Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 13.11.1996; Aktenzeichen 61 A 4.95)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 20.07.1998; Aktenzeichen 6 P 12.97)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 1996 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers an der Abschaffung der sogenannten „Bankstunde” und der sogenannten „Banktage”.

Durch den 26. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II sowie den 45. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT vom 31. Oktober 1979 ist für alle unter diese Tarifverträge faltenden Mitarbeiter die bargeldlose Empfangnahme der Bezüge zwingend eingeführt worden. Danach sind die Bezüge vom Arbeitgeber auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto zu zahlen (§ 26 a BMT-G II, § 36 BAT). In einer Niederschrift der Tarifvertragsparteien vom 30./31. Oktober 1979 über die Redaktionsverhandlungen zur Änderung des BAT und des BMT-G II heißt es dazu weiter:

„1. Zu § 36 BAT und zu § 26 a BMT-G besteht Einvernehmen, daß dem ArbN, soweit erforderlich, ausreichende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/des Lohnes zum Abheben der Bezüge bei dem Geldinstitut gewährt wird; dabei sind die dienstl. bzw. betriebl. Belange zu berücksichtigen.”

Im Zusammenhang mit dieser tariflichen Regelung hat der Senator für Inneres durch Rundschreiben VI Nr. 2/1980 u.a. bestimmt, es werde unverändert wie bisher zugelassen, daß die Angestellten und Arbeiter einmal in jedem Zahlungszeitraum während der Arbeitszeit ein Geldinstitut aufsuchen könnten. Für ihren Bereich hat daraufhin die Leitung der Berliner-Verkehrs-Betriebe (BVG) durch Dir.-Vfg. Nr. 26/1980 vom 2. Juli 1980 folgende Regelungen erlassen:

  1. Die zuständigen Dienststellenleiter dürfen es zulassen, daß die Mitarbeiter ihres Bereiches (mit Ausnahme der unter nachfolgendem Buchst. b genannten) einmal in jedem Zahlungszeitraum unter Weiterzahlung der Bezüge während der Arbeitszeit die der Dienststelle nächstgelegene Zweigstelle des gewählten Geldinstituts zur Abhebung von Barbeträgen aufsuchen können (sogenannte „Bankstunde”).
  2. Für diejenigen Mitarbeiter, die von der sogenannten „G-Tage-Regelung” erfaßt werden (insbesondere Fahrdienst), verbleibt es bei der Regelung vom 6. Dezember 1974 (G-Tage).

Nach dieser Regelung erhalten bestimmte Berufsgruppen, an die in der Regel außerhalb der Arbeitszeit Lohn bzw. Gehalt gezahlt wird einen pauschalen Freizeitausgleich für zwölf Kalender-Monate von zwei Tagen (sogenannte „Banktage”).

Am 3. August 1993 beschloß der Senat den Abbau von Sondervergünstigungen außerhalb allgemeiner Tarifverträge und stellte u.a. fest, daß es weder erforderlich noch vertretbar ist, einheitlich allen Beschäftigten einmal monatliche Arbeitsbefreiung unter Lohn- bzw. Vergütungsfortzahlung (sogenannte Bankstunde) zu gewähren, zumal durch das allgemein erweiterte Serviceangebot der Geldinstitute und verkürzte bzw. flexibilisierte Arbeitszeiten im allgemeinen jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, seine monatlichen Bezüge außerhalb der Arbeitszeit abzuheben.

In Umsetzung dieses Beschlusses entschloß sich der Beteiligte, die pauschalierte Gewährung von Banktagen und Bankstunden abzuschaffen. Er legte dem Antragsteller den Entwurf eines Rundschreibens zwecks Beteiligung vor, in dem bestimmt wird, daß alle betrieblichen und außerbetrieblichen Regelungen und Erklärungen über die pauschalierte Gewährung von Banktagen und Bankstunden widerrufen bzw. aufgehoben würden, daß künftig nur noch in begründeten Einzelfällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zum Abheben der Vergütung/des Lohnes beim Geldinstitut gewährt würde und daß darüber die unmittelbaren Dienstvorgesetzten in alleiniger Verantwortung zu entscheiden hätten.

Der Antragsteller nahm für sich ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 (Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte) in Anspruch und lehnte die Maßnahme ab.

Der Beteiligte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß ein Mitbestimmungsrecht entfalle, weil der Komplex durch Tarifvertrag abschließend geregelt sei, daß mithin nur ein Mitwirkungsrecht bestehe, die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen aber zurückgewiesen würden.

Die beabsichtigte Regelung setzte der Beteiligte durch Geschäftsanweisung Nr. 1/1995 vom 10. Januar 1995 in Kraft.

Der Antragsteller hat zur Klärung seiner Rechte das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet, mit dem er geltend macht, die Erklärung der Tarifvertragsparteien zu § 36 BAT, § 26 a BMT-G stelle lediglich im Grundsatz fest, daß die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung bestehe, lasse aber offen, wann die Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorlägen, so daß insoweit ergänzende Regelungen durch Dienstvereinbarung oder einseitig von der Dienststelle getroffene Anordnungen möglich und erforderlich seien.

Den zugleich gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat das Verwaltungsgericht durc...

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