Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 08.05.1996; Aktenzeichen 61 A 11.96) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Nach dem Berliner Feuerwehrgesetz und dem Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin obliegt der Berliner Feuerwehr – neben den mit der Brandbekämpfung verbundenen Aufgaben – auch die Durchführung der Notfallrettung, d.h. die Beförderung von Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden. Den Notfallrettungsdienst führt die Berliner Feuerwehr mit Notarztwagen (NAW) und Rettungstransportwagen (RTW) durch. Bei den RTW setzt die Berliner Feuerwehr unterschiedliche Typen ein: Den sogenannten RTW 1, den RTW 2 und den RTW 6. Der RTW 1 ist mit drei Bediensteten, und zwar Beamten oder Angestellten des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes (Feuerwehrbeamte) besetzt. Dieses Personal besitzt die nach dem Rettungdienstgesetz erforderliche Qualifikation und wird im übrigen aber auch für die Brandbekämpfung oder technische Hilfeleistung eingesetzt. Der RTW 1 gehört mitsamt seines Personals zu einem Löschzug, dem im Regelfall insgesamt 15 Bedienstete des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes angehören und der zum Einsatzort ausrückt, wenn die entsprechende Feuerwache ein Alarm in bezug auf eine Brandbekämpfung oder technische Hilfeleistung erreicht. Bezieht sich der Alarmfall auf die Notfallrettung, wird allein der RTW eingesetzt, und zwar als erstes Fahrzeug der RTW 1 und als zweites – wenn der RTW 1 im Einsatz ist und die entsprechende Feuerwache ein weiterer Alarm erreicht – der RTW 2, der ebenfalls mit drei zum Löschzug gehörenden Beamten oder Angestellten des Einsatzdienstes besetzt ist, mit der Folge, daß ein Löschfahrzeug des Löschzuges vorübergehend nicht oder mit weniger Personal ausgestattet ist.
Neben den zuvor genannten RTW werden auf bestimmten Stützpunkten (Feuerwachen oder sogenannten RTW-Stützpunkten) die sogenannten RTW 6 eingesetzt. Diese sind ausschließlich mit Angestellten des Rettungsdienstes besetzt und sollen die durch Einsätze zahlenmäßig besonders hoch belasteten Feuerwachen mit deren Rettungswagen (RTW 1) entlasten. Diese RTW 6 nehmen ausschließlich Aufgaben der Notfallrettung wahr und übernehmen keine Aufgaben der Brandbekämpfung.
Nachdem sich der Personalbestand im Bereich des Notfallrettungdienstes verringert hatte, entschloß sich der Beteiligte zur Behebung von Personalengpässen, 4 der 11 RTW 6-Stützpunkte aufzulösen und zur Besetzung der RTW 6 auch Feuerwehrbeamte heranzuziehen, und zwar auf folgende Weise: Für den Fall, daß die vorhandenen RTW 6 durch Ausfälle des Rettungsdienstpersonals bei Schichtbeginn nicht einsatzfähig sein sollten, sollen die auf den Feuerwachen Dienst versehenden Dienstkräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes zur Besetzung des RTW 6 im Verhältnis von 1: 1 herangezogen werden, d.h., daß in diesem Fall der RTW 6 mit einem Angestellten im Rettungsdienst und einer Dienstkraft des feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt sein soll.
Diese Regelung legte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. November 1995 zur Mitwirkung gemäß § 90 Nr. 3 PersVG (Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden) vor, worauf dieser mit Schreiben vom 4. Januar 1996 mitteilte, daß er die Maßnahmen im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung) beraten habe und dem Antrag nicht zustimme; zugleich legte er zur Lösung des Problems einen Alternativvorschlag vor. Zur Begründung wies er darauf hin, daß die RTW 1 und 2 und RTW 6 im Vergleich zum Bundesdurchschnitt überproportionale Einsatzzahlen zu verzeichnen hätten und die Belastung des Personals noch verstärkt würde, wenn Dienstkräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes zusätzlich noch vertretungsweise in den RTW 6 eingesetzt würden.
Der Beteiligte teilte daraufhin dem Antragsteller mit, daß er die Angelegenheit nicht für mitbestimmungspflichtig halte und entschloß sich, nachdem er sich auch den Alternativvorschlägen nicht anzuschließen vermochte, die Maßnahme in Kraft zu setzen. Er richtete am 6. März 1996 an alle Feuerwachen, freiwilligen Feuerwehren, Abschnitte und Abteilungen ein Rundschreiben (I Nr. 27/1996), in dem er – um die Einsatzbereitschaft der für den Notfallrettungsdienst erforderlichen Anzahl von RTW 6 auch bei Personalengpässen zu gewährleisten – anordnete, daß RTW 6 und NAW (O) gleichermaßen mit Rettungsdienstangestellten und – sofern erforderlich – mit feuerwehrtechnischem Personal nach den Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes besetzt würden.
Zur Klärung seiner Beteiligungsrechte hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet, in dem er seine Rechtsauffassung, daß es sich bei dem genannten Rundschreiben um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung handele, weiter begründet hat: Eine Mehrbelastung der Feuerwehrbeamten ergebe sich zum einen daraus, daß sie nunmehr...