Verfahrensgang

VG Bremen (Beschluss vom 29.08.1988; Aktenzeichen PV 3/88)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen vom 29. August 1988 aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Bis Ende 1987 wurde in der Rechtsbehelfsstelle des … lediglich eine jährliche Statistik geführt, in der die eingegangenen und erledigten Rechtsbehelfe erfaßt wurden. Eine Aufteilung nach Sachbearbeitern fand nicht statt. Mit Wirkung vom 1.1.1988 ordneten die zuständigen Sachgebietsleiter (II und III) im Auftrage des Beteiligten an, daß jeder Sachbearbeiter monatlich eine Zusammenstellung der von ihm erledigten Rechtsbehelfe anzufertigen und dem Sachgebietsleiter vorzulegen habe.

Das Recht zur abschließenden Zeichnung ist in Rechtsbehelfs- und Klageverfahren dem Sachgebietsleiter vorbehalten.

Der Antragsteller macht geltend, die Einführung der monatlichen personenbezogenen Statistik unterliege als Maßnahme der Verhaltens- und Leistungskontrolle der davon betroffenen Bediensteten seiner Mitbestimmung.

Er hat dementsprechend beim Verwaltungsgericht beantragt,

festzustellen, daß die Einführung ein monatlichen und personenbezogenen Statistik ab 1.1.1988 für die Sachbearbeiter(innen) der Rb-Stelle nach vorgeschriebenem Muster (Überschrift: Erledigung der Rechtsbehelfe für den Monat: …) eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstellt und dem Antragsteller zur Zustimmung vorzulegen ist.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung des Antragstellers entgegengetreten und hat den Standpunkt vertreten, die Anordnung stelle eine durch das Weisungsrecht des Dienstvorgesetzten gedeckte Kontrollmaßnahme dar, die nicht der Mitbestimmung unterfalle, da sie den Status der Beschäftigten nicht berühre.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß v. 29.8.1988 festgestellt, daß die Anordnung als eine Maßnahme, die den sozialen Status der Bediensteten verändere, der Mitbestimmung nach § 63 BremPVG unterliege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Gegen den dem Beteiligten am 6.9.1988 zugestellten Beschluß hat er am 6.10.1988 Beschwerde eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6.12.1988 am 30.11.1988 im wesentlichen wie folgt begründet hat:

Zu Recht sei das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, daß ein im BremPVG ausdrücklich geregelter Mitbestimmungstatbestand nicht erfüllt sei. Zu Unrecht sehe das Verwaltungsgericht aber in der hier strittigen Anordnung wegen ihrer gravierenden Auswirkung auf den sozialen Status der Beschäftigten eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme in einer sozialen Angelegenheit. Das treffe nicht zu. Es handele sich dabei vielmehr lediglich um eine nicht der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme der Überwachung, die Ausfluß des Weisungs- und Direktionsrechts des für den Dienstbetrieb in seinem Sachgebiet verantwortlichen vorgesetzten Sachgebietsleiters sei. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterlägen nur dann der Mitbestimmung, wenn dazu technische Mittel eingesetzt würden. Entsprechende ausdrückliche Regelungen enthielten die Personalvertretungsgesetze des Bundes und fast aller Länder. Ausschlaggebender Grund für die Mitbestimmungspflichtigkeit sei in diesem Fall der von einer technischen Einrichtung ausgehende besondere Überwachungsdruck. Ein derartiger Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Bediensteten sei mit der im Streit befindlichen Maßnahme nicht verbunden.

Sie berühre ebensowenig ihren sozialen Status wie die mitbestimmungsfreie Überwachung, in deren Rahmen sich der Vorgesetzte regelmäßig Aufzeichnungen machen könne. Wenn er dazu in der Lage sei, müsse er auch mitbestimmungsfrei anordnen können, daß die Aufzeichnungen vom Mitarbeiter selbst vorzunehmen seien. Einer solchen Anordnung fehle das Gewicht, das eine im Gesetz nicht ausdrücklich als mitbestimmungspflichtig erwähnte Maßnahme besitzen müsse, um auf Grund der Allzuständigkeit des Personalrats nach bremischem Recht der Mitbestimmung zu unterliegen.

Der Beteiligte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bremen vom 29. August 1988 den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und erwidert auf die Beschwerde: Zu Recht sehe das Verwaltungsgericht in der strittigen Anordnung eine „Maßnahme” i.S. des Personalvertretungsrechts. Ihr Maßnahmecharakter ergebe sich zum einen daraus, daß das Führen monatlicher Listen einen erheblichen Leistungsdruck auf die Bediensteten ausübe. Zum anderen beruhe er darauf, daß die Anordnung den bisherigen Zustand rechtlich erheblich ändere. Während die früher geführten Rechtsbehelfslisten lediglich statistischen Zwecken dienten, bezwecke die Neuerung die Überprüfung und Kontrolle der einzelnen Sachbearbeiter. Dadurch verändere die Anordnung den bisherigen sozialen Status der Bediensteten entscheidend, so daß sie in ihrer Auswirk...

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