Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 2000 zuzulassen, abgelehnt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel, besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten, grundsätzlicher Bedeutung und potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehlerhaftigkeit (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 VwGO) sind nicht gegeben.
Gründe
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Verwaltungsgerichtsbeschlusses bestehen, wenn erhebliche, d.h. (nach std. Senatsrspr.) überwiegende Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren im Ergebnis nicht standhalten wird. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat einen Aufenthaltsgenehmigungsanspruch des Antragstellers verneint, weil zwischen ihm und seiner im Oktober 1996 nichtehelich geborenen deutschen Tochter keine familiäre Lebensgemeinschaft und mangels jeglichen Umgangs auch keine Beistandsgemeinschaft besteht. Das begegnet keinen Richtigkeitszweifeln.
Der Antragsteller verkennt, dass das von Familienangehörigen abgeleitete Aufenthaltsrecht stets nur der Verwirklichung der familiären Lebensgemeinschaft dient; ohne sie bedarf es auch seiner Anwesenheit nicht. Nach § 17 Abs. 1 AuslG kommt der Familiennachzug ausdrücklich zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie generell nur für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Betracht. Handelt es sich – wie hier – um das Nachzugsbegehren eines nichtsorgeberechtigten Elternteils zu seinem deutschen minderjährigen Kind, setzt die Aufenthaltserlaubniserteilung gemäß § 23 Abs. 1 Halbs. 2 AuslG voraus, dass die familiäre Gemeinschaft im Bundesgebiet bereits „gelebt wird”; damit sind die Fälle beabsichtigter Herstellung einer Lebensgemeinschaft ausgeschlossen (BVerwG NVwZ 1998, 745, 746). So liegt der Fall hier. Mit der Trennung des Antragstellers und seiner vormaligen Lebensgefährtin, der Kindesmutter, zum Jahreswechsel 1998/99 hatte auch die häusliche Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter geendet, die weiterhin bei ihrer allein sorgeberechtigten Mutter lebt. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede; sein Vorbringen, die familiäre Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Tochter sei gegenwärtig „nur unterbrochen”, bestätigt das vielmehr. Auf die Gründe der Trennung kommt es ebenso wenig an, wie auf etwaige Zukunftserwartungen und deren Berechtigung. Dass der Antragsteller seiner Tochter dennoch irgendwelche Beistandsleistungen erbringe, insbesondere, dass diese auf seine Lebenshilfe angewiesen sei, so dass die Vater-Tochter-Beziehung die Funktion einer aufenthaltsrechtlich relevanten Beistandsgemeinschaft erfüllte (vgl. BVerfGE 80, 81, 95), behauptet er selbst nicht.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung keinerlei Umgang mit seiner Tochter hatte, so dass selbst eine Begegnungsgemeinschaft nicht bestand. Die Mitteilung im Beschwerdezulassungsantrag, das zuständige Familiengericht habe ihm nunmehr mit Beschluss vom 19. Juni 2000 einen betreuten Umgang zweimal im Monat zuerkannt, rechtfertigt im vorliegenden Verfahren keine andere Beurteilung. Derart veränderte, bisher nicht geltend gemachte Umstände sind bereits aus zulassungsrechtlichen Gründen nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Bei der Prüfung dieses Zulassungsgrundes ist grundsätzlich von dem Sach- und Streitstand auszugehen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht (VGH BW NVwZ-RR 2000, 551). Das Zulassungsverfahren ist insoweit auf den erstinstanzlich geltend gemachten Streitstoff beschränkt. Ernstliche Richtigkeitszweifel sollen nicht erst geschaffen, sondern nur aufgezeigt werden können. Andernfalls würde der Beschleunigungs- und Entlastungseffekt des Zulassungsverfahrens verfehlt (std. Senatsrspr). – Des ungeachtet würde ein Umgangsrecht – zumal angesichts der vom Familiengericht tenorierten Beschränkung und Geringfügigkeit – nur eine für das gewünschte Daueraufenthaltsrecht unzureichende Begegnungsgemeinschaft zwischen Vater und Tochter begründen.
Erfordert das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen von Gesetzes wegen in allen Fällen eine Lebensgemeinschaft, die hier indes unter keinem Aspekt besteht, geht auch die nicht näher substantiierte Rüge einer „nicht gerechtfertigte(n) Ungleichbehandlung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern” im Ansatz fehl. Dass die Wahrnehmung des Sorgerechts trotz Beendigung der häuslichen Lebensgemeinschaft ggf. einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft mit aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG darste...