Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 14.04.1975) |
Tenor
Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Berlin) bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 14. April 1975 werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Wahlvorstand für die am 28. November 1974 durchgeführte Wahl zum Beteiligten zu 1) gab im Wahl aus schreiben vom 7. Oktober 1974 bekannt, daß der zu wählende Personalrat aus 13 Mitgliedern bestehe, wovon nach der derzeitig ermittelten Zahl der Wahlberechtigten auf die Beamtengruppe 10 und auf die Angestelltengruppe 3 Vertreter entfielen. Die endgültige Sitz Verteilung könne erst bei Feststellung des Wahlergebnisses vorgenommen werden.
Zur Wahl wurden für beide Gruppen Wahlvorschläge mit dem Kennwort DL/DBB (Deutscher Lehrerverband im Deutschen Beamtenbund) und mit dem Kennwort GEW (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft) eingereicht.
Das Wahlergebnis wurde nicht vor dem 4. Dezember 1974 u.a. wie folgt bekanntgemacht:
Gruppe Beamte: |
|
Wahlberechtigte: |
1.187 |
abgegebene gültige Stimmen: |
681 |
davon für Liste 1 (GEW): |
215 |
für Liste 2 (DL/DBB): |
466 |
Gruppe Angestellte: |
|
Wahlberechtigte: |
243 |
abgegebene gültige Stimmen: |
92 |
davon für Liste 1: |
50 |
für Liste 2: |
42. |
Danach entfielen bei der Beamtengruppe drei Vertreter auf die Liste 1 und sieben Vertreter auf die Liste 2, bei der Angestelltengruppe zwei Vertreter auf die Liste 1 und einer auf die Liste 2.
Der Antragsteller hat mit einem am 17. Dezember 1974 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die Wahl mit dem Ziel der Berichtigung des Wahlergebnisses durch Änderung der Sitzverteilung angefochten. Er hat ausgeführt: Der Wahl vorstand sei bei der Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nicht von der Regelstärke der Angestelltengruppe ausgegangen. Diese liege bei dem rechtlich gebotenen Abzug von mindestens 50 nur vorübergehend beschäftigten Dienstkräften sowie von 47 Studienreferendaren, welche eigenverantwortlichen Unterricht als Nebenbeschäftigung im Rahmen ihrer Ausbildung erteilten, unter 200, so daß der Angestelltengruppe nur zwei Sitze und der Beamtengruppe elf Sitze im Personalrat zustünden.
Der Antragsteller hat beantragt,
das Wahlergebnis der Wahlen vom 28. November 1974 dahin zu berichtigen,
1) daß von den Personalratsmitgliedern elf Sitze auf die Gruppe der Beamten und zwei Sitze auf die Gruppe der Angestellten,
2) daß bei der Gruppe Beamte auf die Liste mit dem Kennwort GEW drei Sitze und auf die Liste mit dem Kennwort DL/DBB acht Sitze,
3) daß bei der Gruppe Angestellte auf die Liste mit dem Kennwort GEW ein Sitz und auf die Liste mit dem Kennwort DL/DBB ein Sitz entfallen.
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben keine Anträge gestellt. Während der Beteiligte zu 1) vorgetragen hat, daß Studienreferendare mit bezahltem Lehrauftrag als Wahlberechtigte in die Berechnung der Regelstärke einbezogen werden müßten, hat der Beteiligte zu 2) unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 PersVG die gegenteilige Ansicht vertreten.
Durch Beschluß vom 14. April 1975 hat die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Berlin) bei dem Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag entsprochen.
Gegen diesen Beschluß, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wenden sich der auf den dritten Sitz der Angestelltengruppe gewählte Beschwerdeführer zu 1) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin, – Beschwerdeführerin zu 2) – mit der Beschwerde. Zur Begründung tragen sie vor: Sie seien zur Einlegung der Beschwerde befugt, weil sie zu Unrecht am Verfahren in erster Instanz nicht beteiligt worden seien.
Der Beschwerdeführer zu 1) werde durch den angefochtenen Beschluß unmittelbar in seiner Funktion als Personalratsmitglied betroffen, weil er durch die Berichtigung des Wahlergebnisses seinen Sitz im Personalrat verliere. Das Beteiligungsrecht der Beschwerdeführerin zu 2) ergebe sich aus ihrer Befugnis, Wahlvorschläge zu machen, wodurch sie am Wahlverfahren beteiligt sei. Die Berichtigung des Wahlergebnisses sei zu Unrecht erfolgt. Studienreferendare, die zusätzliche Lehraufträge im Angestelltenverhältnis erfüllten, seien auch bei der Wahl zum Beteiligten zu 1) wahlberechtigt und bei Berechnung der Regel stärke der Angestelltengruppe zu berücksichtigen. Folge man dieser Auffassung aber nicht, so sei nicht nur das Wahlergebnis unrichtig, sondern die Wahl in der Angestelltengruppe selbst fehlerhaft. Die Zulassung der Studienreferendare zur Wahl habe sich auf das Wahlergebnis auswirken können. Dies habe das Verwaltungsgericht von Amts wegen berücksichtigen müssen. Darüber hinaus sei die Wahl auch insgesamt ungültig, weil die Wahlvorschläge der Beschwerdeführerin zu 2) keine einheitlichen Urkunden darstellten und deshalb nicht formgerecht seien.
Die Beschwerdeführer beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die Wahl zum Personalrat der Lehrer und Erzieher beim Bezirksamt Steglitz von Berlin vom 28. November 1974 für unwirksam zu erklären, hilfsweise,
den Antrag des Ant...