Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 10.12.1980; Aktenzeichen 1 A 320.79)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin schloß mit ihrem Ehemann am 13. Mai 1965 einen Vertrag, durch den aus dem Vermögen der Eheleute zum Andenken an den Urgroßvater des Ehemanns der Klägerin eine dessen Namen tragende Familienstiftung zugunsten der ehelichen und in erster Linie der männlichen Nachkommenschaft errichtet wurde. Danach sollte die Stiftung unmittelbar nach dem Tode des zuerst Versterbenden wirksam werden (§ 1 der Stiftungsurkunde). Hauptzweck der Stiftung sollte es sein, den vorhandenen Grundbesitz zu erhalten und zu vermehren (§ 3 der Stiftungsurkunde). Die Reinerträgnisse aus der Stiftung sollten dem überlebenden Ehegatten auf Lebenszeit zustehen (§ 4 der Stiftungsurkunde). Die Stiftungsurkunde bestimmt in § 2 u. a.:

„1) Den Vorstand der Stiftung bildet ein Kuratorium, bestehend aus zwei großjährigen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen.

2) Zum geschäftsführenden Kurator bestimmen wir den überlebenden von uns. Nach Aufnahme dieses seines Amtes ist der Überlebende von uns verpflichtet, einen Berliner Rechtsanwalt, der beim Kammergericht zugelassen und gleichzeitig Notar ist, zu benennen, der vom Augenblick des Antritts seines Amtes an den Vorsitz des Kuratoriums übernimmt und die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt. Von diesem Zeitpunkt an fungiert der Überlebende von uns als zweiter Kurator.

3) …

4) Sollte der von dem überlebenden von uns zu benennende Berliner Rechtsanwalt das Amt nicht annehmen können oder wollen oder aus ihm ausscheiden, so ernennt der Vorstand der Berliner Notarkammer aus den beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälten einen geschäftsführenden Kurator.

5) …”

Am 9. November 1966 verstarb der Ehemann der Klägerin. Der Senator für Justiz in Berlin genehmigte am 25. Januar 1968 nach § 80 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Berliner Stiftungsgesetzes die Stiftung. Der erste geschäftsführende Kurator der Stiftung wurde der Notar Dr. K. Nachdem dieser zum 31. Dezember 1977 seine Zulassung als Rechtsanwalt und Notar aus Altersgründen zurückgegeben hatte, ernannte die Notarkammer in Berlin am 24. August 1978 den Beigeladenen zum geschäftsführenden Kurator.

Die Klägerin, die sich bislang weigert, die in der Stiftungsurkunde bezeichneten Vermögensgegenstände auf die Stiftung zu übertragen, beantragte unter dem 23. April 1979 beim Senator für Justiz, den Beigeladenen im Wege der Stiftungsaufsicht nach § 9 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes als Kurator abzuberufen. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 4. Mai 1979 mit der Begründung ab, eine grobe Pflichtverletzung, die eine Abberufung aus wichtigem Grunde rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung dieses Bescheides und Verpflichtung des Beklagten zur Abberufung des Beigeladenen als Kurator der Stiftung gerichtete Klage durch Urteil vom 10. Dezember 1980 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es die Auffassung vertreten, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil der Streit über die Abberufung des Kurators durch die Stiftungsaufsicht eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. sei, für die eine ausdrückliche Zuweisung an ein anderes Gericht durch Bundes- oder Landesgesetz nicht bestehe. Die Klägerin sei auch zur Klage befugt. Zwar bestünden Zweifel, ob sie aus ihrer Stellung als Mitstifterin und als Begünstigte die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage auf Tätigwerden der Aufsichtsbehörde herleiten könne, da die Aufsichtsbehörde weder als zivilrechtlicher Vertreter des Stifters noch im Interesse der Destinatäre zur Durchsetzung eventueller zivilrechtlicher Ansprüche tätig werde. Die Klagebefugnis ergebe sich jedoch aufgrund der weiteren Rechtsposition der Klägerin als zweiter Kuratorin neben dem geschäftsführenden Kurator. Ihre Stellung sei zwar schwächer als die des geschäftsführenden Kurators, der den Vorsitz des Kuratoriums innehabe und zur alleinigen Vertretung berechtigt sei. Es sei jedoch der Satzung zu entnehmen, daß der überlebende Mitstifter ein fortwirkendes Mitverwaltungsrecht in der Stiftung haben solle, Dies bedeute, daß die Klägerin selbst an der Verwirklichung des Stiftungszwecks verantwortungsvoll mitzuarbeiten berechtigt sei. Infolgedessen sei eine Beeinträchtigung ihrer Mitwirkungsrechte durch eine –unterstellt– pflichtwidrige Tätigkeit des geschäftsführenden Kurators möglich. In der Sache könne die Klage jedoch keinen Erfolg haben. Dadurch, daß der Beklagte es ablehne, den Beigeladenen von seinem Amt des geschäftsführenden Kurators abzuberufen, werde die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte habe sein Ermessen nach § 9 Abs. ...

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