Entscheidungsstichwort (Thema)
Hebung der Arbeitsleistung. neue Statistikformulare
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Anordnung, durch die den Sachbearbeitern einer Dienststelle die Ausfüllung von Formularen für eine Statistik aufgegeben wird, ist nicht allein deshalb von der Mitbestimmung ausgenommen, weil die Dienststelle zur Angabe der statistischen Daten gesetzlich verpflichtet ist.
2. Sie unterliegt der Mitbestimmung, wenn sie gleichzeitig einen Mitbestimmungstatbestand wie „Hebung der Arbeitsleistung” darstellt.
3. Eine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung” liegt nicht nur dann vor, wenn die Hebung der Arbeitsleistung ihr Ziel ist, sondern auch dann, wenn sie zwangsläufig mit ihr verbunden ist.
4. Eine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung” setzt nicht voraus, daß ihre Auswirkungen ins „Gewicht” fallen.
Normenkette
BremPersVG § 63
Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 31.08.1992; Aktenzeichen PV 10/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 31. August 1992 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes –KJHG– am 1. Januar 1991 hatten die für die ambulante Jugendhilfe zuständigen Sachbearbeiter beim Amt für Soziale Dienste – Abtl. Ost – der Stadtgemeinde Bremen die Bearbeitungsmerkmale der einzelnen Fälle in einem für behördeninterne Zwecke gefertigten „Statistikzettel” zu vermerken. Darüber hinaus wurden für die Jugendhilfestatistik einmal im Jahr anhand der vom Statistischen Bundesamt verfaßten Berichtsbogen für „Teil I Erzieherische Hilfen” Erhebungen durchgeführt. Die Erhebungen fanden in Sitzungen der nach Stadtteilen eingeteilten Mitarbeitergruppen statt. In diesen Sitzungen trugen die Sachbearbeiter die Daten zusammen, die der Sachgebietsleiter benötigte, um die Berichtsbogen auszufüllen.
Seit Inkrafttreten des KJHG sind vom Statistischen Landesamt Bremen erstellte Vordrucke für die Jugendhilfestatistik zu verwenden. Die Daten eines jeden Betreuungsfalles sollen danach auf einem einschlägigen oder auf mehreren von insgesamt 8 die ambulante Jugendhilfe betreffenden Vordrucken zur „Statistik der Jugendhilfe Teil I” durch Angaben von Schlüsselzahlen erfaßt werden. Die Erstellung der jährlichen Erhebungen in Mitarbeitergruppen entfällt, ebenso die Bearbeitung der für den behördeninternen Gebrauch verwendeten Statistikzettel.
Ende 1990/Anfang 1991 wies der Amtsvorgänger der Beteiligten die Sachbearbeiter der Dienststelle an, vom 1. Januar 1991 ab die statistischen Erhebungen unter Verwendung der Vordrucke des Statistischen Landesamts Bremen vorzunehmen. Am 21. Januar 1991 beantragte der Antragsteller, die Mitbestimmung zur Einführung der Statistik zum KJHG durchzuführen. Das lehnte der Vorgänger der Beteiligten mit der Begründung ab, die Einführung der Statistik unterliege nicht der Mitbestimmung.
Der Antragsteller hat daraufhin am 21.3.1991 das Beschlußverfahren anhängig gemacht und im wesentlichen vorgetragen:
Die Anordnung der Beteiligten verlange von den Sachbearbeitern statistische Erhebungen, die quantitativ und qualitativ weit über die von ihnen bisher geführte Statistik hinausgingen. Während danach die Beratungstätigkeit lediglich qualifiziert worden sei, erfasse die neue Statistik die Tätigkeit des Sachbearbeiters inhaltlich aufgefächert und ausdifferenziert. Damit sei eine erhebliche Mehrarbeit verbunden, so daß die Ausführung der Statistik zu einem zusätzlichen Arbeitsanfall führe.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Einführung der neuen Statistik nach dem KJHG seiner Mitbestimmung unterliegt.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht: Die Statistik beruhe auf Vorgaben des KJHG. Insoweit bestehe eine von ihr nicht zu beeinflussende gesetzliche Bindung. Im übrigen betreffe die Anweisung über die Führung der neuen Statistik die Dienstausübung als solche, die nicht der Mitbestimmung unterliege. Darüber hinaus habe sich nichts geändert, denn jeder Sachbearbeiter habe schon immer seine Fälle statistisch zu erfassen gehabt.
Durch Beschluß vom 31.8.1992 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die Einführung der Statistik nach dem KJHG der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 63 Abs. 1 Satz b BremPersVG unterlag. Dazu hat es im einzelnen ausgeführt, daß die Anordnung der Beteiligten jedem Sachbearbeiter ein quantitativ höheres Arbeitsvolumen abverlange, weil die Ausfüllung der neuen Statistik-Formulare eine erheblich ins Gewicht fallende zusätzliche Mehrbelastung mit sich bringe.
Gegen diesen der Beteiligten am 8.9.1992 zugestellten Beschluß hat sie am 2.10.1992 Beschwerde eingelegt, die sie am 2.11.1992 wie folgt begründet hat:
Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts unterliege die Anweisung der Beteiligten an die Sachbearbeiter, die neue Statistik zu führen, nicht als M...