Verfahrensgang
VG Berlin (Aktenzeichen FK (Bln)-A-20.88) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Antragsteller und Beteiligte streiten um die Mitbestimmung über den Inhalt von Personalfragebögen.
Seit dem Jahre 1987 verwendet der Beteiligte zur Berechnung von Dienstbezügen eine neue Fassung des Fragebogens „Erklärung zum Ortszuschlag, Sozialzuschlag, Anwärterverheiratetenzuschlag” (Vordruck Inn II 1150) einschließlich eines „Ergänzungsblattes”. Die beiden Vordrucke sollen auf Verlangen der zuständigen Personalverwaltungen von den Dienstkräften ausgefüllt werden. Der Vordruck „Erklärung” enthält vorab den Hinweis, daß ein Teil der Bezüge abhängig vom Familienstand gezahlt werde (Orts- bzw. Sozialzuschlag oder Anwärterverheiratetenzuschlag) und daß die Angaben benötigt würden, damit die in den §§ 40, 62 BBesG, § 29 BAT, § 33 BMT-G II geregelten Ansprüche erfüllt werden könnten. In dem von den Beschäftigten auszufüllenden Teil werden dann Angaben verlangt zu seiner Person, zum Familienstand, zu seinem Ehegatten, zu seinen beruflichen Verhältnissen, zu geschiedenen Ehegatten, zu Kindern und darüber, in welchen Kindschaftsverhältnis sie zum Beschäftigten stehen; der Vordruck „Ergänzungsblatt” enthält Fragen zu Unterhaltsgewährungen an andere Personen; verlangt werden Angaben über die Personalien dieser anderen Personen, über eigene oder von anderer Seite dieser Person zur Verfügung gestellte Mittel sowie Angaben zu Mitbewohnern.
Mit Schreiben vom 8. April 1988 machte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 PersVG (Inhalt von Personalfragebogen) geltend und forderte den Beteiligten auf, seine Zustimmung einzuholen, bevor die Fragebögen weiter Verwendung fanden. Mit Schreiben vom 26. April 1988 vertrat der Beteiligte die Auffassung, daß die fragliche „Erklärung” kein Personalfragebogen im Sinne der genannten Bestimmung sei, weil dort nicht nach der Eignung einer bestimmten Person für ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder einen bestimmten Arbeitsplatz gefragt würde, sondern nur Angaben erbeten würden, die notwendig seien, um besoldungs- und vergütungsrechtliche Vorschriften und Tarifregelungen durchführen zu können.
In dem von ihm eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hat der Antragsteller die Auffassung vertreten, Personalfragebögen seien Erhebungsbögen, die Fragen nach den Personen, den persönlichen Verhältnissen, dem beruflichen Werdegang, den fachlichen Kenntnissen und sonstigen Fähigkeiten eines Beschäftigten enthielten. Sie stünden im Gegensatz zu den rein sachbezogenen Arbeitsplatzbeschreibungen. Unbeachtlich für die Qualifizierung eines Erhebungsbogens als Personalfragebogen sei der mit ihm verfolgte Zweck, weil es sonst die Dienststelle in der Hand hatte, bei Gelegenheit der Verfolgung anderweitiger Zwecke auch personenbezogene Daten abzufragen. Die hier gestellten Fragen seien in keinem einzigen Punkt sachbezogen, sondern alle ohne Ausnahme personenbezogen und berührten zum Teil sehr empfindliche persönliche Daten. Demgegenüber hat der Beteiligte die Auffassung vertreten, es sei zwar richtig, daß unter einem Personalfragebogen ein Erhebungsbogen mit Fragen nach den persönlichen Verhältnissen zu verstehen sei; Voraussetzung sei dabei allerdings, daß die abgeforderten personenbezogenen Angaben vom Dienstherrn unmittelbar als eine Grundlage für die Beurteilung der Eignung oder- Befähigung der Beschäftigten, also für deren Verwendung in bestimmten Aufgabengebieten herangezogen werden könnten, wobei es in der Tat nicht auf den vom Dienstherrn beigegebenen Zweck, sondern auf die objektive Eignung ankomme, Auskunft Ober die für die dienstliche Verwendung der betroffenen Mitarbeiter erheblichen persönlichen Verhältnisse zu erlangen. Hiervon ausgehend könne der Vordruck nicht als Personalfragebogen angesehen werden, weil die erhobenen personenbezogenen Daten lediglich benötigt würden, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe den Bediensteten vom Familienstand abhängige Bezügeteile zustünden.
Mit Beschluß vom 24. April 1989 hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, daß dem Antragsteller bei der Einführung des Fragebogens ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 5 PersVG Bln (Inhalt von Personalfragebogen) zustand. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die in den Vordrucken verlangten Angaben personenbezogen seien; sie bezögen sich nicht auf den abstrakten Arbeitsplatz oder die dienstliche Funktion, sondern ausnahmslos auf die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten. Auf den Verwendungszweck der abgefragten Daten komme es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Personalfragebogen handele, nicht an. Das Mitbestimmungsrecht verfolge den Zweck, den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu stärken. Es solle verhindert werden, daß der Beschäftigte Fragen der Verwaltung beantworten müsse, die in kei...