Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 03.11.1980; Aktenzeichen P V 38/80) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen, Fachkammer für Personalvertretungssachen, vom 3. November 1980 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Bein Sozialamt Bremen ist der Amtsinspektor S. beschäftigt. Er beantragte im Februar 1980 beim Leiter des Sozialamts –dem Beteiligten zu 1) dieses Verfahrens–, ihm für die Zeit vom 1.4.1980 bis zum 30.9.1984 Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren. Zur Begründung gab er an, er wolle zu seiner beruflichen Fortbildung ein Studium bei der Universität Bremen aufnehmen, das Studium werde 9 Semester dauern.
Der Amtsleiter reichte im Einverständnis des beim Sozialamt gebildeten Personalrats – des Antragstellers dieses Verfahrens das Urlaubsgesuch mit dem Bemerken, dienstliche Gründe stünden der begehrten Beurlaubung nicht entgegen, und mit der Stellungnahme des Personalrats weiter an die Senatskommission für das Personalwesen – SKP– die Beteiligte zu 2) dieses Verfahrens–.
Die SKP lehnte unter dem 31.3.1980 das Gesuch ab, ohne zuvor dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben. Auch im anschließenden Widerspruchsverfahren hat die SKP den Antragsteller nicht angehört.
Der Antragsteller hält dieses Verfahren für fehlerhaft. Er hat das Verwaltungsgericht Bremen –Fachkammer für Personalvertretungssachen– angerufen und dargelegt, daß die Entscheidung über das Urlaubsgesuch eine personelle Angelegenheit im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5.3.1974 (BremGBl. S. 131) – BremPersVG– sei, die der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Darauf, ob die Entscheidung positiv oder negativ ausfalle, komme es nicht an. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß er bei der Entscheidung über den von dem Amtsinspektor S. gestellten Beurlaubungsantrag gegenüber dem Beteiligten zu 1) ein Mitbestimmungsrecht hat, hilfsweise, daß er gegenüber der Beteiligten zu 2) bei der Entscheidung über den Antrag auf Beurlaubung des Amtsinspektors S. ein Mitbestimmungsrecht hat.
Die Beteiligten haben um Zurückweisung beider Anträge gebeten. Sie haben vorgetragen, daß dem Antragsteller Mitbestimmungsrechte nur gegenüber dem Amtsleiter zustünden, nicht jedoch gegenüber der SKP, der die Entscheidung über das Urlaubsgesuch zustehe.
Das Verwaltungsgericht hat im Beschluß vom 3.11.1980 beide Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mitzubestimmen habe ein Personalrat gemäß § 52 Abs. 1, § 58 Abs. BremPersVG nur bei „Maßnahmen”; die bloße Ablehnung des Urlaubsgesuches durch die SKP lasse den bestehenden Zustand unberührt und sei deshalb keine Maßnahme.
Der Beschluß ist dem Antragsteller am 27. November 1980 zugestellt worden.
Am 5. Dezember 1980 haben seine Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet: Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, das Gesetz in unzulässiger Weise auszuhöhlen. Die Differenzierung zwischen positiven und negativen Entscheidungen sei unlogisch und ohne vernünftigen Sinn.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu entsprechen.
Die Beteiligten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß.
Wegen des Vortrags des Antragstellers und der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
Die Beschwerde bat keinen Erfolg.
I.
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit der Antragsteller damit den ersten der beiden Anträge weiterverfolgen will, die er vor dem Verwaltungsgericht gestellt und die das Verwaltungsgericht abgewiesen hat.
Der Antragsteller hat seinen Beschwerdeantrag nicht eindeutig formulierte Wenn es dort heißt, das Oberverwaltungsgericht möge „den” in erster Instanz gestellten Antrag entsprechen, so läßt das offen, welcher der beiden Anträge damit gemeint sein soll. In seiner Beschwerdebegründung setzt sich der Antragsteller lediglich mit der Frage auseinander, ob die ablehnende Entscheidung der SKP eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist oder nicht. Das deutet darauf hin, daß der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nur noch seinen Hilfsantrag beschieden zu haben wünscht.
Im Erörterungstermin hat er freilich erklärt, mit „dem” Antrag habe er beide Anträge gemeint. Diese Erklärung kann aber die Beschwerde nicht in vollem Umfang zulässig machen, und zwar auch dann nicht, wenn man dem Antragsteller bei seiner Auslegung des Beschwerdeantrages folgt. Verfolgt nämlich ein Beschwerdeführer im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren (§ 70 Abs. 2 BremPersVG, § 80 ff. ArbGG) mehrere Anträge, so muß er für jeden dieser Anträge eine Beschwerdebegründung geben
– vgl. Grunsky, ArbGG, 3. Aufl. § 89, Rdnr. 6–,
und eine solche enthält hier der Beschwerdeschriftsatz nicht. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil die Beschwe...