Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 17.01.1967; Aktenzeichen VIII A 211.65) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Januar 1967 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 2. Oktober 1910 geborene Kläger ist 1. wegen Versteifung des linken Kniegelenks, Verkürzung des linken Beines um 4 cm und Lähmung der linksseitigen Wadenbeinnerven sowie 2. wegen Verletzung des linken Unterkiefers als Kriegsbeschädigter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit –MdE– von 70% anerkannt. Der Kläger war früher als Maschineningenieur tätig. Nach dem im Jahre 1949 bestandenen Examen als Diplombetriebswirt war er, bis auf kurze vorübergehende Tätigkeiten als Notstandsangestellter, arbeitslos. Seit dem 15. Mai 1956 war er bei dem Beigeladenen (Abteilung Baulenkung – Revisionsstelle–, später Abteilung Wohnungswesen – Hauptpreisstelle für Mieten–) als Verwaltungsangestellter, der Vergütungsgruppe V b TOA, zuletzt befristet bis zum 30. Juni 1957, beschäftigt. Durch Urteil vom 13. September 1957 stellte das Arbeitsgericht Berlin das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses fest. Als der Kläger am 21. November 1957 den Dienst wieder aufnahm, wurde er dem Baulandbeschaffungsamt zugeteilt. Den am 6. November 1957 gestellten Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung zum 31. Dezember 1957 wegen mangelhafter Leistungen lehnte der Beklagte durch den Bescheid vom 14. Dezember 1957 ab. Am 1. Januar 1959 kam der Kläger zur Abteilung Wohnungswesen –Preisüberwachungsstelle–, wo ihm die Mitarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Wohnungsbewirtschaftungs-Vorschriften und von Miet- und Pachtpreisverstößen übertragen wurde.
Am 2. April 1959 beantragte der damals zuständige Senator für Inneres bei dem Beklagten die Zustimmung zu der am 13. Mai 1959 zum 30. September 1959 ausgesprochenen Kündigung, gegen die der Kläger Klage bei dem Arbeitsgericht Berlin (17 Ca 148/59, jetzt 19 Ca 47.67) erhob. Der Senator für Inneres machte geltend, die Leistungen dies Klägers seien trotz Ermahnung völlig ungenügend; er verrichte seine Arbeiten nachlässig, unordentlich, mit mangelndem Diensteifer oder überhaupt nicht und beschäftige sich mit anderen Dingen. Durch den Bescheid vom 22. Mai 1959 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur Kündigung mit der Begründung, daß die Kündigungsgründe mit der Schwerbeschädigteneigenschaft des Klägers nicht in Zusammenhang ständen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, seine Dienststelle habe planmäßig Maßnahmen ergriffen, um ihm das Leben zu erschweren und ihm jegliche Arbeitsfreude zu nehmen. Außerdem sei er durch eine Verschlimmerung des Leidens, die zu Operationen in den Jahren 1958 und 1959 geführt habe, körperlich und seelisch mitgenommen gewesen, was seine Arbeite- und Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt habe. Seine vorherigen Leistungen im Baulandbeschaffungsamt seien gut beurteilt worden. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens von Dr. med. Albert durch den Beschluß vom 2. Dezember 1959 zurück. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin (VG XIV A 27/60) durch das Urteil vom 11. Januar 1962 ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht Berlin (OVG II B 24.62) nach Vernehmung der Oberregierungsräte Dr. Baumert und Bergmann sowie der Amtsräte Erdmann und Nittka und nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens von Dr. med. habil. Niedenthal, Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, die angefochtenen Bescheide durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 9. November 1964 auf. Es vertrat die Auffassung, die Bescheide seien ermessensfehlerhaft, weil sie unzutreffend davon ausgingen, daß die Minderleistungen des Klägers in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den Folgen seiner Verwundung ständen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne dem Kläger nicht widerlegt werden, daß seine anerkannte Schwerbeschädigung neben seiner bereits früher eingetretenen neurotischen Fehlentwicklung mittelbar, nämlich über eine Intensivierung seiner psycho-reaktiven Störungen, zumindest in einem erheblichen Maße mitursächlich für seine berufliche Leistungsschwache gewesen sei. Die offen gebliebene Ungewißheit gehe nicht zu Lasten des Klägers; die materielle Beweislast treffe den Beklagten. Soweit der Beklagte nach träglich geltend gemacht habe, dem Arbeitgeber sei eine Weiterbeschäftigung des Klägers bei dessen mangelhaften und geringfügigen Arbeitsleistungen auch bei einem Zusammenhang mit der Schädigung nicht zumutbar, sei ein Nachschieben dieses Grundes unzulässig, weil es sich um eine Ermessensentscheidung und dabei um eine Entscheidung des aus Personen besonderen Sachverstandes bestehenden Beschwerdeausschusses handele.
Mit Sc...