Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 19 A 214.03)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2004 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.500 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich mit dem vorliegenden Verfahren gegen den Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 30. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2004, mit dem ihr aufgegeben wurde, die parallel zu ihrer Hausfront auf einer Länge von 10,5 m erfolgte Pflasterung der Vorgartenfläche mit Rasengittersteinen und Verbundsteinen zu entfernen und diese Fläche gärtnerisch anzulegen. Auf die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Skizze wird insoweit Bezug genommen. Links von der streitbefangenen Fläche befindet sich eine mit Rassengittersteinen ausgelegte Zufahrt zu einer Garage und rechts von dieser Fläche eine mit Verbundsteinen gepflasterte Zuwegung und Zufahrt zu dem Wohnhaus, die von der Klägerin zugleich als Stellplatz genutzt wird. Das Grundstück der Klägerin befindet sich nach den Ausweisungen des Baunutzungsplans von 1958/60 in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2. Die Klägerin betrieb früher ein Krankentransportunternehmen, für das Stellplätze im Vorgartenbereich einschließlich der streitbefangenen Fläche vor der Hausfront angelegt worden waren. Der Betrieb ist jedoch auf Grund von Nachbarbeschwerden inzwischen eingestellt worden.

Die Klage gegen die vorgenannten Bescheide hatte keinen Erfolg. Sie ist vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 10. März 2004 abgewiesen worden. Auf die Ausführungen dort wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 4 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2004 hat keinen Erfolg, weil die in § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO genannten Zulassungsgründe, auf die sich die Klägerin beruft, nicht vorliegen.

Die Berufung war nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungstatbestand des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann erfüllt, wenn Umstände oder rechtliche Gesichtspunkte dargelegt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten wird. Die Zweifel müssen sich auf die Richtigkeit des Ergebnisses beziehen (vgl. OVG Bln, Beschluss des Senats vom 2. März 2000, LKV 2000, S. 452 = BRS 63 Nr. 170), denn es soll mit dem Zulassungsverfahren im Einzelfall die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung überprüft werden und gewährleistet sein. Die maßgebliche Frage ist deshalb, ob die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden worden ist und nicht, ob einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen zutreffen, solange diese nicht auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, DVBl. 2004, 838). Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss sich deshalb mit den entscheidungstragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Es muss im Einzelnen substanziiert dargelegt werden, aus welchen Gründen das Gericht bei Vermeidung der gerügten Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (vgl. OVG Sachs.-A., Beschluss vom 7. Juni 2001, NVwZ-RR 2002, S. 74; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. April 1997, DVBl. 1997, S. 1343).

Danach sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2004 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für eine erneute Ortsbesichtigung durch das Oberverwaltungsgericht sieht der Senat keinen Anlass.

Das Grundstück der Klägerin liegt nach den Ausweisungen des Baunutzungsplans vom 1958/60 in einem allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2. Damit gilt hier die offene Bauweise (vgl. § 7 Nr. 16 BO 58) mit den sich aus dem Maß der baulichen Nutzung rechnerisch ergebenen Grundstücksfreiflächen. Die Feststellung der konkreten nicht überbaubaren Grundstücksflächen richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB, weil der Baunutzungsplan von 1958/60 keine Baugrenzenfestsetzungen enthält und auch keine förmlich festgestellten Baufluchtlinien vorhanden sind, die als Baugrenze gelten und insoweit zur Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung von 1968 führen könnten (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21. Mai 1999, BRS 62 Nr. 206). Der streitbefangene Vorgartenbereich zählt bauplanungsrechtlich zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, denn aus der räumlichen Lage der vorhandenen Bebauung, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem hier maßgeblichen Abschnitt zwischen der B.straße und der A. Straße durch die Anlegung von Vorgärten in einem fünf Me...

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