Verfahrensgang

VG Bremen (Beschluss vom 02.01.2003; Aktenzeichen 6 V 2082/02)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 02.01.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zu bewilligen, mit dem die Antragstellerin die Zuteilung eines Studienplatzes im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt. Was die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vorträgt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen ihre Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Verfahren, mit dem sie begehrt, ihr im Wege der einstweiligten Anordnung einen Studienplatz zuzuteilen. Die Kosten für dieses Verfahren sind, soweit sie nicht von der Antragsgegnerin zu tragen sind, Teil der Kosten des Studiums, und die Eltern der Antragstellerin sind nach § 1610 Abs. 2 BGB im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Kosten des Studiums zu tragen.

a)

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das beabsichtigte Studium der Antragstellerin keine Zweitausbildung, zu deren Finanzierung die Eltern der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Zwar hat die Antragstellerin durch ihre Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau im Jahre 2002 schon einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben, dieser führte für sie aber zugleich auch in Verbindung mit dem 1996 erworbenen Abschlusszeugnis der Zweijährigen Höheren Handelsschule zu einem Abschlusszeugnis der Fachoberschule und damit zum Erwerb der Fachhochreife (vgl. Ziffer 2.8.1.3 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissenöffentlicher Schulen – Zuerkennungsverordnung – vom 31.10.1997, Brem.GBl S. 563 – Sa BremR 223-a-12). Die Berufsausbildung in einem nach dem BBiG oder der HwO anerkannten Ausbildungsberuf war also zwingende Voraussetzung für ein Studium. Die Aufnahme eines Studiums war schon in dem Abschlusszeugnis der Zweijährigen Höheren Handelsschule mit der darin enthaltenen Qualifikation „Dieses Zeugnis schließt den schulischen Teil der Fachhochschulreife ein”) gewissermaßen angelegt, nur musste sich zur Erlangung der vollen Fachhochschulreife zunächst noch eine Lehre anschließen. Die Aufnahme einer solchen Lehre konnte daher von Anfang an als notwendige Zwischenstufe auf dem Weg zu einem Hochschulstudium angesehen werden; sie war deshalb Teil eines erst mit dem Studium endenden einheitlichen Ausbildungsganges. Die Unterhaltspflicht der Eltern umfasst – bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit – grundsätzlich auch die Finanzierung eines Fachhochschulstudiums, wenn ihr Kind – wie hier – die Fachhochschulreife teilweise durch ein Schulabgangszeugnis „schulischer Teil”) und vollständig durch eine nachfolgende Lehre „praktischer Teil”) erworben hat (vgl. auch OLG Bremen, Urt.v.17.05.1995 – 5 UF 31/95 – ≪juris≫).

b)

Entgegen der Auffassung der Beschwerde entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern der Antragstellerin hier nicht deshalb, weil zwischen der Lehre (Groß- und Außenhandelskauffrau) und dem beabsichtigten Studium (Soziale Arbeit) kein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Das Erfordernis eines engen sachlichen Zusammenhangs ist von der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. grundlegend BGHZ 107,376 = NJW 1989,2253) für die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle entwickelt worden. Diese unterscheiden sich von dem Fall der Antragstellerin aber darin, dass in ihnen das Studium schon unmittelbar nach dem Schulabschluss hätte aufgenommen, das Studium also ohne Verzögerung hätte begonnen werden können. Eine solche Verzögerung, die in der Regel zu zusätzlichen oder doch zumindest länger anhaltenden Belastungen der Eltern führt, bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Diese ist nur gegeben, wenn die Lehre, die dem Studium vorangeht, eine „sinnvolle, fachbezogene Vorbereitung” (BGHZ 107,376 = NJW 1989,2253 ≪2255≫) des Studiums darstellt. In dem hier zu entscheidenden Fall wird die Hochschulreife aber erst durch die Lehre vollständig erworben; sie ist also nicht sinnvolle Vorbereitung, sondern unverzichtbare Voraussetzung für die Möglichkeit, ein Studium zu beginnen, ohne dass es auf die Fachrichtung der Lehre oder des Studiums ankäme. Ein enger sachlicher Zusammenhang ist daher ebenso wie beim Erwerb der Hochschulreife durch einen rein schulischen Bildungsgang – nicht erforderlich.

c)

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten besteht. Wie der BGH (BGHZ 107,376 = NJW 1989,2253 ≪2254≫) für die Abitur-Lehre-Studium-Fälle entschieden hat, ist der zeitliche Zusammenhang gewahrt, wenn das Studium nach dem Abschluss der Lehre mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufgenommen wird: Die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges wird aufgehoben, wenn im Anschluss an die Lehre für längere Zeit der erler...

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