Verfahrensgang
VG Bremen (Beschluss vom 18.09.1981; Aktenzeichen VG PV 3/81) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Bremen – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 18. September 1981 – PV 3/81 – wird verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluß wird, zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Der bei der Universität Bremen gebildete Personalrat – der Antragsteller dieses Verfahrens – stellte zwei seiner Mitglieder, die als Angestellte in der Universitätsbibliothek beschäftigt waren, gemäß § 39 Abs. 7 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5.3.1974 – BremGBl. S. 131 – (BremPersVG) für jeweils einen halben Tag frei (… … und …). Er hat sich beim Rektor der Universität darum bemüht, die beiden Halbtagsstellen durch –unbefristet einzustellende– Bedienstete wieder besetzen zu lassen und eine entsprechende Ausschreibung zu veranlassen.
Einen darauf gerichteten Initiativantrag (§ 58 Abs. 4 BremPersVGr) des Personalrats vom 14.5.1980 lehnte der Rektor unter dem 13.6.1980 unter Hinweis auf, die unsichere Haushaltslage ab.
In der anschließenden Schlichtungsverhandlung (§ 59 BremPersVG) einigten sich am 29.8.1980 Personalrat und Rektor dahin, daß der Rektor „der unbefristeten Stellenausschreibung und -besetzung zustimmt”, und der Personalrat erklärte, daß diese Einigung keine präjudizielle Wirkung haben solle.
Zu der Ausschreibung und der Stellenbesetzung ist es bisher nicht gekommen.
Der Personalrat vertritt die Auffassung, er habe gemäß § 59 Abs. 5 BremPersVG einen Anspruch auf „Vollzug der Einigung”. Er hat deswegen beim Verwaltungsgericht Bremen –Fachkammer für Personalvertretungssachen– ein Beschlußverfahren nach § 70 BremPersVG eingeleitet und beantragt,
den Beteiligten zu 1) für verpflichtet zu erklären, die im Verfahren der Schlichtungsstelle am 29.8.1980 erzielte Einigung zu vollziehen und die Ausschreibung der Halbtagsstellen nach Vergütungsgruppe IV b BAT für die freigestellten Personalratsmitglieder … und … für unbefristete Einstellungen umgehend vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat den Rektor sowie den Senator für Wissenschaft und Kunst am Verfahren beteiligt und mit Beschluß vom 18.9.1981 entschieden:
Der Beteiligte zu 1) wird verpflichtet, entsprechend der im Schlichtungsverfahren am 29.8.1980 erfolgten Einigung, die Ausschreibung der Halbtagsstellen nach Vergütungsgruppe IV b BAT für die freigestellten Personalratsmitglieder … und … für eine unbefristete Einstellung vorzunehmen. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
In den Gründen hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Aufgrund der Einigung müsse der Rektor die Ausschreibung vornehmen. Er habe die Einigung nicht wirksam widerrufen und könne sich auch nicht auf den Rechtsgedanken des Fortfalls der Geschäftsgrundlage stützen, denn die Ausschreibung sei für ihn nicht unzumutbar. Aus der Pflicht zur Ausschreibung folge nicht ohne weiteres auch die Pflicht, später die ausgeschriebenen Stellen zu besetzen. Deshalb komme es in diesem Zusammenhang auf die von den beiden anderen Beteiligten ins Feld geführten haushaltsrechtlichen Bedenken nicht an. Mit seinem weitergehenden Antrag auf Vollzug der Einigung müsse der Personalrat aber abgewiesen werden. Insoweit fehle es für ihn an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, Nach Rechtskraft des Beschlusses werde der Rektor nicht nur die beiden Stellen ausschreiben, sondern Anschluß daran sich auch um die Besetzung bemühen, soweit er dafür zuständig sei.
Der Beschluß ist dem Personalrat und dem Rektor am 2., den Senator für Wissenschaft und Kunst am 7.10.1981 zugestellt worden.
Der Personalrat hat am 29.10.1981 gegen den Beschluß Beschwerde erhoben, soweit darin sein Antrag abgewiesen worden ist, und sie an 24.11.1981 begründet (PV-B 10/81). Am 3.11.1981 hat der Rektor Beschwerde eingelegt (PV-B 12/81). Der Senator hat seine an 5.11.1981 erhobene Beschwerde inzwischen zurückgenommen; insoweit ist das Verfahren eingestellt worden (PV-B 14/81).
Der Personalrat trägt vor: Die Einigung habe sich nicht nur auf die Ausschreibung bezogen, sondern auch auf die unbefristete Besetzung der beiden in Rede stehenden Stellen. Die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht den Rektor zur Stellenausschreibung verpflichtet habe, müßten sinngemäß auch für die Besetzung gelten. Daß dies nur im Zusammenwirken von Rektor und SKP möglich sei, ändere daran nichts. Es sei sinnlos, Stellen auszuschreiben, die nicht besetzbar seien. Der Rektor bestreite seine Pflicht zur Stellenbesetzung. Daraus folge das Interesse des Personalrats an der begehrten gerichtlichen Feststellung.
Der Personalrat beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. September 1981 – soweit dem Antrag nicht stattgegeben worden ist –, den Beteiligten zu 1) für verpflichtet zu erklären, die im Verfahren der Schlichtungsstelle vom 29.8.1980 erzielte Einigung zu vollziehen,
er beantragt weiter,
die Beschwerde des R...