Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei geht der Senat mangels eines ausdrücklichen Antrags (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass dieser sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren mit dem erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgen will.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 25 A 5.05) gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2004 wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hätte.
Das Verwaltungsgericht hat bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der angegriffene Ausweisungsbescheid rechtmäßig erscheint und das im Rahmen der formgerecht angeordneten sofortigen Vollziehung des Bescheides ordnungsgemäß begründete öffentliche Interesse das private Interesse des Antragstellers überwiegt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage von dem Vollzug der Ausweisung verschont zu bleiben. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers rechtfertigen es nicht, ihm unter Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
1. Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Ausweisungsverfügung kann entgegen der mit der Beschwerdebegründung angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht auf die zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch geltende Rechtslage abgestellt werden. Vielmehr macht der Antragsteller zu Recht geltend, dass die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) Anwendung finden.
Die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes abzustellen ist, beantwortet sich grundsätzlich nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991, InfAuslR 1991, 268). Davon ist im Ansatz zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Nach der von ihm ausdrücklich angeführten, auf materielles Gemeinschaftsrecht gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. August 2004, NVwZ 2005, 224) kommt es für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) berufen können, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts an. Soweit das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung unterstellt hat, dass sich auch der Antragsteller auf eine derartige privilegierte Rechtsstellung berufen kann, wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch der Senat im Beschwerdeverfahren ausgeht, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verfügten Ausweisung mithin nach neuer Rechtslage.
Die im erstinstanzlichen Beschluss angeführte Vorschrift des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, bei der es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um eine Übergangsregelung handelt, wie sie etwa die nachfolgenden §§ 103, 104 AufenthG darstellen, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Sie bezieht sich allein auf die Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und soll ausweislich der regierungsamtlichen Begründung (BT-Drs. 15/420, S. 100) gewährleisten, dass die mit einer Aufenthaltsgenehmigung versehenen Nebenbestimmungen auch nach der Überführung in die Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz ebenso erhalten bleiben wie die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beinhaltet damit weder nach seinem Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz noch enthält er eine Regelung dahin gehend, dass Ausweisungsverfügungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts, für die nach materiellem Recht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, noch an altem Recht zu messen wären.
2. Fehl geht dagegen der auf die Gesetzessystematik der Ausweisungsgründe abstellende pauschale Einwand des Antragstellers, die angegriffene Entscheidung verkenne den Prüfungsmaßstab für die Voraussetzungen einer Ermessensausweisung eines privilegierten türkischen Staatsangehörigen.
Das Vorbringen des Antragstellers, nach materiellem Gemeinschaftrecht sei es aus Gründen der...