnen eines Monats grundsätzlich nicht möglich sein werde, ein zeitlicher Bearbeitungsrückstand von durchschnittlich mehr als 80 Arbeitstagen den Widerspruchsführern jedoch nicht zuzumuten sei. In der Rundverfügung heißt es denn weiter, daß künftig die Führungskräfte in der Leistungsabteilung (Gruppen- und Abschnittsleiter) in die Bearbeitung der Widerspruchssachen mit einzubeziehen seien, wenn zum Ende eines Monats der zeitliche Bearbeitungsrückstand in der Widerspruchsstelle mehrmals 80 Arbeitstage betrage. Jede Führungskraft in der Leistungsabteilung habe sodann in dem Folgemonat wöchentlich 5 Widerspruchsbescheide abzusetzen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß die Einbeziehung der vorbezeichneten Führungskräfte in die Bearbeitung von Widersprochen eine Hebung der Arbeitsleistung dieser Dienstkräfte darstelle und hat deshalb vom Beteiligten die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens in dieser Angelegenheit verlangt. Dies hat der Beteiligte mit den Hinweis darauf abgelehnt, daß die Maßnahme nicht auf eine erhöhte Belastung und Leistungssteigerung der betroffenen Dienstkräfte abziele, sondern dem Abbau von Rückständen unerledigter Sachen und damit der Aufgebenerledigung diene.
Der Antragsteller hat zur Klärung seiner Rechte des personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, die von der Maßnahme betroffenen Dienstkräfte müßten, wenn ein entsprechender Bearbeitungsrückstand eingetreten sei, zwangsläufig mehr arbeiten; dies genüge für die Auslösung des Mitbestimmungstatbestandes.
Auf seinen Antrag hat des Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 7. Juni 1993 festgestellt, daß die Weisung der Beteiligten von 25. Januar 1993 (Grundverfügung Nr. 6/93) gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG der Mitbestimmung unterliege. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Anwendung der vorbezeichneten Vorschrift darauf abzustellen, ob die Maßnahme darauf angelegt sei, einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsproduktes zu verbessern. Eine Maßnahme sei nicht nur darauf „angelegt”, die Arbeitsleistung zu heben, wenn dies ihr erklärter und unmittelbar beabsichtigter Zweck sei, sondern euch denn, wenn die Hebung der Arbeitsleistung des oder der Beschäftigten die Zwangsläufige Folge einer Maßnahme sei, der die Bediensteten nicht durch Verringerung der einzelnen Tätigkeiten oder durch Verminderung der Güte der Arbeit ausweichen könnten. Hiervon ausgehend sei die hier streitige Maßnahme auf die Hebung der Arbeitsleistung der davon betroffenen Dienstkräfte angelegt. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die Fertigung von 5 Widerspruchsbescheiden pro Woche zu einer Mehrbelastung der Dienstkräfte führe. Der Hinweis des Beteiligten darauf, daß die betroffenen Beschäftigten als Führungskräfte bei der Erledigung ihrer Aufgaben einen Gestaltungsspielraum und deshalb die Möglichkeit hätten, der Mehrbelastung durch die Setzung von Prioritäten auszuweichen, sei zu unbestimmt. Dies setze im Vergleich zum bisherigen Zustand eine rationellere Arbeitsweise voraus und bedinge gerade erhöhte Anstrengungen der betroffenen Dienstkräfte, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Mit der gegen diesen Beschluß eingelegten Beschwerde macht der Beteiligte geltend:
Im angefochtenen Beschluß sei nicht berücksichtigt worden, daß die hier streitige Rundverfügung eine Anordnung im Rahmen der Geschäftsverteilung darstelle. Damit konkretisiere sie im Rahmen des Direktionsrechtes des Dienststellenleiters lediglich die individuellen Dienst- oder Arbeitspflichten aus dem Jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Darauf aber erstrecke sich nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung die Mitbestimmung der Personalvertretung nicht. Sie umfasse nur die innerdienstlichen, organisatorischen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Dienststelle, nicht aber Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgeben der Beschäftigten regelten.
Das Verwaltungsgericht habe ferner zu Unrecht angenommen, daß die Fertigung von 5 Widerspruchsbescheiden zwangsläufig zu einer Mehrbelastung der davon betroffenen Mitarbeiter führe. Abschnitts- und Gruppenleiter gehörten dem Führungspersonal der Leistungsabteilung in der mittleren Ebene an.
Wenn nun die Führungskräfte in der Leistungsabteilun...