Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 03.04.1989; Aktenzeichen FK (Bund)-A-183.88)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 01.03.1993; Aktenzeichen 6 PB 17.92)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 1989 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Antragsteller und Beteiligte streiten um die Wiederbeschäftigung, des Beteiligten zu 1) in einem Vollzeitarbeitsverhältnis.

Der Beteiligte zu 1) trat am 1. September 1985 als Auszubildender für den Beruf des Fernmeldehandwerkers in den Dienst des Fernmeldeamtes 3 Berlin ein und beendete seine Ausbildung mit Abschlußprüfung am 24. November 1988.

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen wies die Oberpostdirektionen mit Schreiben vom 4. Juli 1988 an, allen Auszubildenden dieser Art, die im zweiten Halbjahr 1988 ihre Prüfung ablegen würden, ein Arbeitsplatzangebot mit einer Wochenarbeitszeit – WAZ – von 24 Stunden zu machen und die WAZ ab 1. April 1989 auf dann volle 39 Stunden zu erhöhen. Diese Regelung sei erforderlich, um sämtliche Nachwuchskräfte des Prüfungsjahrgangs 1988 im Bereich der Poet beschäftigen zu können. Dies teilte der Antragsteller dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 1. August und 7. November 1988 mit.

Der Beteiligte zu 1) wer seit dem 10. März 1986 Mitglied der beim Fernmeldeamt 3 Berlin bestehenden Jugendvertretung. Er beantragte zunächst mit Schreiben vom 21. Juli 1988 und nochmals mit Schreiben vom 4. November 1988 beim Antragsteller seine Weiterbeschäftigung. Tatsächlich ist der Beteiligte zu 1) zunächst nur in einem Umfang von 24 WAZ beschäftigt worden, bis er am 1. April 1989 in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen wurde.

Der Antragsteller hat am 18. November 1988 beim Verwaltungsgericht Berlin die Feststellung beantragt, daß ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1) nicht begründet werde. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Deutsche Bundespost stelle seit Jahren für die gewerblich-technischen Berufe, wie z.B. des Fernmeldehandwerkers, mehr Ausbildungsplätze bereit, als zur Deckung des eigenen Nachwuchsbedarfs erforderlich seien. Diese seit langem überhöhten Ausbildungsquoten hätten euch 1988 zur Folge gehabt, daß nicht für alle Auszubildenden noch ihrem Ausbildungsbeschluß ausbildungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden heften. Im Bereich der Deutschen Bundespost hätten 1988 etwa 4 900 Auszubildende zum Fernmeldehandwerk zur Übernahme angestanden. Um allen Auszubildenden ein Arbeitsplatzangebot machen zu können, hebe der Bundesminister für des Post- und Fernmeldewesen folgende Lösung erarbeitet: Etwa 3 500 Auszubildende könnten ausbildungsgerecht mit einer WAZ von 24 Stunden übernommen werden; etwa 1 400 Kräfte könnten mit voller Arbeitszeit ausbildungsfremd entweder im Postdienst oder im Fernmeldedienst beschäftigt werden; bei dieser Regelung werde unterstellt, daß etwa 200 Auszubildende ein Arbeitsplatzangebot außerhalb der Deutschen Bundespost annehmen würden. Da nicht in allen Oberpostdirektionen eine ausbildungsgerechte Unterbringung möglich gewesen sei, sei ein überbezirklicher Personalausgleich notwendig gewesen, der zentral vom Bundespostministerium veranlaßt worden sei.

Im Bereich der Landespostdirektion Berlin seien zum maßgeblichen Zeitpunkt (1. September 1988) 133 freie Arbeitsplätze für Fernmeldehandwerker mit einer WAZ von 24 Stunden ermittelt worden. Daher hebe neben den im eigenen Bezirk beschäftigten Auszubildenden noch weiteren Kräften aus, den Bezirken der übrigen Oberpostdirektionen ausbildungsgerechte Arbeitsverhältnisse mit der ermäßigten WAZ angeboten werden können. Die Arbeitsplätze seien tatsächlich euch im September und den darauffolgenden Moneten November und Dezember besetzt worden.

Wenn – wie im vorliegenden Fell – die Deutsche Bundespost 1988 aus personalwirtschaftlichen Gründen bundesweit sämtlichen Auszubildenden zum Fernmeldehandwerk ausbildungsgerechte Arbeitsverhältnisse nur mit einer WAZ von 24 Stunden anbiete, wäre ein Jugendvertreter, wenn ihm allein wegen dieser Eigenschaft als Jugendvertreter als einzigem Auszubildenden seines Prüfungsjahrgangs eine Vollbeschäftigung angeboten werden mußte, wegen dieser Tätigkeit gegenüber den übrigen Prüflingen begünstigt. Eine derartige Sonderstellung wäre mit dem Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG nicht zu vereinbaren. Deshalb sei es ihm – dem Antragsteller – nicht zuzumuten gewesen, den Beteiligten zu 1) während der Zwischenzeit in einem vollen Arbeitsverhältnis weiterzubeschäftigen.

Die Beteiligten bestreiten, daß für den Beteiligten zu 1) keine ausreichende Beschäftigungsmöglichkeit bestanden hätte. Sie verweisen auf die eigenen von der LPD Berlin erstellten Listen zum Personalwirtschaftssystem F und meinen, aus ihnen ergebe sich, daß von vornherein eingeplant worden sei, den Personalbedarf nicht abzudecken; denn der prognostizierte und tatsächlich noch höher eingetroffene Fehlbestand im Jahresdurchschnitt bei der Laufbahn Ar...

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