Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrißgenehmigung - Zweckentfremdung von Wohnraum - Ersatzbauangebot - Renditeberechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die "Verläßlichkeit" eines Ersatzbauangebots ist in erster Linie durch Nebenbestimmungen zur Abrißgenehmigung sicherzustellen.
2. Bei der Renditeberechnung sind nur diejenigen Investitionskosten außer Betracht zu lassen, die deswegen entstanden sind, weil der Eigentümer oder seine Rechtsvorgänger erforderliche werterhaltende Maßnahmen oder Reparaturen unterlassen haben. Nicht abzuziehen sind dagegen die Investitionen, die zur Nachholung der früheren unterlassenen Maßnahmen getätigt werden müssen (wie Urteil vom 18. Februar 1988 - 5 B 58.87 - GE 1988, 471).
Normenkette
WoZwEntfrV BE § 3
Verfahrensgang
VG Berlin (Entscheidung vom 24.02.1989; Aktenzeichen 13 A 388.85) |
Nachgehend
BVerwG (Entscheidung vom 24.02.1992; Aktenzeichen 8 B 169/91) |
Fundstellen
OVGE BE 20, 8-16 (LT) |
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