Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 30.11.1998; Aktenzeichen 19 A 211.98) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks K. in Berlin-Rudow, das nach den übergeleiteten Festsetzungen des Baunutzungsplanes in Verbindung mit der Bauordnung 1958 im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2 liegt. Das Grundstück ist aufgrund der Baugenehmigung Nr. 447 780 vom 22. August 1974 mit einem Einfamilienhaus und unter Erteilung einer Ausnahme von der Grenzabstandsvorschrift des § 7 Abs. 4 BauO Bln 1971 mit einem Kraftfahrzeug-Abstellplatz an der Grenze zum Grundstück K. bebaut. Bei einer Besichtigung am 12. August 1998 stellte der Antragsgegner unter anderem fest, dass an der linken Grenze auf dem Stellplatz ein etwa 5 m langer und 3 m breiter Carport, der die Baugrenze etwa 3 m in den Vorgarten hinein überschreitet, aufgestellt worden war.
Mit Schreiben vom 20. August 1998 wies der Antragsgegner die Antragsteller darauf hin, dass der Carport gegen § 8 BauO Bln (keine baulichen Anlagen im Vorgarten) verstoße und die Baugrenze überschreite; erforderlich sei die „Reduzierung des Carports links die Baugrenze.” Mit Bescheid vom 2. Oktober 1998 ordnete der Antragsgegner unter Androhung eines Zwangsgeldes von 3.000 DM die Durchführung der in dem vorgenannten Schreiben angeführten Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach Zustellung an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet, weil von den illegalen baulichen Anlagen die Gefahr einer Nachahmung ausgehe und der Eindruck der Rechtmäßigkeit entstehe. Die Antragsteller legten Widerspruch mit der Begründung ein, die Gefahr einer Nachahmung sei unverständlich, da ähnliche bauliche Anlagen auf zahlreichen Grundstücken in der Umgebung vorhanden seien. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 30. November 1998 mit der Begründung ab, die Anordnung „Reduzierung des Carports links die Baugrenze” sei hinreichend bestimmt. Die Behörde habe aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur den teilweisen Abriss des Carports, soweit er über die förmlich festgesetzte Baufluchtlinie hinausgehe, gefordert. Die Errichtung von derartigen Anlagen im Vorgarten jenseits der Baufluchtlinie sei unzulässig. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bestehe. Bauliche Anlagen im Vorgartenbereich seien weithin erkennbar; es liege auf der Hand, dass ihre tatsächliche Existenz über einen längeren Zeitraum in Einfamilienhausgebieten zur Nachahmung herausfordere. Zudem werde mit dem Abriss des Carports die bauliche Substanz nicht zerstört. Der Hinweis auf ähnliche Carports in der Umgebung greife nicht durch, sondern mache die Dringlichkeit behördlichen Einschreitens um so deutlicher.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsteller.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Antragsteller kann keinen Erfolg haben.
Die im Beschwerdezulassungsverfahren nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgrund der Darlegungen der Antragsteller in ihrer Antragsschrift auf Seite 2 f. und der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners aufgetretenen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben sich im Beschwerdeverfahren nach weiterer Sachaufklärung nicht bestätigt.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung die Anordnung des Antragsgegners, soweit sie die Reduzierung der an der linken Grundstücksgrenze errichteten Stellplatzüberdachung betrifft, rechtmäßig ist und der dagegen gerichtete Widerspruch der Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteter baulicher Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht mit sachgerechten Erwägungen bejaht. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Anordnung „Reduzierung des Carports links die Baugrenze” hinreichend bestimmt. In der Urschrift der Verfügung steht zutreffend an Stelle des Wortes „links” das Wort „hinter”. Der Antr...