Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 28.10.1988; Aktenzeichen FK (Bln)-C-61.87) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte beantragte mit Schreiben vom 6. Juli 1987 die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Lehrers H.H. im Angestelltenverhältnis für die 1. Oberschule (Gesamtschule). Der Antragsteller lehnte dies an 9. Juli 1987 ab und führte zur Begründung in seinem Schreiben vom 16. Juli 1987 im wesentlichen aus, für das Wahlfach Musik des vorgeschlagenen Bewerbers bestehe an der Schule kein Bedarf. Der bisherige Einstellungsbedarf im Umfang von 8 Stunden sei durch die vorangegangene Einstellung eines anderen Kollegen abgedeckt worden. Der Beteiligte sei daher von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Ein Bedarf bestehe an der Schule vielmehr an Lehrern mit anderen Fächern. Die Einstellung eines Lehrers mit dem Wahlfach Musik beeinträchtige ferner die Interessen der bereits beschäftigten Kollegen, weil durch die vorgesehene Einstellung das an der Schule praktizierte „Teammodell” gefährdet werde. Danach soll ein bestimmtes Team von Lehrkräften für die Ausbildung eines Schülerjahrganges möglichst für dessen gesamte Schulzeit zuständig sein. Die Einstellung eines Lehrers mit dem Wahlfach Musik könnte die Folge heben, daß andere Kollegen vom Musikunterricht, den sie bisher erteilten, entbunden würden. Dies widerspräche dem beschriebenen Teammodell.
Der Beteiligte sah die Verweigerung der Zustimmung mit Schreiben vom 27. Juli 1987 als rechtsmißbräuchlich an, weil die Ermittlung des Personalbedarfs allein dem schulorganisatorischen oder schulaufsichtlichen Zuständigkeitsbereich zuzuordnen sei und nicht der Mitbestimmung unterliege. Er stellte daraufhin den vorgeschlagenen Bewerber ein.
Der Antragsteller hat in dem von ihm eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die Auffassung vertreten, die Begründung seiner Zustimmungsverweigerung sei aufgabenbezogen gewesen und hätte deshalb zum Verfahren bei Nichteinigung führen müssen.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte den Lehrer M.M. nicht ohne Durchführung des Einigungsverfahrens hätte einstellen dürfen,
hilfsweise,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet war, dem Antragsteller auf seine Ablehnungsgründe hin die Gründe mitzuteilen, die zur Festlegung eines Einstellungsbedarfs in der Lehrerlaufbahn Fach Musik mit voller Stundenzahl geführt hätten.
Der Beteiligte hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die Bedarfsermittlung gehe der Einstellung voraus und sei der Mitbestimmung des Antragstellers entzogen. Im übrigen bemesse sich der Bedarf u.a. nach den Gesamterfordernissen aller Schulen im Bezirk und nach dem anzustrebenden Endausbau der jeweiligen Schule. Der Antragsteller habe ferner auch keine Beeinträchtigung von Interessen der bereits beschäftigten Lehrkräfte dargelegt. Das an der betroffenen Schule praktizierte Teammodell sei ein im Rahmen der Schulorganisation eingeführtes pädagogisches Versuchsmodell im Interesse der Schüler und nicht im Interesse der Lehrkräfte. Rechtspositionen oder rechtlich erhebliche Anwartschaften der Lehrkräfte würden dadurch nicht berührt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Anträge mit Beschluß vom 28. Oktober 1988 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Ermittlung des personellen Bedarfs sei allein Angelegenheit des Beteiligten und unterliege nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Dasselbe gelte für die vom Antragsteller behauptete Gefährdung des Teammodells. Auch dabei handele es sich um eine bestimmte Art der Aufgabenerfüllung gegenüber den Schülern, über die der Beteiligte allein zu entscheiden habe. Interessen der bereits beschäftigten Lehrkräfte aus dem „Innenverhältnis” zwischen den Dienstkräften und dem Beteiligten seien nicht betroffen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Da die Festlegung des Einstellungsbedarfs nicht zum Aufgabenbereich des Antragstellers gehöre, sei der Beteiligte auch nicht verpflichtet, diese Festlegung dem Personalrat gegenüber zu begründen.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Beschwerde vertritt der Antragsteller die Auffassung, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer falschen Auslegung des § 104 Satz 3 BPersVG. Dem Personalrat könne durchaus ein Mitbestimmungsrecht bei nach außen zu erfüllenden dienstlichen Aufgaben der Dienststelle zukommen. Der Beteiligte hätte dem Antragsteller den angeblichen Bedarf für einen Musiklehrer darlegen müssen. Auch wenn die Stelle ausgeschrieben worden wäre, hätte der Beteiligte aufgrund des Mitwirkungsrechts des Antragstellers aus § 90 Nr. 6 PersVG Bln ebenfalls den Bedarf darlegen müssen. Soweit mit der Ablehnung der Zustimmung eine Gefährdung des Teammodells gerügt worden sei, habe der Antragsteller auch die Interessen der in dem Teammodell beschäftigten Lehrkräfte geltend gemacht. Schli...