Verfahrensgang

VG Bremen (Beschluss vom 02.02.2001; Aktenzeichen 6 E 127/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.12.2001; Aktenzeichen 1 BvR 814/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts und Notars … gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen – 6. Kammer – vom 02.02.2001, durch den der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ab Beginn der mündlichen Verhandlung (im Ausgangsverfahren) festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 2.) erhob im Auftrag der 29 Beteiligten zu 1.) Klagen gegen die Hochschule Bremen (Beklagte im Ausgangsverfahren) mit dem Ziel der Zuteilung jeweils eines Studienplatzes im Studiengang Sozialwesen.

Die Klage wurde gleichlautend damit begründet, daß die Hochschule den Zugang rechtswidrig beschränkt und ihre Ausbildungskapazität nicht erschöpft habe. Das Verwaltungsgericht führte über diese 29 Klagen und 18 weitere Klagen eine einheitliche mündliche Verhandlung am 22.12.2000 durch mit dem Ergebnis, daß alle 47 Kläger/Klägerinnen im Wege des gerichtlichen Vergleichs in die Hochschule aufgenommen wurden; die Verfahrenskosten übernahmen die Kläger/Klägerinnen. Für 17 der von Rechtsanwalt und Notar … vertretenen Kläger/Klägerinnen war Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert „in jedem Verfahren auf jeweils DM 8.000,00 fest”.

Auf Antrag der Staatskasse (Beteiligte zu 3.)) – das Verfahren wird geführt unter dem AZ: VG 6 E 127/01 – hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 02.02.2001 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für die Zeit ab Beginn der mündlichen Verhandlung (im Ausgangsverfahren) „auf insgesamt DM 232.000,00 für die 29 Klageverfahren” festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2.).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Gegen die Richtigkeit der in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2000 beschlossenen Streitwertfestsetzung bestehen erhebliche Bedenken. Es erscheint kaum angängig, eine einheitliche Verhandlung über 47 einzeln fortbestehende Streitgegenstände zu führen. Das kann aber hier auf sich beruhen. Denn diese Festsetzung ist nicht maßgebend für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren. Zwar weist der Beteiligte zu 2.) zutreffend darauf hin, daß § 10 Abs. 1 BRAGO gegenüber § 9 Abs. 1 BRAGO subsidiär ist. Entscheidend für die Anwendung des § 10 Abs. 1 ist aber nicht, ob eine Streitwertfestsetzung möglich ist, sondern ob sie maßgeblich ist für die Berechnung der Anwaltsgebühren (siehe dazu den Senatsbeschluß vom 04.04.2001, 1 S 80/01). Selbst wenn es denkbar wäre, in einer einheitlichen Verhandlung (in diesem Falle) 47 Einzelstreitwerte fortzuführen, dürften die Einzelstreitwerte nach § 7 Abs. 2 BRAGO nicht der anwaltlichen Gebührenbemessung zugrundegelegt werden. Nach dieser Vorschrift werden vielmehr „in derselben Angelegenheit” die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. „Dieselbe Angelegenheit” ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt inhaltlich zusammenhängende Aufträge in gleichgerichteter Tätigkeit bearbeiten kann (siehe dazu näher den zitierten Senatsbeschluß vom 04.04.2001).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Alle 29 Auftraggeber/Auftraggeberinnen wollten zu Beginn des Wintersemesters 2000/01 in denselben Studiengang aufgenommen werden. Es ging unterschiedslos um die Frage der Ausschöpfung der Ausbildungskapazität der Hochschule in diesem Studiengang. Bis zum verfahrensbeendenden Vergleich gab es, abgesehen von Prozeßkostenhilfe- Anträgen, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht keine Unterschiede in der Bearbeitung.

Der (deklaratorische) Hinweis zu den Kosten dieses Verfahrens beruht auf §§ 10 Abs. 3 BRAGO, 25 Abs. 4 analog GKG.

 

Unterschriften

gez. Pottschmidt, gez. Göbel, gez. Dr. Grundmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1930890

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