Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 18.04.1972; Aktenzeichen VIII A 142.70) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 1972 geändert.
Der Bescheid der Hauptfürsorgestelle Berlin vom 19. Februar 1970 in der Fassung des Widerspruchsbescheid es vom 24. Juli 1970 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Beiladung werden dem Beklagten auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 30. Mai 1929 geborene Kläger ist durch Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg von Berlin vom 29. April 1966 als Schwerbeschädigter mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. wegen folgender gesundheitlicher Schädigungen anerkannt:
- Zustand nach operativ geschlossener Lippen-Kiefer-Gaumenspalte. Sprachfehler. Chronische Entzündung im Bereich der li. Nase und Nebenhöhlen.
- Chronische Otitis media re. mit leichter Schwerhörigkeit und Residuen li. Trommelfell.
Die linksseitige Gesichtslähmung, aufgetreten nach der Progenieoperation, bewirkt eine ausgesprochene Schiefstellung des Mundes beim Sprechen.
Schweißabsonderung beim Essen im Narbenbereich vor dem linken Ohr, im Sinne eines auriculotemporalen Syndroms.
Nach dem Studium der Veterinärmedizin bestand der Kläger 1955 an der Freien Universität Berlin das tierärztliche Staatsexamen mit der Note „gut”. Am 1. Oktober 1955 wurde ihm die Bestallung zum Tierarzt erteilt. Von 1. Februar 1956 bis 27. Oktober 1961 war er in der Auslandsfleischbeschau des Senators für Gesundheitswesen und daneben vom 11. Juni 1957 bis 31. Januar 1966 als Aushilfstierarzt bei der Inlandsfleischbeschau am Vieh- und Schlachthof Spandau –dem Beigeladenen– mit Tagesvertrag beschäftigt. Am 1. Februar 1967 wurde der Kläger als angestellter Tierarzt bei dem Beigeladenen in Vergütungsgruppe II a BAT mit dem Arbeitsgebiet: „Tierärztliche Untersuchungen, Schlachttier- und Fleischbeschau am Schlachthof” tätig. Am 21. Juni 1968 erteilte ihm das beklagte Land das Befähigungszeugnis für die Anstellung als beamteter Tierarzt (Prüfungsnote „genügend”).
Wahrend der Tätigkeit bei dem Beigeladenen war der Kläger vom 3. März 1967 an häufig erkrankt. Außerdem führte er alljährlich eine Klimakur durch. Nach Rückkehr von der Kur auf der Insel Föhr im September 1968 legte er dem Beigeladenen drei ärztliche Atteste vor, die einen Arbeitsplatzwechsel des Klägers aus gesundheitlichen Gründen dringend befürworteten; der Kläger könne wegen seiner Neigung, zu infektiösen Katarrhen, eines aktiven rheumatischen Prozesses und einer Fazialis-Neuralgie nicht länger in den zugigen, kalten und nassen Vieh- und Schlachthallen des Beigeladenen arbeiten.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1968 wies der Beigeladene den Senator für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf die Schwierigkeiten des Klägers an seinen Arbeitsplatz hin und bat um Prüfung, ob der Kläger in einem anderen Arbeitsgebiet der Fachrichtung Veterinärwesen in der Berliner Verwaltung untergebracht werden könne.
Mit Schreiben vom 6. Februar 1970 kündigte der Senator für Wirtschaft dem Kläger zum 31. März 1970 fristgemäß, da er aus gesundheitlichen Gründen seine arbeitsvertraglich zu verrichtende Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen könne und die ernsthaften Bemühungen, ihm in der Berliner Verwaltung einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz zu vermitteln, erfolglos geblieben seien. Nach Einholung der Stellungnahme des Betriebsrates und des Arbeitsamtes sowie nach Anhörung des Klägers erteilte die beklagte Hauptfürsorgestelle durch Bescheid vom 19. Februar 1970 ihre Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Nach dem von ihr eingeholten Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. Marten vom 17. Dezember 1969 sei der Kläger in seinem Beruf als Tierarzt in den kalten, zugigen Schlacht hallen, nicht arbeitsfähig. Eine Umsetzung des Klägers im Betrieb der Beigeladenen bestehe nicht. Wegen der geringen Zahl der im öffentlichen Dienst für den Kläger geeigneten Stellen sei eine Weiterbeschäftigung in der Berliner Verwaltung nicht zu erreichen gewesen. Durch Beschluß vom 24. Juli 1970 wies der Widerspruchsausschuß den Widerspruch des Klägers zurück. Es sei festzustellen, daß Arbeitgeber des Klägers der Vieh- und Schlachthof Spandau sei, der als Eigenbetrieb in personellen Dingen selbständig sei.
Der Kläger ist für die Zeit vom 1. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973 auf Grund eines Zeitarbeitsvertrages bei dem Bundesgesundheitsamt in Berlin als wissenschaftlicher Angestellter in Vergütungsgruppe BAT II a, ab 1. Januar 1972 in Vergütungsgruppe BAT I b tätig.
Mit der Klage hat der Kläger sich gegen die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung gewandt. Gleichzeitig hat er beim Arbeitsgericht Berlin Kündigungsschutzklage erhoben (Aktenzeichen: 33 Ca 13.70). Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Hauptfür...