Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 12.12.1988; Aktenzeichen FK (Bund)-A-7.87) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitskräften im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen – ABM – nach dem Arbeitsförderungsgesetz – AFG –.
Die Beschäftigung von Arbeitskräften nach dem AFG im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz regelt sich aufgrund einer Absprache zwischen der Stiftung und dem Land Berlin (Senator für Wirtschaft und Arbeit) wie folgt: Die Bundesanstalt für Arbeit weist der Stiftung eine ABM-Kraft für eine bestimmte Tätigkeit zu. Die Stiftung prüft die Eignung des Betroffenen für diese Tätigkeit. Bei positivem Ergebnis der Prüfung bescheinigt sie ihm ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Arbeitsaufnahme. Anschließend schließt der Senator für Wirtschaft und Arbeit mit dem Bewerber einen Arbeitsvertrag im Namen des Landes Berlin und weist die ABM-Kraft der Stiftung zur Arbeitsaufnahme zu. Dort wird die ABM-Kraft in der jeweiligen Einrichtung der Stiftung für die Dauer der Maßnahme – in der Regel 12 Monate – beschäftigt. Die Zuständigkeit für die Durchführung aller ABM-Angelegenheiten hat der Präsident der Stiftung mit Schreiben vom 11. Dezember 1986 den Leitern der einzelnen Einrichtungen übertragen.
Beim Beteiligten, dem Leiter der Staatsbibliothek, werden auf diese Weise Angestellte beschäftigt, die einen Arbeitsvertrag mit dem Land Berlin geschlossen haben. Der antragstellende Personalrat wird über die Beschäftigung der ABM-Kräfte zwar unterrichtet, nicht aber im Wege der Mitbestimmung beteiligt. Er ist der Ansicht, daß die Übernahme von ABM-Kräften eine Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts und daher mitbestimmungspflichtig sei. Der Beteiligte hält ein Mitbestimmungsrecht nicht für gegeben, weil zwischen der Stiftung und den ABM-Kräften keine arbeitsvertraglichen Beziehungen bestünden und daher die ABM-Kräfte nicht als Dienstkräfte der Stiftung angesehen werden könnten.
In dem von ihm eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, es komme für die beanspruchte Mitbestimmung nicht auf die Begründung eines Arbeitsvertragsverhältnisses, sondern auf die tatsächliche Eingliederung der ABM-Kräfte in die Dienststelle an. Die ABM-Kräfte seien vollständig in den Betrieb der Staatsbibliothek eingegliedert. Sie unterlägen dem vollen Weisungsrecht der Staatsbibliothek und nähmen Tätigkeiten und Aufgaben der Staatsbibliothek wahr.
Mit Beschluß vom 12. Dezember 1988 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag auf Feststellung, daß die Übernahme von ABM-Beschäftigten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliege, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Rückgriff auf § 4 Abs. 3 und 4 BPersVG ausgeführt, Angestellter oder Arbeiter im Sinne des Personalvertretungsrechts sei nur, wer zum Träger der Dienststelle in einem Arbeitsverhältnis stehe. Daran fehle es im vorliegenden Falle. Die rein tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Stiftung genüge nicht, wenn – wie hier – kein Dienstverhältnis zur Stiftung entstanden sei. Arbeitgeber der ABM-Kräfte sei das Land Berlin, dem auch das Direktionsrecht und der Anspruch auf die Arbeitsleistung primär zustünden. Durch die Übertragung des Direktionsrechts auf die Stiftung werde diese nicht Arbeitgeber der ABM-Kräfte. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers folge auch nicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, da es sich hier nicht um eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handele.
Zur Begründung seiner Beschwerde vertritt der Antragsteller die Auffassung, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sei nicht nur auf Fälle gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung anwendbar. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Leiharbeitsverhältnis begründe die tatsächliche Arbeitsaufnahme ein Mitbestimmungsrecht, da die Arbeitgeberstellung faktisch vom Entleiherbetrieb ausgeübt werde. Entscheidend sei die Eingliederung in den Entleiherbetrieb mit Weisungsgebundenheit gegenüber einer dort beschäftigten Person. Nur durch die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Beschäftigung von ABM-Kräften würden die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer in der Staatsbibliothek gewahrt werden.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1988 zu ändern und festzustellen, daß die Übernahme von ABM-Beschäftigten des Landes Berlin durch die Staatsbibliothek dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung. ABM-Kräfte seien keine Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne von § 4 BPersVG. Infolgedessen scheide eine Mitbestimmung des Antragstellers ...