Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1949 geborene Kläger trat 1977 als Assessor des Lehramts für die Fächer Musik und Sport in den Schuldienst des Bezirks N. von Berlin und wurde am 17. April 1985 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt.
Auf Grund des durch Artikel I, § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamts in Berlin vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) – LSAG – angeordneten Personalübergangs wurde der Kläger am 1. Februar 1995 Dienstkraft des als nachgeordnete Einrichtung der Hauptverwaltung errichteten Landesschulamts (Art. I, § 1 Abs. 1, Art. XII LSAG).
Seit Januar 1989 ist der Kläger Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Damals blieb er neben dem Mandat unter Ermäßigung seiner Pflichtstundenzahl als Lehrer tätig. Nachdem er am … 1995 erneut ein Mandat als Mitglied des Abgeordnetenhauses angenommen hatte, beschied ihn das Landesschulamt am 11. Januar 1996 dahin, er scheide (nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 LWahlG i.V.m. § 28 Abs. 1 LAbgG) aus der beruflichen Funktion aus. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 1996 zurück.
Seine gegen jene Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Juli 2001 abgewiesen: Sie entsprächen den gesetzlichen Vorschriften, die ihrerseits höherrangiges Recht nicht verletzten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat durch am 10. Juni 2003 zugestellten Beschluss zugelassene Berufung, die die Prozessbevollmächtigte des Klägers durch am 10. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz (später ergänzt) begründet hat: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sein Amt nicht gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 LWahlG mit der Wahrnehmung eines Abgeordnetenmandats unvereinbar. Die Vorschrift sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass sein Amt nicht inkompatibel sei. Sie fuße auf Artikel 137 Abs. 1 GG, der dem einfachen Gesetzgeber ermöglichen wolle, die organisatorisch-funktionelle Gewaltenteilung im Verhältnis zwischen Legislative einerseits und Exekutive und Judikative andererseits durch personelle Inkompatibilitäten zu unterfüttern. Da derartige Regelungen das gleiche passive Wahlrecht einschränkten, seien sie auch hieran zu messen. Schon früh habe das BVerfG ausgesprochen, bei Lehrern komme es mangels bedeutsamer Verwaltungsaufgaben in der Regel nicht zu einer die Inkompatibilität rechtfertigenden Interessenkollision. Bis in die jüngste Zeit habe sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass die Anordnung von Inkompatibilität als sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts von der Ermächtigung des Artikels 137 Abs. 1 GG nur dann gedeckt werde, wenn sie ausschließlich gewählte Bewerber betreffe, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahe lege. – Das Berliner Regelungsmodell enthalte einen Wertungswiderpruch. Während Beamte der Bezirksämter mit quasi-ministerialen Leitungsaufgaben in der Bezirksverwaltung ihr Amt unbeschadet des Abgeordnetenmandats fortführen dürften, sei dies den Lehrern einer Schule versagt; während Professoren z.B. als Abgeordnete im Wissenschaftsausschuss mitwirken könnten, solle das Amt der Lehrer wegen Gefahr einer Interessenkollision ruhen. Ohne verfassungskonforme Auslegung würde dieses Regelungsmodell verfassungswidrig sein. Gegenstand der Hauptverwaltung seien Agenden gesamtstädtischer Bedeutung, insbesondere Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht), Polizei-/Justiz- und Steuerverwaltung sowie einzelne andere, zwingend der Wahrnehmung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfende Aufgabenbereiche. Dies treffe auf Pflichten, Befugnisse eines Lehrers nicht zu. Sie seien nicht typische Beamte der Hauptverwaltung, fielen nicht unter die Inkompatibilitätsnorm, die mit der gewählten Umschreibung „unmittelbare Landesbeamte der Hauptverwaltung” zu erkennen gebe, dass der Gesetzgeber den Kreis der unmittelbaren Landesbeamten im Hinblick auf die Inkompatibilität habe einschränken und zumindest untypische Beamtengruppen von jener ausnehmen wollen. Wenn Zweck der Vorschrift (im Lichte der Ermächtigung) sei zu verhindern, dass Mitglieder des Parlaments als Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollierten, so sei dieser verfehlt, wenn Lehrer als Abgeordnete ihr Amt nicht mehr wahrnehmen dürften. Ihr durch pädagogische Aufgaben geprägtes Tätigkeitsfeld sei für eine parlamentarische Einflussnahme nicht geeignet. Gefahr rechtsstaatsgefährdender Gewaltendurchmischung bestehe nicht. Wenn der Gesetzgeber die Anwendung des § 26 Abs. 1 LWahlG auf hauptberufliche Professoren ausschließe, so lege dies den Schluss nahe, dass er den Wertun...