Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 13.11.1996; Aktenzeichen 61 A 27.94) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 1996 wird hinsichtlich des Antrages zu 1. zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Antrages zu 2. wird festgestellt, daß der Beteiligte verpflichtet ist, die Gebühren und Auslagen des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für die Prozeßführung in der zweiten Rechtsstufe zu übernehmen.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich des Antrages zu 1. zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers an der Abschaffung der sogenannten „Bankstunde”.
Durch den 26. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II sowie den 45. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT vom 31. Oktober 1979 ist für alle unter diese Tarifverträge fallenden Mitarbeiter die bargeldlose Empfangnahme der Bezüge zwingend eingeführt worden. Danach sind die Bezüge vom Arbeitgeber auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto zu zahlen (§ 26 a BMT-G II, § 36 BAT). In einer Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom 30./31. Oktober 1979 über die Redaktionsverhandlungen zur Änderung des BAT und des BMT-G II heißt es dazu weiter:
„1. Zu § 36 BAT und zu § 26 a BMT-G besteht Einvernehmen, daß dem ArbN, soweit erforderlich, ausreichende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/des Lohnes zum Abheben der Bezüge bei dem Geldinstitut gewährt wird; dabei sind die dienstl. bzw. betriebl. Belange zu berücksichtigen.”
Im Zusammenhang mit dieser Regelung hat der Senator für Inneres durch Rundschreiben VI Nr. 2/1980 u.a. bestimmt, es werde unverändert wie bisher zugelassen, daß die Angestellten und Arbeiter einmal in jedem Zahlungszeitraum während der Arbeitszeit ein Geldinstitut aufsuchen könnten, um Barbeträge abzuheben (sogenannte Bankstunde). Beamten war es auf der Grundlage des Rundschreibens VI Nr. 19/1978 ebenfalls erlaubt, einmal in jedem Zahlungszeitraum unter Weiterzahlung der Bezüge während der Dienstzeit die der Dienststelle nächstgelegene Zweigstelle des gewählten Geldinstituts zum Abheben von Barbeträgen aufzusuchen.
Am 3. August 1993 beschloß der Senat den Abbau von Sondervergünstigungen außerhalb allgemeiner Tarifverträge und stellte u.a. fest, daß es weder erforderlich noch vertretbar ist, einheitlich allen Beschäftigten einmal monatliche Arbeitsbefreiung unter Lohn- bzw. Vergütungsfortzahlung (sogenannte Bankstunde) zu gewähren, zumal durch das allgemein erweiterte Serviceangebot der Geldinstitute und verkürzte bzw. flexibilisierte Arbeitszeiten im allgemeinen jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, seine monatlichen Bezüge außerhalb der Arbeitszeit abzuheben.
In Umsetzung dieses Beschlusses entschloß sich der Beteiligte, die pauschalierte Gewährung von Bankstunden abzuschaffen. Er legte dem Antragsteller mit Schreiben vom 4.1.1994 den Entwurf eines Rundschreibens mit der Bitte um Mitwirkung vor, in dem bestimmt wird, daß grundsätzlich keine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/des Lohnes zum Abheben der Bezüge beim Geldinstitut mehr gewährt wird, daß – sofern im Einzelfall – Arbeitnehmer in einem Monat keine Möglichkeit haben, die Bezüge außerhalb der Arbeitszeit abzuheben, die Beschäftigungsdienststellen in alleiniger Verantwortung über die Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß der genannten Niederschriftserklärung entscheiden und daß infolge der nur noch auf den Ausnahmefall beschränkten Gewährung von Arbeitsbefreiung die „Banktage”, die bestimmten Arbeitnehmern bei den ehemaligen Eigenbetrieben gewährt wurden, ebenfalls entfallen.
Der Antragsteller erhob gegen die geplante Maßnahme Einwendungen, machte darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 (Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte) geltend und verlangte die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens. Demgegenüber stellte sich der Beteiligte auf den Standpunkt, daß ein Mitbestimmungsrecht entfalle, weil der Komplex durch Tarifvertrag abschließend geregelt sei; die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen wies er zurück, betrachtete das Mitwirkungsverfahren damit als erledigt und setzte die beabsichtigte Regelung durch Rundschreiben Nr. 1/1995 vom 28. März 1994 in Kraft.
Der Antragsteller hat zur Klärung seiner Rechte das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet, mit dem er geltend macht, die Erklärung der Tarifvertragsparteien zu § 36 BAT, § 26 a BMT-G stelle lediglich im Grundsatz fest, daß die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung bestehe, lasse aber offen, wann die Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorlägen, so daß insoweit ergänzende Regelungen durch Dienstvereinbarungen oder einseitig von der Dienststelle getroffene Anordnungen möglich und erforderlich seien.
Eine dem hier streitigen Rundschreiben entsprechende Regelung hat der Vorstand der Berliner Verkehrsbetriebe für seinen Bereich erlassen. Hiergegen hat der dortige Ges...