Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf von Pflegegeld
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass für den Widerruf der Bewilligung von Landespflegegeld neben der Regelung in § 8 BremLPflGG die Regelung in § 48 SGB X zur Anwendung kommt.
2. Zur Regelung in § 8 a BremLPflGG.
Normenkette
LPflGG §§ 8, 8a; SGB X § 48
Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 7 K 2829/02) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – Einzelrichter der 7. Kammer – vom 29.07.2004 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.110,80 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Landespflegegeld.
Die Klägerin ist am …1915 geboren. Mit Bescheid vom 10.05.1996 gewährte ihr die Beklagte ab 01.12.1995 Landespflegegeld wegen Blindheit.
Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin ab 01.09.1995 auch Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung bezog, hob sie mit Bescheid vom 03.02.1999 den Bewilligungsbescheid vom 10.05.1996 ab 01.12.1995 bis 30.11.1998 hinsichtlich der anzurechnenden Beträge aus Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung von insgesamt DM 19.775,– nachträglich auf und stellte fest, dass die Klägerin verpflichtet ist, die zu Unrecht erhaltene Leistung i. H. v. DM 19.775,– an die Beklagte zu erstatten.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2002 als unbegründet zurück.
Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid vom 03.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2002 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht – Einzelrichter der 7. Kammer – hat die Klage durch Urteil vom 29.07.2004 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin und beantragt die Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muß sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2002 – 2 A 413/01 –, 12.12.2002 – 2 A 357/02 –, 19.12.2002 – 2 A 362/03 – und 11.02.2004 – 2 A 341/03 –; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 – 1 A 341/99 –).
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils seien deshalb gegeben, weil das Urteil, wenn es bestehen bliebe, „die sofortige gänzliche Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin zur Folge hätte”. Die Verpflichtung, „die Summe von über zehntausend Euro zu zahlen würde zwangsläufig den unmittelbaren Bankrott der Klägerin herbeiführen.”
Mit diesem (pauschalen) Vorbringen ist nicht substantiiert dargelegt, dass und weshalb die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil, durch die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nach § 8 a BremLPflGG i. V. m. § 48 SGB X bejaht wird, ernstlichen Zweifeln begegnen.
Soweit in der Zulassungsbegründung die verfassungsrechtlichen Garantien von Menschenwürde und sozialem Rechtsstaat angesprochen sind, ist anzumerken, dass die Beklagte nach den angefochtenen Bescheiden bereit ist, einer Notsituation der Klägerin Rechnung zu tragen. Im Bescheid vom 03.02.1999 wird ausgeführt, dass (bisher) keine besonderen Umstände vorgetragen oder sonstwie bekannt geworden seien, die eine Rückforderung ungerechtfertigt erscheinen ließen. Für den Fall, dass die Zahlung nicht in einer Summe und zeitgerecht erfolgen könne, werde eine umfassende Auskunft und ein angemessener Zahlungsvorschlag erbeten. Auch bot die Beklagte an, einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Bei einem solchen Besprechungstermin kann die besondere Situation der Klägerin dargestellt und ihr im Rahmen von Vereinbarungen über die Modalitäten einer Zahlung Rechnung getragen werden.
Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung sind auch nicht deshalb gegeben, weil das Gericht – wie die Klägerin meint – § 8 Nr. 4 LPflGG nicht beachtet hat. Im verwaltungs...