Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftsverteilungsplan einer Dienststelle unterliegt als Organisationsplan i.S. des § 66 Abs. 1 BremPVG der Mitbestimmung.

Die Verweigerung der Zustimmung erstreckt sich auf den Geschäftsverteilungsplan als Ganzes.

Ein Antrag des Personalrates, der auf eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes abzielt, ist Initiativantrag i.S. des § 58 Abs. 4 BremPVG

 

Verfahrensgang

VG Bremen (Aktenzeichen PV 84/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung wie folgt gefaßt wird:

Es wird festgestellt,

  1. daß ein Initiativantrag, der auf die Änderung des vom Dienststellenleiter aufgestellten Geschäftsverteilungsplans der Dienststelle abzielt, eine Maßnahme zum Gegenstand hat, die nach § 66 Abs. 1 BremPVG der Mitbestimmung unterliegt.
  2. daß die Verweigerung der Zustimmung den Geschäftsverteilungsplan als Ganzes erfaßt, auch wenn Grund für die Zustimmungsverweigerung eine im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Teilregelung ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Nach Einführung einer monatlichen personenbezogenen Erledigungsstatistik in den Rechtsbehelfsstellen vom 1.1.1985 ab stellte der Antragsteller am 12.1.1988 den Initiativantrag, den Geschäftsverteilungsplan der Dienststelle, der es dem Sachgebietsleiter überläßt, die anfallenden Akten unter den Sachbearbeitern der Rechtsbehelfs stellen zu verteilen, dahin zu ändern, daß die einzelnen Sachbearbeiter feste Zuständigkeiten für jeweils bestimmte Teilbezirke erhalten.

Diesen Antrag lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 10.2.1988 mit der Begründung als unzulässig ab, die Aktenverteilung in den Rechtsbehelfsstellen unterlägen nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Darüber hinaus habe sich die bisher praktizierte Art der Aktenverteilung bewährt.

Mit Schreiben vom 23.3.1988 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zu dem mit Wirkung vom 1.1.1988 … aufgestellten Geschäftsverteilungsplan. Unter dem 28.3.1988 erklärte sich der Antragsteller damit „nicht einverstanden”. In der dazu abgegebenen Begründung heißt es sinngemäß, der Antragsteller lehne den Geschäftsverteilungsplan im Hinblick auf seinen Initiativantrag ab, mit dem er erreichen wolle, daß für die Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstellen feste, auf Teilbezirke/Steuerbezirke bezogene Zuständigkeiten ausgewiesen werden. Zugleich wiederholte er den mit Schreiben vom 12.1.1988 gestellten Initiativantrag.

Diesen Antrag lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 31.3.1988 erneut als unzulässig ab.

In dem Schreiben heißt es ferner, der Beteiligte gehe davon aus, daß der Antragsteller dem Geschäftsverteilungsplan mit Ausnahme der die Rechtsbehelfsstellen betreffenden Regelungen zugestimmt habe.

Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hat der Senator für Finanzen mit Schreiben vom 19.4.1988 als unzulässig abgelehnt.

Mit dem am 24.8.1988 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag hat der Antragsteller geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Beteiligten habe er seine Zustimmung zum Geschäftsverteilungsplan insgesamt verweigert und sei sein Initiativantrag zulässig, da er eine seiner Mitbestimmung unterliegende organisatorische Angelegenheit i.S. des § 66 Abs. 1 BremPVG betreffe.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß

  1. der Initiativantrag vom 12.1.1988 zulässig sei,
  2. mit dem Schreiben vom 28.3.1988 dem Geschäftsverteilungsplan ab 1.1.1988 insgesamt nicht zugestimmt worden sei,
  3. der Initiativantrag vom 28.3.1988 zulässig sei.

Der Beteiligte hat beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

Er hat an seinem Standpunkt festgehalten.

Durch Beschluß vom 25.5.1989 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Initiativantrag vom 12.1.1988 zulässig gewesen sei und der Antragsteller dem Geschäftsverteilungsplan insgesamt nicht zugestimmt habe.

Im übrigen hat es den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Soweit das Verwaltungsgericht den Anträgen entsprochen hat, hat der Beteiligte gegen den ihm am 12.6.1989 zugestellten Beschluß am 11.7.1989 Beschwerde eingelegt, die er am 26.7.1989 im wesentlichen wie folgt begründet hat:

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Initiativantrag unzulässig, da er keine der Mitbestimmung unterliegende Angelegenheit betreffe. Er ziele auf eine Ergänzung des Geschäftsverteilungsplans. Zweifelhaft sei bereits, ob die Erstellung und Änderung von Geschäftsverteilungsplänen der Mitbestimmung unterliege. Nach § 66 Abs. 1 Buchst. c BremPVG erstrecke sich die Mitbestimmung lediglich auf Organisationspläne. Ein Geschäftsverteilungsplan sei jedoch kein Organisationsplan und besitze nicht das gleiche Gewicht. Darüber hinaus stelle die erstrebte Ergänzung auch keine sonstige organisatorische Angelegenheit i.S. des § 66 Abs. 1 dar, da ihr nach ihrer Auswirkung nicht das notwendige Gewicht zukomme. Sie habe die Aktenverteilung zum Gegenstand, die als Ausfluß des Direktionsrechts nicht der Mitbestimmung unterfalle.

Im übrigen äußert der Beteiligte Zweifel, ob das erforderli...

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