Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 07.10.1988; Aktenzeichen PB VG 423/88) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 7. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß mit dem Beteiligten zu 1) ein Vollarbeitsverhältnis nicht begründet wurde.
Der Beteiligte zu 1) wurde aufgrund eines mit der Deutschen Bundespost, vertreten durch den Antragsteller, geschlossenen Berufsausbildungsvertrages seit dem 1. September 1985 als Fernmeldehandwerker ausgebildet. Er beendete am 29. August 1988 die Ausbildung mit der Abschlußprüfung zum Fernmeldehandwerker. Nachdem er im März 1986 zum Mitglied der Jugendvertretung beim Fernmeldeamt … gewählt worden war, beantragte er am 24. Juli 1988 beim Antragsteller unter Berufung auf § 9 BPersVG, mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausbildungsgerecht weiterbeschäftigt zu werden.
Der Antragsteller hat am 31. August 1988 das Verwaltungsgericht angerufen und aus folgenden Gründen die Entscheidung erstrebt, daß mit dem Beteiligten zu 1) nach dessen Ausbildung anstelle eines ausbildungsgerechten Arbeitsverhältnisses mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bis zum 31. März 1989 ein solches mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden und erst anschließend mit 39 Stunden begründet wird: Wie in den vergangenen Jahren sei auch in diesem Jahr wieder die Unterbringung der auslernenden Fernmeldehandwerker problematisch, weil die Deutsche Bundespost aus bildungs- und beschäftigungspolitischen Gründen besonders für diesen gewerblich-technischen Beruf seit Jahren wesentlich mehr Ausbildungsplätze zur Verfügung stelle, als sie selbst zur Deckung des eigenen Bedarfs benötige. Die Folge dieser überhöhten Ausbildungsquoten sei es, daß nicht für alle ausgebildeten Fernmeldehandwerker nach Abschluß der Ausbildung ausbildungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Deutschen Bundespost zur Verfügung ständen. Nach eingehender Prüfung mehrerer Modelle sei vom Ministerium für eine Weiterbeschäftigung der 1988 zur Prüfung anstehenden 4.988 Auszubildenden folgende Entscheidung getroffen worden: Etwa 3.500 Auszubildende könnten ausbildungsgerecht mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden übernommen werden; die Wochenarbeitszeit dieser Kräfte werde ab 1. April 1989 auf 39 Stunden (Vollbeschäftigung) erhöht. Etwa 1.300 Kräfte könnten mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausbildungsfremd im Postdienst beschäftigt werden. Trotz der mit einer Arbeitszeit von 24 Wochenstunden verhältnismäßig geringen Entlohnung sei diese Entscheidung zumutbar, weil nach nur etwa siebenmonatiger Teilzeitbeschäftigung ein ausbildungsgerechtes Arbeitsverhältnis mit voller Wochenarbeitszeit angeboten werde und auf diese Weise die Alternative vermieden werde, etwa 1.500 Auszubildenden nach erfolgreicher Beendigung ihrer Ausbildung überhaupt keinen Arbeitsplatz bei der Deutschen Bundespost anbieten zu können. Die Vergabe der vorhandenen Arbeitsplätze an die Auszubildenden erfolge nach bundeseinheitlich festgelegten Regelungen, und zwar in der Reihenfolge der während der Ausbildung sowie bei der Prüfung erreichten Punktzahl. Vorrangig würden zunächst die ausbildungsgerechten Arbeitsplätze mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden vergeben, die ab 1. April 1989 auf 39 Stunden erhöht werde. Im Anschluß daran erhielten die verbleibenden Auszubildenden ein Arbeitsplatzangebot in einer ausbildungsfremden Tätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Der Beteiligte zu 1) habe während der Ausbildung bzw. in der Fernmeldehandwerkerprüfung die für einen ausbildungsgerechten Einsatz erforderliche Punktzahl erreicht. Er habe deshalb beim Fernmeldeamt … einen Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden erhalten, sei ausbildungsgerecht eingesetzt und solle ab 1. April 1989 mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden weiterhin ausbildungsgerecht beschäftigt werden. Von den Auszubildenden, die im Jahre 1988 die Fernmeldehandwerkerprüfung erfolgreich abgelegt hätten, hätten beim Fernmeldeamt … 26 einen Arbeitsvertrag im ausbildungsgerechten Beruf mit einer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden erhalten, 10 seien ausbildungsfremd mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden beim Fernmeldeamt 3 … eingesetzt worden.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß mit dem Beteiligten zu 1) ein ausbildungsgerechtes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht begründet wird.
Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) haben beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und vorgetragen: § 9 Abs. 4 BPersVG gebe keine Möglichkeit, die Teilbegründung oder Teilnichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses durchzusetzen. Nach dem Gesetz könne der Antragsteller nur die Auflösung des inzwischen begründeten Arbeitsverhältnisses in...