Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 16.03.1999; Aktenzeichen 2 A 73.97) |
Tenor
wird der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 1999 zuzulassen, abgelehnt.
Gründe
Die bezeichneten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1–3 VwGO sind nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, die eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Dargelegt sind diese Zulassungsvoraussetzungen, wenn der Antrag eine bestimmte Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lässt und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1997 – OVG 8 SN 414.97 –; vom 3. April 1998 – OVG 8 N 10.98 – VIZ 1998, 701; vom 13. Juli 1999 – OVG 8 SN 98.99 – und stdg. Senatsrspr.).
Zwar mangelt es hier an der Formulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage, das führt jedoch nicht dazu, dass der Zulassungsantrag insoweit unzulässig ist. Dem Antragsvorbringen lässt sich nämlich noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagte die Rechtsfrage geklärt wissen möchte, ob § 122 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG hinsichtlich der bei ihr studierenden beamteten Studenten den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, die das Rechtsstaatsprinzip an die Bestimmtheit gesetzlicher Normen stellt, die zur Erhebung von Verwaltungsgebühren ermächtigen.
Klärungsbedarf im Sinne dieses Zulassungsgrundes besteht, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage solche Zweifel aufwirft, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern, wenn sie also zu gewichtigen Zweifeln Anlass gibt. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn die Antwort unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, über sie nicht ernsthaft gestritten werden kann oder sie höchstrichterlich bereits (ausreichend) geklärt ist (Weyreuther, Revisionszulassung pp. 1971, Rn. 65; May, Die Revision, 2. Aufl. 1997, IV Rn. 57, 58; Meyer-Ladewig, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Mai 1997, § 124 Rn. 32; Kopp/Schenke 11. Aufl. § 132 Rn. 10).
Solcher Klärungsbedarf besteht hier nicht.
Nach allgemeiner, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretener Auffassung versteht man unter einer Gebühr eine Abgabe, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung darstellt (BVerwG, Urt. vom 24.3.1961 – BVerwG 7 C 109.60 – BVerwGE 12, 162, 165). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für die Bestimmtheit eines gesetzlichen Gebührentatbestandes nicht die bloße Bezeichnung der „Gegenleistung” (z.B. als „Sondernutzungsgebühr” im Straßenrecht) genügt, wenn keine greifbaren Maßstäbe für deren Erhebung festgelegt sind (BVerwG, Urt. vom 21.10.1970 – BVerwG 4 C 95.68 – Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 6, S. 8). Daran scheitert die Bestimmtheit hier indessen nicht, denn jedenfalls die „Gegenleistung” ist durch die Bezugnahme des § 122 Abs. 1 Satz 4 auf § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG auf 100,00 DM halbjährlich (nicht pro Trimester) eindeutig festgelegt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist überdies geklärt, dass der Tatbestand, der zur Gebührenerhebung legitimiert, die besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, ebenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit gesetzlicher Eingriffsgrundlagen entsprechen muss (BVerwG Urt. vom 24.8.1990 – BVerwG 8 C 73.88 – BVerwGE 85, 300 ff.). Daran fehlt es hier.
Wenn § 122 Abs. 1 Satz 4 BerlHG bestimmt, dass § 2 Abs. 8 Satz 2 BerlHG mit der Maßgabe gilt, dass halbjährlich entsprechende Gebühren erhoben werden, so nimmt er in vollem Umfang und uneingeschränkt auf den Tatbestand dieser Norm Bezug, der die „Gegenleistung” an den durch Immatrikulation und Rückmeldung verursachten, für die Studenten vorteilhaften Verwaltungsaufwand knüpft (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 – OVG 8 B 161.96 –). Diese Verweisung geht jedoch insoweit ins Leere als jedenfalls die beamteten Studenten der Beklagten weder immatrikuliert werden noch sich zurückmelden müssen. In der vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgewerteten Begründung des Gesetzes wird diese Sachlage zwar nicht verkannt, im maßgeblichen Wortlaut des Gesetzes jedoch keiner Lösung zugeführt. Die im Halbsatz 2 des § 122 Abs. 1 Satz 4 BerlHG gewählte Formulierung, „daß halbjährlich entsprechende Gebühren erhoben werden”, trägt zur Bestimmung des Normtatbestandes nichts bei, bezieht sie sich doch auf die „Gegenleistung”, deren Höhe und die Modalitäten ihrer Erbringung. Entgegen der Antragsbegründung gibt der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür, dass allgemeiner Verwaltungsaufwand (etwa für Studentendateien und -statistiken, Prüfungsstatistiken, die Zulassung zum Hauptstudium, Studentenausweise, Studienbescheinigungen, kurzum der allgemeine Aufwand) für die trimesterweise „Betreuung” abgegolten werden soll. Dessen ung...