Nachgehend
Tenor
Der Rechtsschutzantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers türkischer Staatsangehörigkeit,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 9. Februar 2000 anzuordnen,
hat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg.
Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Dessen sofortige Vollziehung ist im – gesetzlich vermuteten, § 72 Abs. 1 AuslG – überwiegenden öffentlichen Interesse geboten.
Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass seine ihm ohnehin (nur) für einen nicht verwirklichten Zweck (Herstellung ehelicher Gemeinschaft mit Frau …) mit Gültigkeitsdauer bis zum 12. Januar 1999 erteilte Aufenthaltserlaubnis nunmehr zwecks Herstellung familiärer Gemeinschaft mit seinem am 21. Oktober 1996 aus anderer Beziehung hervorgegangenen deutschen Kind … verlängert wird. Gemäß § 23 Abs. 1 letzte Satzalternative AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG dem (ausländischen) nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall:
Unstreitig lebt der Antragsteller bereits seit der Jahreswende 1998/1999 nicht mehr mit der Kindesmutter und dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft. Er verfügt darüber hinaus nicht über ein Umgangsrecht mit dem Kind. Vielmehr ist ein auf vorläufige Regelung des Umgangs unter dem 26. Mai 1999 gestellter Rechtsschutzantrag vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) durch Beschluss vom 31. August 1999 (AZ: 169 F 7092/99) zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht durch Beschluss vom 17. November 1999 (AZ: 3 WF 9234/99) zurückgewiesen. Damit steht fest, dass jedenfalls auch eine familiäre Gemeinschaft im Sinne einer häusliches Zusammenlebens nicht notwendig voraussetzenden Beistandsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind nicht besteht. Angesichts dessen war für eine Ermessensbetätigung des Antragsgegners, dessen Entscheidung der Antragsteller für ermessensfehlerhaft hält, schon kein Raum.
Die Abschiebungsandrohung – hinsichtlich derer der anwaltlich vertretende Antragsteller Rechtsschutz nicht ausdrücklich begehrt – entspricht den gesetzlichen Bestimmungen, weil unter angemessener Fristsetzung die Abschiebung in den Heimatstaat des durch die Aufenthaltsehaubnisversagung sofort vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers angedroht wird (§§ 49, 50 AuslG).
Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner habe (im angefochtenen Bescheid) zu einer möglichen Duldung nach § 55 AuslG zumindest bis zum Abschluss des Familienverfahrens Stellung nehmen müssen, verkennt er, dass er die Erteilung einer Duldung bis dahin nicht beantragt hatte. Im Übrigen dürfte – von der hier verfügten Androhung ohnehin unabhängiger, § 50 Abs. 3 AuslG – Abschiebungsschutz nur dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller Aussicht hätte, in absehbarer Zeit ein solches Verhältnis zu seinem Kind zu entwickeln, dass auch eine vorübergehende Trennung im Lichte des Artikels 6 Abs. 1 GG unverhältnismäßig erscheinen ließe. Davon kann indes nicht die Rede sein. Nach dem Inhalt des oben zitierten Kammergerichtsbeschlusses hat der Antragsteller derzeit allenfalls Aussicht auf ein eingeschränktes Umgangsrecht (S. 3 des Beschlussabdrucks).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Richter, Frömming, Goessl
Fundstellen