Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrentenstreit
Leitsatz (amtlich)
Zum Konkurrentenstreit um die Besetzung einer Schulleiterstelle.
Normenkette
BremBG § 9
Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 29.06.2004; Aktenzeichen 6 K 2478/02) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom29.06.2004 ergangeneUrteil desVerwaltungsgerichts Bremen – Einzelrichter der 6. Kammer – wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.102,19 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine beamtenrechtliche Auswahlentscheidung.
Die Beklagte schrieb im Februar 2002 die Stelle „eines Oberstudiendirektors (Bes.Gr. A 16) in der Funktion des Schulleiters des Schulzentrums der Sekundarstufe II … – Berufliche Schulen für Gestaltung –” aus. Um diese Stelle bewarben sich der Kläger und zwei andere Personen.
Die Beklagte wählte einen anderen Mitbewerber aus und teilte dem Kläger dies mit Bescheid vom 10.07.2002 mit.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Senator für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2002 als unbegründet zurückwies.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2002 zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf die Stelle eines Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16) als Schulleiter des Schulzentrums der Sekundarstufe II … – Berufliche Schulen für Gestaltung – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Außerdem hat der Kläger beim Verwaltungsgericht beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Schulleiters mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Klägers bestandskräftig entschieden ist.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt (Beschluss vom 04.12.2002 – 6 V 1564/02 –). Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 20.01.2004 – 2 B 444/02 –).
Die Klage hat das Verwaltungsgericht – Einzelrichter der 6. Kammer – durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.06.2004 abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger und beantragt die Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Ein darauf gestützter Antrag muß sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel begegnen und warum diese Zweifel eine andere Entscheidung wahrscheinlich machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28.02.2002 – 2 A 413/01 –, 12.12.2002 – 2 A 357/02 –, 19.12.2002 – 2 A 362/03 – und 11.02.2004 – 2 A 341/03 –; ebenso die Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Bremen, vgl. u. a. B. v. 14.12.2000 – 1 A 341/99 –).
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt.
Der Kläger rügt insbesondere, dass der Grundsatz der Chancengleichheit im Vorstellungsgespräch nicht beachtet worden sei. Ihm sei zur Präsentation erheblich weniger Zeit als den Mitbewerbern zur Verfügung gestellt worden.
Mit dieser Rüge dringt der Kläger schon deshalb nicht durch, weil sie nicht hinreichend substantiiert ist. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil – zutreffend – ausgeführt, rechtliche Regelungen wie lange ein Vorstellungsgespräch dauern müsse, kenne das BremSchVwG nicht. Dass eine Vorstellungsdauer von 15 Minuten, wie sie der Kläger behaupte, zur Gewinnung eines Eindrucks gänzlich untauglich sei, könne nicht gesagt werden (S. 7 des Urteils). Auch der Senat hat sich im Beschluss vom 20.01.2004 (Az.: 2 B 444/02) bereits mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, ihm sei bei seiner Anhörung durch die Findungskommission keine Möglichkeit gegeben worden, sich angemessen zu präsentieren und seine Fähigkeiten darzustellen. Für diesen Vortrag fehle es an jeglicher Glaubhaftmachung (S. 5 des Senatsbeschlusses). In der Zulassungsschrift wird – trotz dieser Vorgeschichte – kein konkreter Verfahrensfehler benannt und es wird auch nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus sich eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ergibt. Der allgemein gehaltene Vortrag, dem Kläger sei „zur Präsentation erheblich weniger Zeit zur Verfügung gestellt” worden, reicht insoweit nicht aus.
Dass die formel...