Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht. Mitbestimmung bei der Einstellung. Anforderungsprofil
Leitsatz (amtlich)
Die Festlegung des Anforderungsprofils für eine freie Stelle unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Wird eine Lehrkraft mit – nur – einem bestimmten Fach gesucht, braucht die Dienststelle Bewerber mit zwei Fächern – darunter dem gesuchten – nicht zu berücksichtigen und dem Personalrat nicht mitzuteilen.
Normenkette
PersVG Bln § 87 Nr. 1; PersVG Bln § 79 Abs. 2 Sätze 3-4
Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 30.05.1988; Aktenzeichen FK (Bln)-A-9.87) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte beantragte beim Antragsteller mit Schreiben vom 12. November 1986 die Zustimmung zur Einstellung der Lehrerin Silvia S. als angestellte Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen mit 18 Wochenstunden. Die Einstellung sollte befristet als Ersatz für den vorzeitig pensionierten Lehrer T. erfolgen. Als Einstellungsvoraussetzung wurde die Ausbildung im Fach Biologie angegeben. Als Anlage überreichte der Beteiligte dem Antragsteller eine Aufstellung von Bewerbern, bei denen es sich jeweils um Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in einem Fach – Biologie – handelte. Auf Antrage des Antragstellers teilte der Beteiligte ferner mit, daß ausschließlich Bewerber mit einem Wahlfach gesucht würden, nicht jedoch Bewerber, die außer dem Wahlfach Biologie noch ein weiteres Fach studiert hatten. Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 1986 die Einstellung der Bewerberin Silvia S. unter anderem mit der Begründung ab, es hätten bei der Auswahl auch diejenigen Bewerber berücksichtigt werden müssen, die neben dem Fach Biologie noch ein zweites Wahlfach aufzuweisen hätten. Der Beteiligte hielt diese Begründung für personalvertretungsrechtlich unbeachtlich und stellte die Bewerberin – befristet vom 1.12.1986 bis zum 8.7.1987 – ein.
In dem von ihm eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, es stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern dar, daß bei Fällen dieser Art lediglich Bewerber mit einem Wahlfach berücksichtigt würden. Der pensionierte Lehrer T. habe in dem Fach Biologie lediglich zwei Stunden unterrichtet, im übrigen habe er im Fach Sport drei Stunden, im Fach Mathematik fünf Stunden und im Fach Physik und Technik sechs Stunden gegeben. Da nach der Stellungnahme des Beteiligten dieser Lehrer habe ersetzt werden sollen, sei es ein sachliches Anliegen des Antragstellers gewesen, daß Bewerber mit zwei Wahlfächern nicht von vornherein benachteiligt würden. Die eingestellte Bewerberin Silvia S. habe ebenfalls nur zwei Stunden Biologie unterrichtet, im übrigen andere Fächer; das treffe auch auf ihre Nachfolgerin G. zu. Daher habe nicht nur ein Bedarf für einen Biologielehrer bestanden. Es liege im Interesse der Schüler am fachbezogenen Unterricht, daß die Lehrkraft sich das zweite Fach nicht nur autodidaktisch erarbeitet habe. An der Verbreiterung der Ausbildung bestehe ein dienstliches Interesse, was auch daraus ersichtlich sei, daß es in der Vergangenheit nie Schwierigkeiten gegeben habe, nach einer abgeschlossenen Fortbildung im zweiten Fach von der Besoldungsgruppe A XII nach A XIII überzuwechseln. Schließlich seien nach dem Stellenplan für 1986 von 343 Stellen an Grundschulen 105 Stellen A XII/A XIII von Lehrern mit zwei Fächern besetzt. Die Verwendung von Lehrern mit zwei Wahlfächern im Grundschulbereich stelle daher keine Ausnahme dar. Gerade bei der befristeten Einstellung von Vertretungskräften sei besonders auf den tatsächlichen Fachbedarf zu achten, da die Vertretungskräfte keine Einarbeitungszeit hätten.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte mit der Einstellung der Lehrkraft Silvia S. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beteiligte nicht berechtigt ist, trotz fehlender Zustimmung des Antragstellers eine Lehrkraft zur Abdeckung von Unterrichtsbedarf in einem Wahlfach einzustellen, wenn der Antragsteller geltend macht, die Bewerberauswahl sei deswegen fehlerhaft, weil keine Bewerber berücksichtigt worden seien, die neben dem abzudeckenden noch ein weiteres Wahlfach hätten.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte hat darauf hingewiesen, daß damals an der Sachsenwaldschule nach der Pensionierung des Lehrers T. kein weiterer Fachlehrer für Biologie vorhanden gewesen sei. Es habe bisheriger Praxis entsprochen, bei der Auswahl von Grundschullehrern auf Bewerber mit einem Fach zurückzugreifen, wenn nicht ausnahmsweise weitergehender Bedarf bestehe. Von Bedeutung sei dabei zum einen die größere Bedeutung der Grundschulpädagogik in der Ausbildung der Lehrer mit einem Fach, aber ...