Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 03.10.1983; Aktenzeichen VG PV 11/83) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen –Fachkammer für Personalvertretungssachen– vom 3. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Vorsitzende des Antragstellers steht in einem Arbeitsverhältnis als Malergehilfe beim Wasser- und Schiffahrtsamt Bremen, das seinen Sitz in Bremen und Außenstellen in Brake und Oldenburg hat. Er wohnt in … und verrichtete seine Arbeit beim Bauhof in Brake, bis ihn der Antragsteller durch Beschluß v. 26. März 1982 für seine Personalratstätigkeit freistellte. Seitdem ist er in der Geschäftsstelle des Antragstellers in Bremen tätig, ausgenommen an den Sprechtagen, die er in Brake und in Oldenburg abhält. Der Beteiligte bewilligte ihm mit Schreiben v. 19. Juli 1982 mit Wirkung v. 2. April 1982 ein für die Dauer seiner Tätigkeit als freigestelltes Personalratsmitglied Trennungsgeld gem. § 6 TrennungsgeldVO in Form von Kostenersatz für die täglichen Fahrten zwischen … und Bremen und –bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen– Verpflegungszuschuß.
Der Antragsteller hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt und hat geltend gemacht: Sein Vorsitzender habe zusätzliche Ansprüche auf Tagegeld nach § 9 Bundesreisekostengesetz. Dessen tägliche Reisen zwischen … und Bremen seien Dienstreisen, und Brake sei weiterhin sein Dienstort. Die Regelung des Beteiligten sei eine unzulässige Schlechterstellung seines Vorsitzenden, weil den anderen, nicht freigestellten Personalratsmitgliedern für Reisen von Brake nach Bremen Tagegeld gezahlt werde.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers für seine täglichen Reisen nach Bremen Tagegeld nach dem Bundesreisekostengesetz zu zahlen.
Der Beteiligte, der keinen Antrag gestellt hat, ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Vorsitzenden des Antragstellers in Bremen reisekostenrechtlich einer beamtenrechtlichen Abordnung gleichzustellen sei und sein Dienstort deshalb Bremen und nicht Brake sei; für die Fahrten zum Dienstort gebe es die gewünschte Reisekostenentschädigung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 3. Oktober 1983 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Der Vorsitzende des Antragstellers könne Tagegeld nicht verlangen. Er sei reisekostenrechtlich wie ein abgeordneter Beamter anzusehen. Deshalb sei sein Dienstort Bremen und nicht Brake. Ein abgeordneter Beamter habe nicht gleich hohe reisekostenrechtliche Ansprüche wie ein Beamter auf Dienstreisen. Das habe Gründe, die auch, zur Beschränkung der Ansprüche des Vorsitzenden des Antragstellers führen müßten. Er könne seinen durch die Ortsabwesenheit bedingten täglichen Aufwand geringer halten als ein Dienstreisender. Er könne sich nicht vergleichen mit den nicht freigestellten Personalratsmitgliedern, da diese bei Fahrten von Brake nach Bremen tatsächlich in der Situation von Dienstreisenden seien.
Der Beschluß ist dem Antragsteller zugestellt worden am 17. Oktober 1983. Er hat am 13. November 1983 Beschwerde eingelegt.
Er tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen. Er meint, sein Vorsitzender könne nicht wie ein abgeordneter Beamter behandelt werden, weil eine förmliche Abordnung nicht erfolgt sei.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, dem Vorsitzenden des Antragstellers für seine täglichen Reisen nach Bremen Tagegeld nach dem Bundesreisekostengesetz zu zahlen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt der Auffassung des Antragstellers entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Der Antrag ist zwar zulässig. Es handelt sich um eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit, mit der der Antragsteller eine Klärung der Frage begehrt, in welchem Umfang einem seiner Mitglieder Vergütung für die Fahrten zusteht, die er aus Anlaß der Führung der Geschäfte des Antragstellers vornehmen muß. Es ist demnach eine Entscheidung über die Geschäftsführung einer Personalvertretung zu treffen (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 32, 44 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG–). Die Entscheidung betrifft die Personalvertretung, hier den Antragsteller, unmittelbar, so daß er zur Stellung des Antrages legitimiert ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.4.1979 – 6 P 89.78– in Buchholz 238.33 § 41 BremPersVG Nr. 1).
Die begehrte Feststellung findet jedoch keine Stütze in Gesetz. Nach § 44 Abs. 1 BPersVG hat die Dienststelle den Mitgliedern des Personalrats bei Reisekosten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes – BRKG– v. 13.11.1973 (BGBl. I S. 1621, zuletzt geändert durch VO v. 29.9.1982, BGBl. I...