Nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 27.04.1987; Aktenzeichen FK (Bln.)-A-27.85) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 1987 geändert.
Der Beschluß der Beteiligten zu 1) vom 1. April 1985 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Am 7. August 1983 gegen 14.00 Uhr verließ der Polizeiobermeister Thomas B. am Steuer des Funkstreifenwagens B–30514 das Hofgelände des Abschnitts 51 zu einer Streifenfahrt. Da er vor dem elektrisch betriebenen Rolltor nicht abwartete, bis sich dieses voll geöffnet haben würde, streifte er es beim Durchfahren mit dem rechten hinteren Radkasten des Wagens, der dabei beschädigt wurde.
Der Antragsteller hielt das Fahrverhalten des POM B. für grob fahrlässig und unterrichtete den Beamten von seiner Absicht, ihn wegen der entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 369,42 DM sowie wegen der „Vorhaltekosten” für drei Tage (3 × 23,80 = 71,40 DM), insgesamt also in Höhe von 440,80 DM auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Beamte bat um Beteiligung des Personalrats. Der daraufhin vom Antragsteller um seine Zustimmung gebetene Beteiligte zu 5) verweigerte diese mit der Begründung, der Beamte habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Nach ergebnislosen Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und dem Gesamtpersonalrat entschied der Antragsteller, daß der Schadensersatzanspruch wie beabsichtigt geltend zu machen sei. Gegen diese Entscheidung rief der Gesamtpersonalrat den Beteiligten zu 2) als oberste Dienstbehörde an. Dieser entschied sich nach Verhandlung mit dem Beteiligten zu 4) ebenfalls für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs. Die daraufhin vom Beteiligten zu 4) angerufene Beteiligte zu 1) entschied durch Beschluß vom 1. April 1985, die Zustimmung des Beteiligten zu 5) zur beabsichtigten Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen POM B. nicht zu ersetzen. Zur Begründung ist in dem Beschluß ausgeführt: Es sei nicht zu erkennen, daß POM B. den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Zwar sei er damals schon fünf Jahre auf dem betreffenden Abschnitt eingesetzt und mit dem Fahren von VW-Bus-Funkstreifenwagen vertraut gewesen, so daß er hätte wissen müssen, wie diese Fahrzeuge mit ihrem gegenüber einem normalen Pkw größeren Radstand auf Lenkeinschläge reagierten; auch sei er bei der Aufnahme dieser Streifenfahrt nicht aus dienstlichen Gründen in Eile gewesen. Gleichwohl sei ein grobes Verschulden nicht ersichtlich, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß er nicht gewartet habe, bis sich das auf Rollen laufende Tor voll geöffnet habe. Hierzu sei zunächst festzustellen, daß die Dienstbehörde ungeachtet dessen, daß es nach den Darlegungen des Personalrats schon mehrfach zu allerdings geringfügigen Beschädigungen von Fahrzeugen bei dem Durchfahren des Tores gekommen sei, keine entsprechenden Anweisungen erlassen oder Maßnahmen getroffen habe. Weiter sei festzustellen, daß die Dienstbehörde hinsichtlich der näheren Umstände des Unfallgeschehens keine Feststellungen getroffen habe. Insbesondere fehlten Feststellungen darüber, von wo aus der Beamte in welchem Winkel auf das Tor zugefahren sei, mit welcher Geschwindigkeit dies geschehen sei und wie weit sich das Rolltor im Zeitpunkt des Anstoßes schon geöffnet gehabt habe. Bei dieser Sachlage könne in Anbetracht der Tatsache, daß der Beamte mit dem Vorderteil des Fahrzeugs das Tor bereits passiert habe und daß es nur zu einer leichten Berührung gekommen sei, von einem grob fahrlässigen Verhalten nicht gesprochen werden.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet, in dem er die Auffassung der Beteiligten zu 1) angreift, POM B. falle keine grobe Fahrlässigkeit zur Last. Er hat beantragt,
- festzustellen, daß der Beschluß der Beteiligten zu 1) vom 1. April 1985 rechtswidrig gewesen sei,
- hilfsweise, den vorgenannten Beschluß aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 27. April 1987 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beschluß der Beteiligten zu 1) sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein vorwerfbares Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten sei, stehe der Einigungsstelle ein Beurteilungsspielraum zu. Denn die Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs lasse mehr oder weniger Raum für unterschiedliche Bewertungen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung beschränke sich insoweit auf die Frage, ob die Einigungsstelle den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten habe. Das sei hier zu bejahen. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Beteiligte zu 1) habe die tatsächlichen Gegebenheiten verkannt, sei dem entgegenzuhalten, daß auch die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Einigungsstelle vorbehalten sei, die darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden habe; für e...